Rechtssatz RS0116362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116362
Entscheidungsdatum
14.02.2012
Rechtssatz
Die Betrauung mit der einstweiligen Besorgung des Hauswesens setzt zwar keinen vorangehenden Gerichtsbeschluss voraus, bedarf es doch oft unaufschiebbarer und dringender Maßnahmen, doch muss sie sich aus den näheren Umständen des Übertragungsakts unmissverständlich ergeben, soll doch der Betraute nicht Mutmaßungen über die Tatsache seiner Betrauung anstellen müssen. In der bloßen Übergabe der Hausschlüssel anlässlich der Todfallsaufnahme ist daher noch nicht die Betrauung des Klägers mit der einstweiligen Besorgung des Hauswesens zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116362
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0010OB00310_01X0000_003