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Rechtssatz RS0116419

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116419

Geschäftszahl

4Ob110/02h

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Rechtssatz

Hat der Unternehmer für das weisungswidrige Verhalten eines Außendienstmitarbeiters einzustehen, dessen Aufgabe es ist, dem Unternehmen Kunden zuzuführen, so kommt es nicht auf eine - bei weisungswidrigem Verhalten regelmäßig nicht vorliegende - Wettbewerbsabsicht des Unternehmers an, sondern maßgebend ist, ob der Mitarbeiter in der Absicht handelt, den Wettbewerb des Unternehmers zu fördern. Die fehlende Wettbewerbsabsicht folgt daher weder aus der Einrichtung eines Kontrollsystems durch den Unternehmer noch daraus, dass der Außendienstmitarbeiter dem Unternehmen Kunden zuführt, um Provisionen zu verdienen. Sein Interesse, Provisionen zu verdienen, lässt sich nicht von der Absicht trennen, den Wettbewerb des Unternehmers zu fördern, weil die Förderung des Wettbewerbs die Voraussetzung für den Provisionsanspruch bildet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 110/02h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 110/02h
    Veröff: SZ 2002/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116419

Dokumentnummer

JJR_20020528_OGH0002_0040OB00110_02H0000_001