Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, dass sie ein umfassendes Schulungs- und Kontrollsystem eingerichtet habe, um unzulässige Handlungen ihrer Mitarbeiter auszuschließen. "Ausreißer" seien unvermeidbar; die Beklagte könne sie weder rechtlich noch tatsächlich abstellen. Damit bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, weil Wiederholungsgefahr die Möglichkeit voraussetze, Rechtsverletzungen zu verhindern. Die Außendienstmitarbeiter handelten ausschließlich in ihrem eigenen Interesse; sie beabsichtigten nicht, den Wettbewerb der Beklagten zu fördern. Auch die Beklagte beabsichtige nicht, durch die beanstandeten Handlungen ihren Wettbewerb zu fördern; sie unternehme vielmehr alles ihr Mögliche, um diese zu unterbinden. Nach § 18 UWG werde nur für beeinflussbares Verhalten gehaftet; die Beklagte habe ihre Möglichkeiten, für die Abstellung von Wettbewerbsverstößen zu sorgen, voll ausgeschöpft. Eine Unterlassungsverpflichtung sei somit nicht geeignet, die Rechtssphäre der Klägerin zu verbessern, so dass dieser im Grunde ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage fehle.Die Beklagte macht geltend, dass sie ein umfassendes Schulungs- und Kontrollsystem eingerichtet habe, um unzulässige Handlungen ihrer Mitarbeiter auszuschließen. "Ausreißer" seien unvermeidbar; die Beklagte könne sie weder rechtlich noch tatsächlich abstellen. Damit bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, weil Wiederholungsgefahr die Möglichkeit voraussetze, Rechtsverletzungen zu verhindern. Die Außendienstmitarbeiter handelten ausschließlich in ihrem eigenen Interesse; sie beabsichtigten nicht, den Wettbewerb der Beklagten zu fördern. Auch die Beklagte beabsichtige nicht, durch die beanstandeten Handlungen ihren Wettbewerb zu fördern; sie unternehme vielmehr alles ihr Mögliche, um diese zu unterbinden. Nach Paragraph 18, UWG werde nur für beeinflussbares Verhalten gehaftet; die Beklagte habe ihre Möglichkeiten, für die Abstellung von Wettbewerbsverstößen zu sorgen, voll ausgeschöpft. Eine Unterlassungsverpflichtung sei somit nicht geeignet, die Rechtssphäre der Klägerin zu verbessern, so dass dieser im Grunde ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage fehle.
1. Zur Haftung der Beklagten nach § 18 UWG1. Zur Haftung der Beklagten nach Paragraph 18, UWG
§ 18 UWG normiert die Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße, die im Betriebe seines Unternehmens begangen wurden. Im "Betriebe (s)eines Unternehmens" werden insbesondere Personen tätig, die im Auftrag des Unternehmers bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. Handeln sie im Zusammenhang damit wettbewerbswidrig, so hat der Unternehmer für ihre Handlungen einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen (4 Ob 394/76 = SZ 49/147 - fingierte Kundenbefragung; 4 Ob 409/82 = ÖBl 1983, 86 - bauMax, ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung uva).Paragraph 18, UWG normiert die Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße, die im Betriebe seines Unternehmens begangen wurden. Im "Betriebe (s)eines Unternehmens" werden insbesondere Personen tätig, die im Auftrag des Unternehmers bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. Handeln sie im Zusammenhang damit wettbewerbswidrig, so hat der Unternehmer für ihre Handlungen einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen (4 Ob 394/76 = SZ 49/147 - fingierte Kundenbefragung; 4 Ob 409/82 = ÖBl 1983, 86 - bauMax, ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung uva).
§ 18 UWG stellt damit auf die rechtliche Möglichkeit des Unternehmers ab, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Diese besteht jedenfalls dann, wenn der Handelnde Auftragnehmer des Unternehmers ist und der Unternehmer daher befugt ist, ihm Weisungen zu erteilen. Kommt es zu Wettbewerbsverstößen, weil Weisungen nicht befolgt werden, so hat der Unternehmer dafür einzustehen, auch wenn er faktisch nicht in der Lage war, das wettbewerbswidrige Handeln zu verhindern (ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung mwN).Paragraph 18, UWG stellt damit auf die rechtliche Möglichkeit des Unternehmers ab, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Diese besteht jedenfalls dann, wenn der Handelnde Auftragnehmer des Unternehmers ist und der Unternehmer daher befugt ist, ihm Weisungen zu erteilen. Kommt es zu Wettbewerbsverstößen, weil Weisungen nicht befolgt werden, so hat der Unternehmer dafür einzustehen, auch wenn er faktisch nicht in der Lage war, das wettbewerbswidrige Handeln zu verhindern (ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung mwN).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Unternehmen beauftragt, für sie Kunden zu werben. Es versteht sich von selbst, dass die Beklagte die rechtliche - und von ihr auch genützte - Möglichkeit hat, durch Weisungen sicherzustellen, dass die Werber die potenziellen Kunden wahrheitsgemäß informieren und nicht versuchen, Interessenten durch wahrheitswidrige oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben zum Vertragsabschluss zu bewegen.
Dass es, wie die festgestellten Vorfälle zeigen, dennoch zu Wettbewerbsverstößen kommt, ist darauf zurückzuführen, dass sich Werber in einzelnen Fällen nicht an die Weisungen halten. Die Beklagte hat damit zwar nicht die faktische Möglichkeit, Wettbewerbsverstöße auszuschließen; für ihre Haftung nach § 18 UWG genügt es aber, dass sie auf Grund ihres Rechtsverhältnisses zu den von ihr beauftragten Unternehmen rechtlich dazu in der Lage ist.Dass es, wie die festgestellten Vorfälle zeigen, dennoch zu Wettbewerbsverstößen kommt, ist darauf zurückzuführen, dass sich Werber in einzelnen Fällen nicht an die Weisungen halten. Die Beklagte hat damit zwar nicht die faktische Möglichkeit, Wettbewerbsverstöße auszuschließen; für ihre Haftung nach Paragraph 18, UWG genügt es aber, dass sie auf Grund ihres Rechtsverhältnisses zu den von ihr beauftragten Unternehmen rechtlich dazu in der Lage ist.
Die Haftung nach § 18 UWG ist eine reine Erfolgshaftung (4 Ob 394/76 = SZ 49/147 - fingierte Kundenbefragung mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte selbst ein Verschulden trifft und ob sie, wie sie behauptet, ihre Möglichkeiten voll ausgeschöpft hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Die von ihr genannten Möglichkeiten - Einrichtung eines Kontrollsystems verbunden mit der Androhung sofortiger Entlassung - sind faktische Möglichkeiten; sie sind nicht maßgebend, weil § 18 UWG allein auf die rechtliche Möglichkeit abstellt, Wettbewerbsverstöße zu verhindern.Die Haftung nach Paragraph 18, UWG ist eine reine Erfolgshaftung (4 Ob 394/76 = SZ 49/147 - fingierte Kundenbefragung mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte selbst ein Verschulden trifft und ob sie, wie sie behauptet, ihre Möglichkeiten voll ausgeschöpft hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Die von ihr genannten Möglichkeiten - Einrichtung eines Kontrollsystems verbunden mit der Androhung sofortiger Entlassung - sind faktische Möglichkeiten; sie sind nicht maßgebend, weil Paragraph 18, UWG allein auf die rechtliche Möglichkeit abstellt, Wettbewerbsverstöße zu verhindern.
Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt daraus nicht, dass ein Unternehmer auch wettbewerbsrechtlich haftete, wenn er, wie bei einem gewissen Prozentsatz unvermeidlich, fehlerhafte Produkte in Verkehr bringt. Durch die Lieferung eines fehlerhaften Produkts werden Beschaffenheitsangaben im Verkaufsgespräch oder in der Werbung regelmäßig nicht nachträglich zu irreführenden Angaben, sondern durch die Beschaffenheitsangaben wird, wie nunmehr in § 922 Abs 2 ABGB auch ausdrücklich festgelegt, der Vertragsinhalt bestimmt. Das führt zur gewährleistungsrechtlichen, nicht aber auch zu einer wettbewerbsrechtlichen Haftung des Unternehmers.Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt daraus nicht, dass ein Unternehmer auch wettbewerbsrechtlich haftete, wenn er, wie bei einem gewissen Prozentsatz unvermeidlich, fehlerhafte Produkte in Verkehr bringt. Durch die Lieferung eines fehlerhaften Produkts werden Beschaffenheitsangaben im Verkaufsgespräch oder in der Werbung regelmäßig nicht nachträglich zu irreführenden Angaben, sondern durch die Beschaffenheitsangaben wird, wie nunmehr in Paragraph 922, Absatz 2, ABGB auch ausdrücklich festgelegt, der Vertragsinhalt bestimmt. Das führt zur gewährleistungsrechtlichen, nicht aber auch zu einer wettbewerbsrechtlichen Haftung des Unternehmers.
2. Zur Wettbewerbsabsicht
Ist das weisungswidrige Verhalten eines Außendienstmitarbeiters, dessen Aufgabe es ist, dem Unternehmen Kunden zuzuführen, dem Unternehmer zuzurechnen, so kommt es nicht auf eine - bei weisungswidrigem Verhalten regelmäßig nicht vorliegende - Wettbewerbsabsicht des Unternehmers an, sondern maßgebend ist, ob der Mitarbeiter in der Absicht handelt, den Wettbewerb des Unternehmers zu fördern. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, dass sie durch die Einrichtung eines Kontrollsystems die fehlende Wettbewerbsabsicht dokumentiert habe. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (4 Ob 305/87 = ÖBl 1987 - Biodiät Reform-Kost-Magarine II; 4 Ob 96/01y = MR 2001, 318 - Inseratenkontrolle) betreffen Fälle, in denen weder offenkundig war noch behauptet wurde, dass Mitarbeiter der jeweiligen Unternehmen die wettbewerbswidrigen Handlungen begangen hätten, um den Wettbewerb des Unternehmens zu fördern. Es handelte sich vielmehr um Verstöße (4 Ob 305/87: bei 20.000 importierten Magarinepackungen im Monat in einem Zeitraum von 7 Monaten zwei Packungen ohne Angabe ihrer Mindesthaltbarkeit; 4 Ob 96/01y: Inserat mit Gewinnspielankündigung ohne Angabe alternativer Teilnahmemöglichkeit), in denen, wenn überhaupt, nur eine Wettbewerbsabsicht des Unternehmers in Frage kam, weil für ein Interesse der Mitarbeiter, den Wettbewerb des Unternehmers durch weisungswidrige Handlungen zu fördern, jeder Anhaltspunkt fehlte.Ist das weisungswidrige Verhalten eines Außendienstmitarbeiters, dessen Aufgabe es ist, dem Unternehmen Kunden zuzuführen, dem Unternehmer zuzurechnen, so kommt es nicht auf eine - bei weisungswidrigem Verhalten regelmäßig nicht vorliegende - Wettbewerbsabsicht des Unternehmers an, sondern maßgebend ist, ob der Mitarbeiter in der Absicht handelt, den Wettbewerb des Unternehmers zu fördern. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, dass sie durch die Einrichtung eines Kontrollsystems die fehlende Wettbewerbsabsicht dokumentiert habe. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (4 Ob 305/87 = ÖBl 1987 - Biodiät Reform-Kost-Magarine römisch zwei; 4 Ob 96/01y = MR 2001, 318 - Inseratenkontrolle) betreffen Fälle, in denen weder offenkundig war noch behauptet wurde, dass Mitarbeiter der jeweiligen Unternehmen die wettbewerbswidrigen Handlungen begangen hätten, um den Wettbewerb des Unternehmens zu fördern. Es handelte sich vielmehr um Verstöße (4 Ob 305/87: bei 20.000 importierten Magarinepackungen im Monat in einem Zeitraum von 7 Monaten zwei Packungen ohne Angabe ihrer Mindesthaltbarkeit; 4 Ob 96/01y: Inserat mit Gewinnspielankündigung ohne Angabe alternativer Teilnahmemöglichkeit), in denen, wenn überhaupt, nur eine Wettbewerbsabsicht des Unternehmers in Frage kam, weil für ein Interesse der Mitarbeiter, den Wettbewerb des Unternehmers durch weisungswidrige Handlungen zu fördern, jeder Anhaltspunkt fehlte.
Im vorliegenden Fall liegt ein derartiges Interesse auf der Hand: Jeder für die Beklagte geworbene Kunde bringt dem Außendienstmitarbeiter Provision. Der Mitarbeiter wird daher alles daransetzen, um möglichst viele Kunden zu gewinnen. Sein Interesse, Provisionen zu verdienen, lässt sich nicht von der Absicht trennen, den Wettbewerb der Beklagten zu fördern, weil die Förderung des Wettbewerbs der Beklagten die Voraussetzung für den Provisionsanspruch bildet.
Dass durch Irreführung zustandegebrachte Verträge anfechtbar sind, spricht nicht gegen ein Handeln im Interesse der Beklagten. Nur in einem Teil der Fälle werden sich die Kunden überhaupt bewusst, dass sie durch Angaben, wie sie hier festgestellt wurden, irregeführt worden sind; andere Kunden wieder gestehen sich die Irreführung nicht ein oder scheuen sich jedenfalls, daraus Konsequenzen zu ziehen. Das gilt vor allem dann, wenn, wie beim Abschluss eines Vertrags mit einem alternativen Telefonbetreiber, der vermittelte Vertrag (jedenfalls auch) Vorteile bringt.
3. Zur Wiederholungsgefahr
Ob Wiederholungsgefahr besteht, ist nach ständiger Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp 4 Ob 311/78 = SZ 51/87 - Umsatzbonus II uva). Beruht der Wettbewerbsverstoß auf einem Irrtum, so kann die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein, wenn sich der Beklagte von der Gesetzesverletzung distanziert und Maßnahmen ergreift, die geeignet sind, den Fehler zu berichtigen und künftige gleichartige Vorfälle zu verhindern (4 Ob 418/79 = ÖBl 1980, 128 - Kilometerzähler).Ob Wiederholungsgefahr besteht, ist nach ständiger Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp 4 Ob 311/78 = SZ 51/87 - Umsatzbonus römisch zwei uva). Beruht der Wettbewerbsverstoß auf einem Irrtum, so kann die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein, wenn sich der Beklagte von der Gesetzesverletzung distanziert und Maßnahmen ergreift, die geeignet sind, den Fehler zu berichtigen und künftige gleichartige Vorfälle zu verhindern (4 Ob 418/79 = ÖBl 1980, 128 - Kilometerzähler).
Die Rechtsprechung zu bloß irrtümlichen Wettbewerbsverstößen ist entgegen der Auffassung der Beklagten im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen: Die für die Beklagte tätigen Außendienstmitarbeiter haben keineswegs irrtümlich potenzielle Kunden durch irreführende Angaben zum Vertragsabschluss bewogen; für das Verhalten dieser Mitarbeiter hat die Beklagte einzustehen.
Aus der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 4 Ob 418/79 (= ÖBl 1980, 128 - Kilometerzähler) folgt nichts Gegenteiliges. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Angestellter den Kilometerstand eines Fahrzeugs unrichtig angegeben, weil er nicht gewusst hatte, dass der Kilometerzähler getauscht worden war und der abzulesende Stand daher nicht auch der tatsächliche war. Der Angestellte hatte daher - anders als die für die Beklagte tätigen Außendienstmitarbeiter - bloß irrtümlich unrichtige Angaben gemacht.
Auch das weitere Argument der Beklagten - Wiederholungsgefahr setze die Möglichkeit voraus, Rechtsverletzungen zu verhindern; im vorliegenden Fall bestehe daher keine Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte „Ausreißer" trotz ihres Kontrollsystems nicht ausschließen könne - ist nicht stichhaltig. Die (rechtliche) Möglichkeit, Rechtsverletzungen zu verhindern, ist die Voraussetzung dafür, dass die Beklagte für die bereits begangenen Wettbewerbsverstöße und die damit begründete Vermutung weiterer Verstöße einstehen muss. Anders als in dem der von ihr zitierten Entscheidung SZ 9/285 zugrundeliegenden Fall, in dem der Beklagte seine Vertreter vor abfälligen Äußerungen über die Konkurrenz gewarnt und die beanstandete wahrheitswidrige Äußerung einer Vertreterin einem Kunden gegenüber zum Anlass genommen hatte, seinen Vertretern gegen die Konkurrenz gerichtete Äußerungen unter Androhung der Entlassung zu verbieten, sind neuerliche Verstöße im vorliegenden Fall nicht höchst unwahrscheinlich. Das zeigt schon das Vorbringen der Beklagten, die sich ja darauf beruft, Wettbewerbsverstöße wie die festgestellten nicht verhindern zu können und daraus sogar ableiten will, dass die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis habe, weil es trotz eines Titels und darauf gestützter Vollstreckungsmaßnahmen zu weiteren Verstößen kommen werde. Die Beklagte verkennt dabei, dass es kein Recht darauf gibt, eine bestimmte Vertriebsform, wie den Vertrieb von Leistungen eines alternativen Telefonanbieters im Haustürgeschäft, jedenfalls zu verwenden, sondern dass Maßnahmen, deren Durchführung zwangsläufig mit Wettbewerbsverstößen verbunden wäre, zu unterbleiben hätten (s 4 Ob 212/01g zu einem ohne verwirrende Angaben - angeblich - nicht möglichen Preisvergleich).
Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.