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Rechtssatz RS0116430×

Rechtssatz RS0116430

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116430

Geschäftszahl

1Ob84/02p

Entscheidungsdatum

30.04.2002

Rechtssatz

1. Die Frage, ob der Vorstand die Vertretungskosten für einen aktienrechtlichen Anfechtungsprozess bzw Nichtigkeitsprozess selbst aufbringen muss oder dem Vermögen der Gesellschaft entnehmen darf, ist eine des gesellschaftlichen Innenverhältnisses.

2. Die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht präjudiziert nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mandats an einen Rechtsanwalt Honorarschuldner ist.

3. Der Rechtsanwalt kann einen Honoraranspruch gegen den Vorstand der AG als Mandanten, der in Verfolgung eines eigenen materiellen Rechts agiert, selbst dann haben, wenn im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess bzw Nichtigkeitsprozess immer die Gesellschaft zur Kostentragung zu verurteilen wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 84/02p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 84/02p
    Veröff: SZ 2002/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116430

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_0010OB00084_02P0000_003