1. Aktienrechtliche Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsklage
1. 1. Bei der aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsklage nach den §§ 195 ff und §§ 199 ff AktG kommt die Klagebefugnis - neben anderen Personen - gemäß § 196 Abs 1 Z 4 und 5 sowie § 201 Abs 1 AktG dem Vorstand als Gesellschaftsorgan, aber auch jedem Mitglied des Vorstands zu. Klagt der Vorstand als Gesellschaftsorgan, so wird die Gesellschaft gemäß §§ 197 Abs 2, 201 Abs 1 AktG vom Aufsichtsrat vertreten. Eine solche Klage ist hier zu beurteilen, wobei deren für den Anlassfall bedeutsamen Konsequenzen in gleicher Weise sowohl für die Anfechtungs- als auch für die Nichtigkeitsklage gelten. Überdies entspricht die österreichische Rechtslage im erörterten Punkt weitgehend der deutschen, weshalb auch diese als Orientierungshilfe dienlich ist.1. 1. Bei der aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsklage nach den Paragraphen 195, ff und Paragraphen 199, ff AktG kommt die Klagebefugnis - neben anderen Personen - gemäß Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 201, Absatz eins, AktG dem Vorstand als Gesellschaftsorgan, aber auch jedem Mitglied des Vorstands zu. Klagt der Vorstand als Gesellschaftsorgan, so wird die Gesellschaft gemäß Paragraphen 197, Absatz 2,, 201 Absatz eins, AktG vom Aufsichtsrat vertreten. Eine solche Klage ist hier zu beurteilen, wobei deren für den Anlassfall bedeutsamen Konsequenzen in gleicher Weise sowohl für die Anfechtungs- als auch für die Nichtigkeitsklage gelten. Überdies entspricht die österreichische Rechtslage im erörterten Punkt weitgehend der deutschen, weshalb auch diese als Orientierungshilfe dienlich ist.
1. 2. Die Frage nach dem Kostenschuldner einer aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsklage wird im österreichischen Schrifttum nur rudimentär behandelt. Kastner (Zur gerichtlichen Überprüfung von Organbeschlüssen der Kapitalgesellschaften, JBl 1953, 313) betont unter Berufung auf deutsches Schrifttum, das Organ handle im gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsprozess nicht im eigenen rechtlichen Interesse, sondern in dem der Gesellschaft, weshalb diese "auch bei Unterliegen des Organs die Prozesskosten treffen". Der Prozess spiele sich "zwischen Organen derselben juristischen Person ab". Diese sei "in Wahrheit Klägerin und Beklagte". Dem Organ sei die Parteifähigkeit kraft "Sondervorschrift" verliehen. Diese Ansicht lässt die Frage offen, ob die Gesellschaft bereits im Urteil mit den Kosten eines von ihr gewonnenen Prozesses zu belasten ist oder ob ein kostenpflichtig unterlegenes Organ den prozessual auferlegten Kostenersatz im gesellschaftlichen Innenverhältnis auf die Gesellschaft überwälzen kann.
Nach Schiemer (Handkommentar zum Aktiengesetz² [1986] § 196 5. 2) soll der Prozessaufwand des Vorstands - ungeachtet der vom Sachausgang abhängigen Kostenersatzpflicht - der Gesellschaft zur Last" fallen, soweit "der Vorstand den Anfechtungsprozess gebotenerweise oder im Rahmen seines Ermessens geführt" habe. Ein der Gesellschaft nach § 198 Abs 2 AktG ersatzpflichtiger Vorstand könne jedoch "zweifellos die Übernahme seiner Kostenlast durch die Gesellschaft nicht beanspruchen". Diese Meinung, die sich offenkundig gerade auf die Überwälzbarkeit der Folgen einer den Vorstand als Kläger belastenden gerichtlichen Kostenentscheidung auf die Gesellschaft nach Maßgabe des gesellschaftlichen Innenverhältnisses bezieht, wurde von Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser Kommentar zum Aktiengesetz³ (1993) § 196 Rz 8, aufrechterhalten. Plöchl (Anfechtungspflicht und Kostenrisiko, ecolex 1993, 453, 456 f) spricht von einem durch die "Literatur nur unzureichend berücksichtigten Kostenrisiko" und verficht für den (anderen) Fall der Klage eines Mitglieds eines Gesellschaftsorgans den Standpunkt, dass die Gesellschaft auch das Kostenrisiko einer derartigen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage - unabhängig vom Prozessausgang - zu tragen habe.Nach Schiemer (Handkommentar zum Aktiengesetz² [1986] Paragraph 196, 5. 2) soll der Prozessaufwand des Vorstands - ungeachtet der vom Sachausgang abhängigen Kostenersatzpflicht - der Gesellschaft zur Last" fallen, soweit "der Vorstand den Anfechtungsprozess gebotenerweise oder im Rahmen seines Ermessens geführt" habe. Ein der Gesellschaft nach Paragraph 198, Absatz 2, AktG ersatzpflichtiger Vorstand könne jedoch "zweifellos die Übernahme seiner Kostenlast durch die Gesellschaft nicht beanspruchen". Diese Meinung, die sich offenkundig gerade auf die Überwälzbarkeit der Folgen einer den Vorstand als Kläger belastenden gerichtlichen Kostenentscheidung auf die Gesellschaft nach Maßgabe des gesellschaftlichen Innenverhältnisses bezieht, wurde von Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser Kommentar zum Aktiengesetz³ (1993) Paragraph 196, Rz 8, aufrechterhalten. Plöchl (Anfechtungspflicht und Kostenrisiko, ecolex 1993, 453, 456 f) spricht von einem durch die "Literatur nur unzureichend berücksichtigten Kostenrisiko" und verficht für den (anderen) Fall der Klage eines Mitglieds eines Gesellschaftsorgans den Standpunkt, dass die Gesellschaft auch das Kostenrisiko einer derartigen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage - unabhängig vom Prozessausgang - zu tragen habe.
Die Diskussion über die prozessuale Kostenersatzpflicht des Vorstands und die Überwälzbarkeit solcher Kosten auf die Gesellschaft führt zur weiteren Frage nach der Rechtsnatur des Anspruchs, den der Vorstand als Organ mit einer aktienrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage geltend macht.
1. 3. Im deutschen Schrifttum überwiegt als Antwort auf die soeben aufgeworfene Frage die Ansicht, der Vorstand klage aus eigenem (materiellen) Recht. Er gehe demnach nicht als organschaftlicher Vertreter gegen die Gesellschaft vor; andernfalls müsste das Verfahren als Insichprozess der Gesellschaft angesehen werden (K. Schmidt in Großkomm AktG4 § 245 Rz 33; siehe ferner das Referat der deutschen Lehre bei Eichler, Vertretungsbefugnis des Vorstands im Organstreit, AnwBl 2001, 371, 372). Die Rede ist in diesem Kontext auch von der Parteifähigkeit des Vorstands kraft Gesetzes als Träger materiellrechtlicher Befugnisse (Hüffer in Gessler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG - Kommentar § 245 Rz 60), weiters davon, dass der Vorstand das Anfechtungsrecht "nach außen" im "eigenen Namen" ausübe (Godin/Wilhelmi, AktG4 § 245 Anm 5).1. 3. Im deutschen Schrifttum überwiegt als Antwort auf die soeben aufgeworfene Frage die Ansicht, der Vorstand klage aus eigenem (materiellen) Recht. Er gehe demnach nicht als organschaftlicher Vertreter gegen die Gesellschaft vor; andernfalls müsste das Verfahren als Insichprozess der Gesellschaft angesehen werden (K. Schmidt in Großkomm AktG4 Paragraph 245, Rz 33; siehe ferner das Referat der deutschen Lehre bei Eichler, Vertretungsbefugnis des Vorstands im Organstreit, AnwBl 2001, 371, 372). Die Rede ist in diesem Kontext auch von der Parteifähigkeit des Vorstands kraft Gesetzes als Träger materiellrechtlicher Befugnisse (Hüffer in Gessler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG - Kommentar Paragraph 245, Rz 60), weiters davon, dass der Vorstand das Anfechtungsrecht "nach außen" im "eigenen Namen" ausübe (Godin/Wilhelmi, AktG4 Paragraph 245, Anmerkung 5).
1. 4. Der erkennende Senat tritt der unter 1. 3. wiedergegebenen Ansicht bei, der Vorstand mache als Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsprozess ein eigenes materielles Recht geltend. Wer aber in Ausübung eines solchen Rechts klagt, kann einem Rechtsanwalt auch im eigenen Namen Mandat und Vollmacht erteilen. Wie K. Schmidt (aaO § 245 Rz 35) hervorhebt, könnte der Vorstand allerdings auch im Namen und für Rechnung der Gesellschaft handeln. Die Frage, ob der Vorstand die Vertretungskosten selbst aufbringen muss oder dem Vermögen der Gesellschaft entnehmen darf, ist jedoch eine solche des gesellschaftlichen Innenverhältnisses (K. Schmidt aaO § 245 Rz 35). Soweit es einzelne deutsche Autoren für geboten halten, die Prozesskosten - gleichviel, welche Partei obsiege - immer der Gesellschaft aufzuerlegen (Godin/Wilhelmi aaO; Hüffer aaO § 245 Rz 62), wird eingewendet, das sei "prozessrechtlich kaum umzusetzen" (K. Schmidt aaO § 245 Rz 35), ein Argument, das auch die österreichische Prozesspraxis charakterisiert. So gelangte der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 11/99w (= SZ 72/90) zum Ergebnis, dass die Kosten eines Anfechtungsprozesses des Alleinvorstands einer AG gegen die Gesellschaft gegenseitig aufzuheben sind, weil der Kläger teilweise unterlag. In der Entscheidung 1 Ob 294/97k (= SZ 71/77) wurde der im Anfechtungsprozess unterlegene Kläger, ein Mitglied des Vorstands der beklagten AG, zum Kostenersatz verurteilt. Solche Beispiele belegen, dass die Verurteilung einer in der Beklagtenrolle obsiegenden Gesellschaft zum Kostenersatz in einem aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsprozess nach österreichischem Prozessrecht nicht in Betracht kommt, ist doch dem Kostenrecht der Prozessordnung eine derartige Ausnahme vom Erfolgsprinzip fremd. Überdies präjudiziert die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mandats an einen Rechtsanwalt Honorarschuldner ist. Der Rechtsanwalt kann daher einen Honoraranspruch gegen den Vorstand der AG als Mandanten, der in Verfolgung eines eigenen materiellen Rechts agiert, selbst dann haben, wenn im aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsprozess immer die Gesellschaft zur Kostentragung zu verurteilen wäre.1. 4. Der erkennende Senat tritt der unter 1. 3. wiedergegebenen Ansicht bei, der Vorstand mache als Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsprozess ein eigenes materielles Recht geltend. Wer aber in Ausübung eines solchen Rechts klagt, kann einem Rechtsanwalt auch im eigenen Namen Mandat und Vollmacht erteilen. Wie K. Schmidt (aaO Paragraph 245, Rz 35) hervorhebt, könnte der Vorstand allerdings auch im Namen und für Rechnung der Gesellschaft handeln. Die Frage, ob der Vorstand die Vertretungskosten selbst aufbringen muss oder dem Vermögen der Gesellschaft entnehmen darf, ist jedoch eine solche des gesellschaftlichen Innenverhältnisses (K. Schmidt aaO Paragraph 245, Rz 35). Soweit es einzelne deutsche Autoren für geboten halten, die Prozesskosten - gleichviel, welche Partei obsiege - immer der Gesellschaft aufzuerlegen (Godin/Wilhelmi aaO; Hüffer aaO Paragraph 245, Rz 62), wird eingewendet, das sei "prozessrechtlich kaum umzusetzen" (K. Schmidt aaO Paragraph 245, Rz 35), ein Argument, das auch die österreichische Prozesspraxis charakterisiert. So gelangte der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 11/99w (= SZ 72/90) zum Ergebnis, dass die Kosten eines Anfechtungsprozesses des Alleinvorstands einer AG gegen die Gesellschaft gegenseitig aufzuheben sind, weil der Kläger teilweise unterlag. In der Entscheidung 1 Ob 294/97k (= SZ 71/77) wurde der im Anfechtungsprozess unterlegene Kläger, ein Mitglied des Vorstands der beklagten AG, zum Kostenersatz verurteilt. Solche Beispiele belegen, dass die Verurteilung einer in der Beklagtenrolle obsiegenden Gesellschaft zum Kostenersatz in einem aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsprozess nach österreichischem Prozessrecht nicht in Betracht kommt, ist doch dem Kostenrecht der Prozessordnung eine derartige Ausnahme vom Erfolgsprinzip fremd. Überdies präjudiziert die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mandats an einen Rechtsanwalt Honorarschuldner ist. Der Rechtsanwalt kann daher einen Honoraranspruch gegen den Vorstand der AG als Mandanten, der in Verfolgung eines eigenen materiellen Rechts agiert, selbst dann haben, wenn im aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsprozess immer die Gesellschaft zur Kostentragung zu verurteilen wäre.
1. 5. Nach allen bisherigen Erwägungen sind somit die Begleitumstände im Zusammenhang mit der Erteilung von Mandat und Vollmacht an den Honorarkläger des Vorprozesses zur Erhebung einer aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage maßgebend. Angesichts des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts musste das Berufungsgericht nach dem erörterten Meinungsstand im Vorprozess zum Ergebnis gelangen, dass nicht die AG, sondern der Alleinvorstand Mandat und Vollmacht zur Einbringung einer aktienrechtlichen Klage erteilte, um auf diesem Weg ein eigenes materielles Recht durchzusetzen. Bei Beurteilung dieser Frage konnte das Berufungsgericht überdies nicht an Grundsätze anknüpfen, die durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits geklärt gewesen wären. Dessenungeachtet erzielte es eine nach der erläuterten Rechtslage zutreffende Lösung.
2. Erörterung der Revisionsgründe
Die Revisionsausführungen kreisen um die unter 1. widerlegte These, es habe nach dem organschaftlichen Vertretungsrecht überhaupt nur die AG dem Honorarkläger des Vorprozesses Mandat und Vollmacht zur Klageeinbringung erteilen können. Für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts, über den im Vorprozess entschieden wurde, ist auch die Frage nicht bedeutsam, ob die Gesellschaft dem Kläger den Aufwand an Vertretungskosten als Alleinvorstand nach Maßgabe des gesellschaftlichen Innenverhältnisses refundieren muss. Demnach besteht auch kein rechtliches Hindernis, den im Honorarprozess erwirkten Titel gegen den Kläger zu vollstrecken. Die behauptete Aktenwidrigkeit und die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor, was nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Es sei bloß noch angemerkt, dass der Oberste Gerichtshof seine Beurteilung ohnehin auf jene Feststellungen stützt, die das Erstgericht im Vorprozess traf. Die Tatsache, dass solche Feststellungen getroffen wurden, ist nicht strittig. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der erhobene Amtshaftungsanspruch schon deshalb scheitern musste, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts im Vorprozess nicht rechtswidrig war. Angesichts dessen stellt sich die Frage nach einem Organverschulden nicht mehr. Die Abweisung der Amtshaftungsklage wurde daher in zweiter Instanz zutreffend bestätigt.Die Revisionsausführungen kreisen um die unter 1. widerlegte These, es habe nach dem organschaftlichen Vertretungsrecht überhaupt nur die AG dem Honorarkläger des Vorprozesses Mandat und Vollmacht zur Klageeinbringung erteilen können. Für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts, über den im Vorprozess entschieden wurde, ist auch die Frage nicht bedeutsam, ob die Gesellschaft dem Kläger den Aufwand an Vertretungskosten als Alleinvorstand nach Maßgabe des gesellschaftlichen Innenverhältnisses refundieren muss. Demnach besteht auch kein rechtliches Hindernis, den im Honorarprozess erwirkten Titel gegen den Kläger zu vollstrecken. Die behauptete Aktenwidrigkeit und die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor, was nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Es sei bloß noch angemerkt, dass der Oberste Gerichtshof seine Beurteilung ohnehin auf jene Feststellungen stützt, die das Erstgericht im Vorprozess traf. Die Tatsache, dass solche Feststellungen getroffen wurden, ist nicht strittig. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der erhobene Amtshaftungsanspruch schon deshalb scheitern musste, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts im Vorprozess nicht rechtswidrig war. Angesichts dessen stellt sich die Frage nach einem Organverschulden nicht mehr. Die Abweisung der Amtshaftungsklage wurde daher in zweiter Instanz zutreffend bestätigt.
3. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.