Rechtssatz RS0116467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116467
Entscheidungsdatum
28.05.2002
Rechtssatz
Ein Großhändler, der vom Erzeuger Waren kauft und diese weiterverkauft, wird als Auftraggeber eines Inserats nicht im Betrieb des Unternehmens des Erzeugers tätig, weil die zwischen einem Erzeuger und einem Großhändler zustandekommenden Kaufverträge regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit eröffnen, auf das Werbeverhalten des Großhändlers Einfluss zu nehmen. Mit einem Lieferboykott wird keine vertragliche Befugnis ausgeübt, sondern eine Selbsthilfemaßnahme getroffen, auf die es im Zusammenhang mit §18 UWG nicht ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116467
Dokumentnummer
JJR_20020528_OGH0002_0040OB00103_02D0000_001