Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu § 18 UWG widerspricht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu Paragraph 18, UWG widerspricht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
§ 18 UWG normiert die Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße, die "im Betriebe seines Unternehmens" begangen wurden. Nach der Rechtsprechung werden "im Betriebe (s)eines Unternehmens" auch Personen tätig, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und, in welcher Form auch immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind. Der Inhaber des Unternehmens haftet damit auch für Personen, die in seinem Auftrag auf Grund eines Werkvertrags, eines Bevollmächtigungsvertrags, eines freien Arbeitsvertrags udgl bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten (4 Ob 394/76 = SZ 49/147 - fingierte Kundenbefragung; 4 Ob 409/82 = ÖBl 1983, 86 - bauMax uva).Paragraph 18, UWG normiert die Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße, die "im Betriebe seines Unternehmens" begangen wurden. Nach der Rechtsprechung werden "im Betriebe (s)eines Unternehmens" auch Personen tätig, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und, in welcher Form auch immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind. Der Inhaber des Unternehmens haftet damit auch für Personen, die in seinem Auftrag auf Grund eines Werkvertrags, eines Bevollmächtigungsvertrags, eines freien Arbeitsvertrags udgl bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten (4 Ob 394/76 = SZ 49/147 - fingierte Kundenbefragung; 4 Ob 409/82 = ÖBl 1983, 86 - bauMax uva).
Selbst für Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" muss der Unternehmer einstehen, vorausgesetzt, dass er auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Die dafür notwendige rechtliche Möglichkeit, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen, muss sich aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergeben (4 Ob 64/94 = ÖBl 1995, 78 - Perlweiß II mwN). Dabei ist maßgebend, ob die "andere Person" dem Willen des Unternehmers unterliegt (4 Ob 83/93 = ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten II mwN).Selbst für Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" muss der Unternehmer einstehen, vorausgesetzt, dass er auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Die dafür notwendige rechtliche Möglichkeit, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen, muss sich aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergeben (4 Ob 64/94 = ÖBl 1995, 78 - Perlweiß römisch zwei mwN). Dabei ist maßgebend, ob die "andere Person" dem Willen des Unternehmers unterliegt (4 Ob 83/93 = ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten römisch zwei mwN).
Hingegen reicht es in der Regel nicht aus, dass eine Tätigkeit im Interesse des Unternehmers entfaltet wurde und diesem zugute kommt (4 Ob 90/91 = ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan mwN). Der Unternehmer ist auch nicht verpflichtet, seine vertraglichen Beziehungen zu Dritten so zu gestalten, dass er auf deren Verhalten rechtlich Einfluss nehmen kann (4 Ob 83/93 = ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten II).Hingegen reicht es in der Regel nicht aus, dass eine Tätigkeit im Interesse des Unternehmers entfaltet wurde und diesem zugute kommt (4 Ob 90/91 = ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan mwN). Der Unternehmer ist auch nicht verpflichtet, seine vertraglichen Beziehungen zu Dritten so zu gestalten, dass er auf deren Verhalten rechtlich Einfluss nehmen kann (4 Ob 83/93 = ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten römisch zwei).
In diesem Sinn wurde die rechtliche Möglichkeit der Verlegerin einer Zeitschrift verneint, die Einlösung von in der Zeitschrift abgedruckten Gutscheinen durch Trafikanten zu verhindern (4 Ob 90/91 = ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan); auch ein Vertriebsvertrag wurde nicht für ausreichend erachtet, die Werbemaßnahme einer Lieferantin zu unterbinden (4 Ob 64/94 = ÖBl 1995, 78 - Perlweiß II); das Gleiche wurde auch für einen Kaufvertrag angenommen, mit dem ein Verein aufklärende Plakate verkauft hat, in dem vor unseriösen Praktiken im Teppichhandel gewarnt wurde (4 Ob 83/93 = ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten).In diesem Sinn wurde die rechtliche Möglichkeit der Verlegerin einer Zeitschrift verneint, die Einlösung von in der Zeitschrift abgedruckten Gutscheinen durch Trafikanten zu verhindern (4 Ob 90/91 = ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan); auch ein Vertriebsvertrag wurde nicht für ausreichend erachtet, die Werbemaßnahme einer Lieferantin zu unterbinden (4 Ob 64/94 = ÖBl 1995, 78 - Perlweiß römisch zwei); das Gleiche wurde auch für einen Kaufvertrag angenommen, mit dem ein Verein aufklärende Plakate verkauft hat, in dem vor unseriösen Praktiken im Teppichhandel gewarnt wurde (4 Ob 83/93 = ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten).
Im vorliegenden Fall besteht zwischen der Beklagten und dem Auftraggeber der Inserate insoweit eine Beziehung, als dieser als Landmaschinenhändler von der Beklagten Forstseilwinden kauft und in seinem Gebiet weiterverkauft. Damit ist er nicht im Sinne des § 18 UWG in den Betrieb der Beklagten eingegliedert, weil die zwischen einem Erzeuger und einem Großhändler zustandekommenden Kaufverträge regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit eröffnen, auf das Werbeverhalten des Großhändlers Einfluss zu nehmen. Mit einem Lieferboykott, wie ihn die Vorinstanzen für möglich erachten, würde keine vertragliche Befugnis ausgeübt, sondern eine Selbsthilfemaßnahme getroffen, auf die es im Zusammenhang mit § 18 UWG nicht ankommt (s 4 Ob 64/94 = ÖBl 1995, 78 - Perlweiß II) und die selbst zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs nur ausnahmsweise zulässig ist (s 4 Ob 121/89 = ÖBl 190, 103 - Reiseveranstalter-Boykott II).Im vorliegenden Fall besteht zwischen der Beklagten und dem Auftraggeber der Inserate insoweit eine Beziehung, als dieser als Landmaschinenhändler von der Beklagten Forstseilwinden kauft und in seinem Gebiet weiterverkauft. Damit ist er nicht im Sinne des Paragraph 18, UWG in den Betrieb der Beklagten eingegliedert, weil die zwischen einem Erzeuger und einem Großhändler zustandekommenden Kaufverträge regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit eröffnen, auf das Werbeverhalten des Großhändlers Einfluss zu nehmen. Mit einem Lieferboykott, wie ihn die Vorinstanzen für möglich erachten, würde keine vertragliche Befugnis ausgeübt, sondern eine Selbsthilfemaßnahme getroffen, auf die es im Zusammenhang mit Paragraph 18, UWG nicht ankommt (s 4 Ob 64/94 = ÖBl 1995, 78 - Perlweiß römisch zwei) und die selbst zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs nur ausnahmsweise zulässig ist (s 4 Ob 121/89 = ÖBl 190, 103 - Reiseveranstalter-Boykott römisch zwei).
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für das Provisorialverfahren ist der Streitwert des - hier allein streitgegenständlichen - Unterlassungsbegehrens.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Bemessungsgrundlage für das Provisorialverfahren ist der Streitwert des - hier allein streitgegenständlichen - Unterlassungsbegehrens.