Rechtssatz RS0116483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116483
Entscheidungsdatum
23.05.2002
Rechtssatz
Erpressung scheidet aus, wenn der Täter irrigerweise davon ausgeht, einen Anspruch auf die erstrebte Leistung zu haben. Hiebei muss sich der Irrtum jedoch darauf beziehen, dass Umstände angenommen werden, aus denen sich in rechtlicher Wertung ein solcher Anspruch ergeben würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116483
Dokumentnummer
JJR_20020523_OGH0002_0150OS00043_0200000_001