Das Erstgericht stützte seine Feststellungen zur inneren Tatseite lediglich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe seine Mutter nach Geld gefragt, weil er selbst nicht arbeite und Geld benötigt habe (US 7). Ob er mit dem (zumindest bedingtem) Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, ist jedoch der Verantwortung des Angeklagten nicht zu entnehmen. Auch aus den weiteren Verfahrensergebnissen, auf die das Schöffengericht in der Beweiswürdigung Bezug nimmt (US 3 iVm 6), sind dafür keine Anhaltspunkte zu gewinnen, zumal nicht einmal geklärt wurde, ob ein objektiver Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen seine Mutter bestand (§ 140 ABGB).Das Erstgericht stützte seine Feststellungen zur inneren Tatseite lediglich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe seine Mutter nach Geld gefragt, weil er selbst nicht arbeite und Geld benötigt habe (US 7). Ob er mit dem (zumindest bedingtem) Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, ist jedoch der Verantwortung des Angeklagten nicht zu entnehmen. Auch aus den weiteren Verfahrensergebnissen, auf die das Schöffengericht in der Beweiswürdigung Bezug nimmt (US 3 in Verbindung mit 6), sind dafür keine Anhaltspunkte zu gewinnen, zumal nicht einmal geklärt wurde, ob ein objektiver Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen seine Mutter bestand (Paragraph 140, ABGB).
Dieser - einen entscheidenden Umstand betreffende - Begründungsmangel macht eine Verfahrenserneuerung zu Klärung, ob ein Vermögensdelikt (oder unter Umständen eine Nötigung nach § 105 StGB) verwirklicht wurde, unumgänglich, sodass der Schuldspruch und der darauf basierende Strafausspruch wie auch der Widerrufsbeschluss bereits bei nichtöffentlicher Beratung zu kassieren waren (§ 285e StPO).Dieser - einen entscheidenden Umstand betreffende - Begründungsmangel macht eine Verfahrenserneuerung zu Klärung, ob ein Vermögensdelikt (oder unter Umständen eine Nötigung nach Paragraph 105, StGB) verwirklicht wurde, unumgänglich, sodass der Schuldspruch und der darauf basierende Strafausspruch wie auch der Widerrufsbeschluss bereits bei nichtöffentlicher Beratung zu kassieren waren (Paragraph 285 e, StPO).
Im zweiten Rechtsgang werden durch entsprechendes Befragen des Angeklagten sowie Beweisaufnahmen weitere Erkenntnisse zur subjektiven Tatseite zu gewinnen sein, um mängelfrei begründete Feststellungen treffen zu können, die eine Beurteilung zulassen, ob und (bejahendenfalls) welcher Tat der Angeklagte für schuldig zu befinden ist.
Dabei wird zu beachten sein, dass Erpressung auch dann ausscheidet, wenn der Täter irrigerweise davon ausgeht, einen Anspruch auf die erstrebte Leistung zu haben. Hiebei muss sich der Irrtum jedoch darauf beziehen, dass Umstände angenommen werden, aus denen sich in rechtlicher Wertung ein solcher Anspruch ergeben würde (Eder-Rieder in WK2 § 144 Rz 31).Dabei wird zu beachten sein, dass Erpressung auch dann ausscheidet, wenn der Täter irrigerweise davon ausgeht, einen Anspruch auf die erstrebte Leistung zu haben. Hiebei muss sich der Irrtum jedoch darauf beziehen, dass Umstände angenommen werden, aus denen sich in rechtlicher Wertung ein solcher Anspruch ergeben würde (Eder-Rieder in WK2 Paragraph 144, Rz 31).
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.