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Rechtssatz RS0116598

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116598

Geschäftszahl

4Ob164/02z

Entscheidungsdatum

16.07.2002

Rechtssatz

Der Urheber ist ordnungsgemäß bezeichnet, wenn seine Nennung der zwischen Urheber und Verwerter getroffenen Vereinbarung oder - bei Fehlen einer Vereinbarung - der Branchenübung und den technischen Möglichkeiten entspricht. Eine ordnungsgemäße Urheberbezeichnung liegt daher vor, wenn die mehreren Komponisten der Hintergrundmusik eines Dokumentarfilms im Nachspann des Films unter "Musik" angeführt werden, auch wenn nicht offengelegt wird, welche Werke vom jeweiligen Komponisten stammen, weil weder der jeweilige Filmabschnitt noch das jeweilige Musikstück nachvollziehbar bezeichnet werden können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 164/02z
    Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 164/02z
    Veröff: SZ 2002/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116598

Dokumentnummer

JJR_20020716_OGH0002_0040OB00164_02Z0000_002