Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Urheberbezeichnung.
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
(2)Absatz 2,Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originalwerkes gibt.
(3)Absatz 3,Vervielfältigungsstücke von Werken der bildenden Künste darf durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urstückes verliehen werden.
Schlagworte
Plagiat, Fälschung
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024421
alte Dokumentnummer
N2193612149R