Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
2. Schutz geistiger Interessen.
Schutz der Urheberschaft.
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren.
(2)Absatz 2,Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.
Anmerkung
Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen: § 57.
Schlagworte
Urheberpersönlichkeitsrecht, Persönlichkeitsrecht, droit moral
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024420
alte Dokumentnummer
N2193612148R