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Rechtssatz RS0116603

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116603

Geschäftszahl

8Ob108/02v

Entscheidungsdatum

13.06.2002

Rechtssatz

Ein durch einen Sachwalter überwachter Zwangsausgleichsschuldner ist auch nach der Aufhebung des Konkurses legitimiert, einen Ablehnungsantrag gegen den Konkursrichter zu stellen: Der Sachwalter, dem sich der Zwangsausgleichsschuldner gemäß §157 Abs2 KO bis zur Erfüllung des Ausgleiches oder bis zum Eintritt der im Ausgleich festgesetzten Bedingung unterworfen hat, wird nämlich seinerseits gemäß §157c Abs1 KO vom Konkursgericht überwacht, wobei §84 KO hinsichtlich der Überwachung entsprechend anzuwenden ist. Das Verhalten des Insolvenzrichters kann daher in gleicher Weise wie während des noch laufenden Konkursverfahrens Anlass für eine Ablehnung bieten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116603

Dokumentnummer

JJR_20020613_OGH0002_0080OB00108_02V0000_001