Rechtssatz RS0116608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116608
Entscheidungsdatum
27.02.2023
Rechtssatz
Unter dem "geschuldeten Betrag" im Sinn des § 22 Abs 1 Z 1 WEG 1975 ist wegen der insofern wörtlichen Nachbildung der Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG die zu letzterer bestehende Rechtsprechung heranzuziehen. Maßgeblich ist, was von den Ausschließungsklägern in der Klage und im Laufe des Verfahrens als die Ausschließung begründende Zahlungssäumnis geltend gemacht wird. Über diese Beträge hat eine Beschlussfassung im Sinn des § 22 Abs 1 Z 1 WEG 1975 zu erfolgen, wenn nicht ein rechtskräftiges Urteil (oder Teilurteil) darüber besteht.Unter dem "geschuldeten Betrag" im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 ist wegen der insofern wörtlichen Nachbildung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, MRG die zu letzterer bestehende Rechtsprechung heranzuziehen. Maßgeblich ist, was von den Ausschließungsklägern in der Klage und im Laufe des Verfahrens als die Ausschließung begründende Zahlungssäumnis geltend gemacht wird. Über diese Beträge hat eine Beschlussfassung im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 zu erfolgen, wenn nicht ein rechtskräftiges Urteil (oder Teilurteil) darüber besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116608
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0050OB00308_01G0000_001