Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 132/22f×

Entscheidung 5 Ob 132/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033636 Rechtssatz 01.09.1987Zivilrecht
Einem rechtmäßigen Erlag nach § 1425 kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit aber ist, dass der Schuldner die Leistung in der geschuldeten Art, dh auf die bedungene Weise, erbringt.
RS0033640 Rechtssatz 12.01.1989Zivilrecht
Auf Forderungen, die kraft Gesetzes durch Gerichtserlag nicht getilgt werden können, wie etwa Abgabenforderungen, ist ein Erlag zu Gericht nach dieser Gesetzesstelle nicht statthaft.
RS0042358 Rechtssatz 09.03.1982Zivilrecht
Die Unterlassung der Beschlussfassung nach § 24 Abs 4 Satz 1 WEG ist ein bloßer Verfahrensmangel.
RS0043204 Rechtssatz 27.11.1985Zivilrecht
Die Bestimmung des § 33 Abs 2 Satz 2 MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist.
RS0070298 Rechtssatz 12.09.1990Zivilrecht
Ist ein anerkannter Teilbetrag rückständigen Mietzinses nicht mehr strittig, so muss, um eine Aufkündigung unter den weiteren Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle abzuwehren, der anerkannte Betrag vor Schluss der Verhandlung entrichtet worden sein. Der Ric …
RS0070435 Rechtssatz 12.06.1990Zivilrecht
Es bedarf keiner gesonderten Entscheidung im Sinne des § 33 Abs 2 und 3 MRG vor Entscheidung über das Räumungsbegehren, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung über das Zinszahlungsbegehren vorliegt. Hinsichtlich des mit dem Zahlungsbegehren verbunden …
RS0083054 Rechtssatz 15.04.1986Zivilrecht
Der Gesetzgeber wollte dem säumigen Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer die Möglichkeit, den geschuldeten Betrag nachzuzahlen und damit die Abweisung der Klage des Wohnungseigentumsorganisators zu erwirken, auch im Falle des § 24 Abs 4 WEG una …
RS0083065 Rechtssatz 09.11.1977Zivilrecht
Für den Ausschließungstatbestand der Nichterfüllung von Pflichten aus der Gemeinschaft insbesondere durch Nichtleistung der obliegenden Zahlungen genügt der objektive Verzug und ist daher ein Verschulden nicht erforderlich; es kommt nicht darauf an, ob eine …
RS0083068 Rechtssatz 09.11.1977Zivilrecht
Im Unterschied zu § 21 Abs 2 MG wird der Ausschließungsgrund nach § 22 Abs 1 Z 1 WEG 1975 aufgehoben, ohne dass der Nachweis eines mangelnden groben Verschuldens erforderlich wäre.
RS0116608 Rechtssatz 26.02.2002Zivilrecht
Unter dem "geschuldeten Betrag" im Sinn des § 22 Abs 1 Z 1 WEG 1975 ist wegen der insofern wörtlichen Nachbildung der Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG die zu letzterer bestehende Rechtsprechung heranzuziehen. Maßgeblich ist, was von den Ausschließungsklägern i …