Rechtssatz RS0116642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116642
Entscheidungsdatum
23.11.2004
Rechtssatz
Die Anmerkung der Klage muss nicht zwingend bereits in der Klagsschrift, aber doch innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 13c Abs 4 WEG 1975 bei sonstigem Verlust der im Vorzugspfandrecht gelegenen Begünstigung beantragt werden.Die Anmerkung der Klage muss nicht zwingend bereits in der Klagsschrift, aber doch innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG 1975 bei sonstigem Verlust der im Vorzugspfandrecht gelegenen Begünstigung beantragt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 70/02h
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 70/02h
- 3 Ob 162/02y
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 162/02y
Vgl auch; Beisatz: Dabei handelt es sich um eine Präklusivfrist, weshalb das Vorzugspfandrecht nur entsteht, wenn die Klage und der Antrag auf grundbücherliche Anmerkung, der mit der Klage verbunden werden kann, innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit der Forderung beim zuständigen Gericht einlangen. (T1)
- 5 Ob 261/04z
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 261/04z
Beis wie T1; Beisatz: Ist die Klage angemerkt, dann sind später (im Laufe des Verfahrens) fällig gewordene Forderungen ohne weitere Anmerkung durch das Vorzugspfandrecht gesichert, wenn auf sie das Klagebegehren innerhalb der sechsmonatigen Frist ausgedehnt wird. (T2); Beisatz: Hier: § 27 Abs 2 WEG 2002. (T3); Veröff: SZ 2004/169
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116642
Dokumentnummer
JJR_20020409_OGH0002_0050OB00070_02H0000_001