Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt ist.
§ 13c Abs 4 WEG regelt nicht eindeutig, wann der Kläger die Klagsanmerkung zu beantragen hat. Da das Wort "gleichzeitig" im Gesetzestext fehlt, wird ein Antrag auf Klagsanmerkung auch noch danach (vgl Call Anm zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 bis 5 WEG in WoBl 1999, 358 [361]: bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz) für zulässig angesehen. Innerhalb der Sechsmonatsfrist wird noch eine Klagsausdehnung für zulässig angesehen (vgl Würth/Zingher Wohnrecht 99 Anm 5 zu § 13c WEG). Nach Beendigung des Verfahrens soll nur eine neue Klage samt neuerlicher Klagsanmerkung in Betracht kommen (vgl Würth aaO). Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorzugspfandrechtes für die jeweilige Forderung sei nach Würth (aaO), dass für diese innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit die Klage mit dem Antrag auf Anmerkung im Grundbuch eingebracht wird. Diese Frage ist bisher durch höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht geklärt (vgl 5 Ob 45/00d, in welcher Entscheidung die Auffassungsunterschiede auf sich beruhen konnten).Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG regelt nicht eindeutig, wann der Kläger die Klagsanmerkung zu beantragen hat. Da das Wort "gleichzeitig" im Gesetzestext fehlt, wird ein Antrag auf Klagsanmerkung auch noch danach vergleiche Call Anmerkung zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG in WoBl 1999, 358 [361]: bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz) für zulässig angesehen. Innerhalb der Sechsmonatsfrist wird noch eine Klagsausdehnung für zulässig angesehen vergleiche Würth/Zingher Wohnrecht 99 Anmerkung 5 zu Paragraph 13 c, WEG). Nach Beendigung des Verfahrens soll nur eine neue Klage samt neuerlicher Klagsanmerkung in Betracht kommen vergleiche Würth aaO). Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorzugspfandrechtes für die jeweilige Forderung sei nach Würth (aaO), dass für diese innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit die Klage mit dem Antrag auf Anmerkung im Grundbuch eingebracht wird. Diese Frage ist bisher durch höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht geklärt vergleiche 5 Ob 45/00d, in welcher Entscheidung die Auffassungsunterschiede auf sich beruhen konnten).
Die gesetzliche Regelung lautet:
"Das Vorzugspfandrecht kommt dem Forderungsberechtigten nur zu, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt". Zu dieser durch Art III Z 3 WRN 1999 neu eingefügten Bestimmung heißt es im Ausschussbericht wie folgt: "... Wenn auch - wie erwähnt - das Intabulationsprinzip durch gesetzliches Vorzugspfandrecht durchbrochen wird, wird doch zumindest in gewissem Maß dem Schutz des Vertrauens in das Grundbuch durch § 13c Abs 4 Rechnung getragen, weil durch diese Bestimmung unmittelbar dem Forderungsberechtigten die Anmerkung seiner Klage innerhalb von sechs Monaten bei sonstigem Verlust der im Vorzugspfandrecht gelegenen Begünstigung auferlegt wird. ....""Das Vorzugspfandrecht kommt dem Forderungsberechtigten nur zu, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt". Zu dieser durch Artikel römisch drei, Ziffer 3, WRN 1999 neu eingefügten Bestimmung heißt es im Ausschussbericht wie folgt: "... Wenn auch - wie erwähnt - das Intabulationsprinzip durch gesetzliches Vorzugspfandrecht durchbrochen wird, wird doch zumindest in gewissem Maß dem Schutz des Vertrauens in das Grundbuch durch Paragraph 13 c, Absatz 4, Rechnung getragen, weil durch diese Bestimmung unmittelbar dem Forderungsberechtigten die Anmerkung seiner Klage innerhalb von sechs Monaten bei sonstigem Verlust der im Vorzugspfandrecht gelegenen Begünstigung auferlegt wird. ...."
Stabentheiner (in immolex 2000, 116 f) vertritt die Ansicht, dass zwar Call in WoBl 1999, 361 zuzustimmen sei, dass die Klagsanmerkung nicht zwingend bereits in der Klagsschrift beantragt werden müsse, ein späterer Antrag auf Klagsanmerkung aber nur noch dann ausreichend sei, wenn er noch innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 13c Abs 4 WEG gestellt wurde. Auch Illedits, Die Wohnungseigentümergemeinschaft in WoBl 2000, 65 [72], versteht die Bestimmung dahin, dass die Anmerkung der Klage innerhalb von sechs Monaten bei sonstigem Verlust der im Vorzugspfandrecht gelegenen Begünstigung begehrt werden muss. In Hinblick auf das aus dem zitierten Ausschussbericht gewonnene Verständnis der Norm wäre eine andere Auslegung unvertretbar. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.Stabentheiner (in immolex 2000, 116 f) vertritt die Ansicht, dass zwar Call in WoBl 1999, 361 zuzustimmen sei, dass die Klagsanmerkung nicht zwingend bereits in der Klagsschrift beantragt werden müsse, ein späterer Antrag auf Klagsanmerkung aber nur noch dann ausreichend sei, wenn er noch innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG gestellt wurde. Auch Illedits, Die Wohnungseigentümergemeinschaft in WoBl 2000, 65 [72], versteht die Bestimmung dahin, dass die Anmerkung der Klage innerhalb von sechs Monaten bei sonstigem Verlust der im Vorzugspfandrecht gelegenen Begünstigung begehrt werden muss. In Hinblick auf das aus dem zitierten Ausschussbericht gewonnene Verständnis der Norm wäre eine andere Auslegung unvertretbar. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.