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Rechtssatz RS0116694

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116694

Geschäftszahl

8ObA288/01p

Entscheidungsdatum

13.06.2002

Rechtssatz

Die Einrichtung einer automationsunterstützten Telefonregistrieranlage im Betrieb bedarf, soweit sie personenbezogene Daten erfasst, immer der Zustimmung des Betriebsrates; sie ist - je nach Intensität des Eingriffs - absolut oder ersetzbar zustimmungsabhängig.

Die Einführung eines elektronischen Telefonkontrollsystems durch den Dienstgeber, das die Nummern der angerufenen Teilnehmer systematisch und vollständig, den jeweiligen Nebenstellen zugeordnet, erfasst, berührt selbst dann die Menschenwürde im Sinn des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG, wenn durch Betätigen einer Taste am Telefonapparat hinsichtlich der dann besonders gekennzeichneten Gespräche die Endziffern der Rufnummer im System unterdrückt werden. Bietet der Dienstgeber hinsichtlich eines derartigen Telefonkontrollsystems den Abschluss einer die Persönlichkeitsrechte der Dienstnehmer ausreichend wahrenden Betriebsvereinbarung an, kann er - verweigert der Betriebsrat die Zustimmung - mit dem Vorbringen, die Einführung der Kontrollmaßnahme berühre dann nicht mehr die Menschenwürde, gemäß Paragraph 96 a, Absatz 2, ArbVG die Schlichtungsstelle anrufen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 288/01p
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 288/01p
    Veröff: SZ 2002/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116694

Dokumentnummer

JJR_20020613_OGH0002_008OBA00288_01P0000_002