Rechtssatz RS0116700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116700
Entscheidungsdatum
28.11.2002
Norm
ABGB §1311 IIc
KO §81 Abs3
KO §114a
KO §115
KO idF BGBl 1982/370 §114
KO idF BGBl 1982/370 §115
Rechtssatz
§ 114 KO idF BGBl 1982/370 nunmehr § 114a KO) ist auch als Schutznorm zugunsten des Gemeinschuldners anzusehen, was sich schon daraus ergibt, dass es sich ja grundsätzlich um dessen "Eigentum" handelt, die Betriebsstilllegung regelmäßig auch im Falle der Aufhebung des Konkurses schwer wieder rückgängig gemacht werden kann und §81 Abs3 KO ausdrücklich anordnet, dass der Masseverwalter "allen" Beteiligten für Vermögensnachteile aus der pflichtwidrigen Führung des Amtes haftet und damit auch dem Gemeinschuldner.Paragraph 114, KO in der Fassung BGBl 1982/370 nunmehr Paragraph 114 a, KO) ist auch als Schutznorm zugunsten des Gemeinschuldners anzusehen, was sich schon daraus ergibt, dass es sich ja grundsätzlich um dessen "Eigentum" handelt, die Betriebsstilllegung regelmäßig auch im Falle der Aufhebung des Konkurses schwer wieder rückgängig gemacht werden kann und §81 Abs3 KO ausdrücklich anordnet, dass der Masseverwalter "allen" Beteiligten für Vermögensnachteile aus der pflichtwidrigen Führung des Amtes haftet und damit auch dem Gemeinschuldner.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116700
Dokumentnummer
JJR_20020702_OGH0002_0080OB00110_02P0000_002