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Rechtssatz RS0116711

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116711

Geschäftszahl

10ObS40/02h

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 362, Absatz 2, ASVG und des Paragraph 68, Absatz eins, ASGG können nicht so verstanden werden, dass sie auch dann eine Bescheinigung einer wesentlichen Änderung des Zustandes fordern, wenn innerhalb der Jahresfrist ein neuerlicher Antrag auf eine Pensionsleistung gestellt wird, die gegenüber der zuvor begehrten (wegen einer mittlerweile in Kraft getretenen Gesetzesänderung) erleichterte Zugangsvoraussetzungen aufweist. Vielmehr ist der Wortlaut teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Sperrfrist nur einen erneuten Antrag auf diejenige Leistung verhindern soll, bezüglich derer das Fehlen der Voraussetzungen bereits kurze Zeit zuvor rechtskräftig festgestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 40/02h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 40/02h
    Veröff: SZ 2002/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116711

Dokumentnummer

JJR_20020528_OGH0002_010OBS00040_02H0000_001