Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 46 Abs 2 Z 3 ASGG iVm § 47 Abs 2 ASGG) und berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, ASGG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, ASGG) und berechtigt.
Ist die Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit abgewiesen worden oder eine solche Leistung aus dem gleichen Grund entzogen worden, ist ein vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung gestellter neuerlicher Antrag zurückzuweisen, wenn keine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Zustandes glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird (§ 362 Abs 2 ASVG). Hat der Versicherungsträger einen solchen Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, ist das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf das Fehlen einer bescheidmäßigen Entscheidung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden (§ 68 Abs 1 ASGG).Ist die Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit abgewiesen worden oder eine solche Leistung aus dem gleichen Grund entzogen worden, ist ein vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung gestellter neuerlicher Antrag zurückzuweisen, wenn keine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Zustandes glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird (Paragraph 362, Absatz 2, ASVG). Hat der Versicherungsträger einen solchen Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, ist das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf das Fehlen einer bescheidmäßigen Entscheidung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 68, Absatz eins, ASGG).
Der Zweck der in § 362 ASVG vorgesehenen einjährigen Sperrfrist liegt offensichtlich darin, den Versicherungsträger von Neuanträgen zu entlasten, die ansonsten ohne maßgebliche Änderung der Sachverhaltsgrundlage laufend gestellt werden könnten. Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger am 12. 10. 2000 bei der beklagten Partei die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1. 11. 2000 mit der ausdrücklichen Begründung beantragt hat, am 27. 10. 2000 das 57. Lebensjahr zu vollenden und im Übrigen berufsunfähig im Sinne der neuen gesetzlichen Bestimmungen zu sein.Der Zweck der in Paragraph 362, ASVG vorgesehenen einjährigen Sperrfrist liegt offensichtlich darin, den Versicherungsträger von Neuanträgen zu entlasten, die ansonsten ohne maßgebliche Änderung der Sachverhaltsgrundlage laufend gestellt werden könnten. Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger am 12. 10. 2000 bei der beklagten Partei die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1. 11. 2000 mit der ausdrücklichen Begründung beantragt hat, am 27. 10. 2000 das 57. Lebensjahr zu vollenden und im Übrigen berufsunfähig im Sinne der neuen gesetzlichen Bestimmungen zu sein.
Zum 1. 11. 2000 stand bereits § 255 Abs 4 ASVG idF des SVÄG 2000, BGBl I 2000/43, in Kraft, wonach ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, als invalid gilt, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 187 BlgNR XXI. GP 4) soll mit dieser Bestimmung "als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ... unter einem der Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet und durch zehn Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessert werden." In seiner Sitzung vom 31. 5. 2000 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales auch festgestellt, dass mit § 255 Abs 4 (§ 273 Abs 3) ASVG insbesondere für ungelernte Arbeiter und Angestellte in niedrigen Verwendungsgruppen ein wirksamer Berufsschutz geschaffen werden soll (AB 187 BlgNR XXI. GP 3). Ausgehend von dem dargestellten Zweck der einjährigen Sperrfrist können die Bestimmungen des § 362 Abs 2 ASVG und des § 68 Abs 1 ASGG nicht so verstanden werden, dass sie auch dann eine Bescheinigung einer wesentlichen Änderung des Zustandes fordern, wenn innerhalb der Jahresfrist ein neuerlicher Antrag auf eine Pensionsleistung gestellt wird, die gegenüber der zuvor begehrten erleichterte Zugangsvoraussetzungen aufweist. Vielmehr ist der Wortlaut teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Sperrfrist nur einen erneuten Antrag auf diejenige Leistung verhindern soll, bezüglich derer das Fehlen der Voraussetzungen bereits kurze Zeit zuvor rechtskräftig festgestellt wurde.Zum 1. 11. 2000 stand bereits Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung des SVÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/43, in Kraft, wonach ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, als invalid gilt, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 187 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 4) soll mit dieser Bestimmung "als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ... unter einem der Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet und durch zehn Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessert werden." In seiner Sitzung vom 31. 5. 2000 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales auch festgestellt, dass mit Paragraph 255, Absatz 4, (Paragraph 273, Absatz 3,) ASVG insbesondere für ungelernte Arbeiter und Angestellte in niedrigen Verwendungsgruppen ein wirksamer Berufsschutz geschaffen werden soll Ausschussbericht 187 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 3). Ausgehend von dem dargestellten Zweck der einjährigen Sperrfrist können die Bestimmungen des Paragraph 362, Absatz 2, ASVG und des Paragraph 68, Absatz eins, ASGG nicht so verstanden werden, dass sie auch dann eine Bescheinigung einer wesentlichen Änderung des Zustandes fordern, wenn innerhalb der Jahresfrist ein neuerlicher Antrag auf eine Pensionsleistung gestellt wird, die gegenüber der zuvor begehrten erleichterte Zugangsvoraussetzungen aufweist. Vielmehr ist der Wortlaut teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Sperrfrist nur einen erneuten Antrag auf diejenige Leistung verhindern soll, bezüglich derer das Fehlen der Voraussetzungen bereits kurze Zeit zuvor rechtskräftig festgestellt wurde.
In diesem Sinn war der Kläger nicht gehalten, mit seiner neuen Antragstellung zum Stichtag 1. 11. 2000 eine wesentliche Änderung seines gesundheitlichen Zustandes gegenüber dem Versicherungsträger und dem Gericht glaubhaft zu machen. Der Bescheid, mit dem der Antrag des Klägers vom 12. 10. 2000 zurückgewiesen wurde, ist durch die Klagserhebung außer Kraft getreten. Aus § 68 Abs 1 ASGG folgt, dass das Gericht im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der Versicherungsträger - zu Unrecht - keine Sachentscheidung getroffen hat, weil aus seiner Sicht eine wesentliche Änderung des Zustandes nicht bescheinigt war. Andernfalls würde ein wirksamer Rechtsschutz des Versicherten gegen einen unrichtigen Zurückweisungsbescheid des Versicherungsträgers fehlen. In diesem Sinn sind die Zurückweisungsbeschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und es ist dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.In diesem Sinn war der Kläger nicht gehalten, mit seiner neuen Antragstellung zum Stichtag 1. 11. 2000 eine wesentliche Änderung seines gesundheitlichen Zustandes gegenüber dem Versicherungsträger und dem Gericht glaubhaft zu machen. Der Bescheid, mit dem der Antrag des Klägers vom 12. 10. 2000 zurückgewiesen wurde, ist durch die Klagserhebung außer Kraft getreten. Aus Paragraph 68, Absatz eins, ASGG folgt, dass das Gericht im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der Versicherungsträger - zu Unrecht - keine Sachentscheidung getroffen hat, weil aus seiner Sicht eine wesentliche Änderung des Zustandes nicht bescheinigt war. Andernfalls würde ein wirksamer Rechtsschutz des Versicherten gegen einen unrichtigen Zurückweisungsbescheid des Versicherungsträgers fehlen. In diesem Sinn sind die Zurückweisungsbeschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und es ist dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (§ 52 Abs 1 ZPO).Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (Paragraph 52, Absatz eins, ZPO).