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Rechtssatz RS0116712×

Rechtssatz RS0116712

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116712

Geschäftszahl

10ObS40/02h

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Rechtssatz

Aus Paragraph 68, Absatz eins, ASGG folgt, dass das Gericht im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der Versicherungsträger - zu Unrecht - keine Sachentscheidung getroffen hat, weil aus seiner Sicht eine wesentliche Änderung des Zustandes nicht bescheinigt war. Dies gilt auch dann, wenn die Zugangsvoraussetzungen zu einer Pensionsleistung innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 362, Absatz 2, ASVG durch eine Gesetzesänderung erleichtert wurden und der Kläger daher nicht gehalten war, mit seiner neuen Antragstellung innerhalb der genannten Frsit eine wesentliche Änderung seines gesundheitlichen Zustandes gegenüber dem Versicherungsträger und dem Gericht glaubhaft zu machen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 40/02h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 40/02h
    Veröff: SZ 2002/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116712

Dokumentnummer

JJR_20020528_OGH0002_010OBS00040_02H0000_002