Rechtssatz RS0116717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116717
Entscheidungsdatum
22.05.2002
Norm
ARB 1994 Art10 Pkt2
AKRB 1995 Art10 Pkt2
VersVG §158k Abs1
Rechtssatz
Eine Interessenskollision nach § 158k Abs 1 VersVG liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus verschiedenen Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer geltend macht (wie dies in Art 10 Punkt 2 ARB 1994 und 10 Punkt 2. AKRB 1995 ausdrücklich betont wird), sondern muss dazu (kumulativ) auch noch das Rechtsschutzinteresse des Versicherungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse des Versicherers in einem anderen Versicherungszweig stehen.Eine Interessenskollision nach Paragraph 158 k, Absatz eins, VersVG liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus verschiedenen Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer geltend macht (wie dies in Artikel 10, Punkt 2 ARB 1994 und 10 Punkt 2. AKRB 1995 ausdrücklich betont wird), sondern muss dazu (kumulativ) auch noch das Rechtsschutzinteresse des Versicherungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse des Versicherers in einem anderen Versicherungszweig stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116717
Dokumentnummer
JJR_20020522_OGH0002_0070OB00032_02K0000_004