Entscheidungsgründe:
Der PKW des Klägers wurde am 9. 10. 1997 bei einem (Begegnungs-)Unfall beschädigt. Das Fahrzeug war damals bei der beklagten Partei sowohl haftpflicht- als auch rechtsschutzversichert. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Rechtsschutzversicherung für Privatpersonen (AKRB 1995) zugrunde, die ua folgende Bestimmungen enthalten:
Art 6Artikel 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
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3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.
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8. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt pro Versicherungsfall
8. 1. 20 % der Kosten gemäß Art 6., mindestens öS 3.0008. 1. 20 % der Kosten gemäß Artikel 6,, mindestens öS 3.000
8.2. Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalt wählt, oder die Auswahl des Anwaltes - in den Fällen des Artikels 10.4. und 10.5. - durch den Versicherer erfolgt.
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Art 10Artikel 10
Wer wählt den Rechtsanwalt aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar, etc) frei zu wählen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, sobald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.
2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist.
Eine Interessenkollision liegt vor,
wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus verschiedenen Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer geltend macht und das Rechtsschutzinteresse des Versicherungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse des Versicherers in einem anderen Versicherungszweig steht, oder
wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund eines anderen Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat.
Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer von diesem Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
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4. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen:
4.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht durch den Versicherer selbst vorgenommen wird;
4.3. wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft gemacht wird, nachdem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes hingewiesen hat;
4.4. in den Fällen des Art 6.7.3.4.4. in den Fällen des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3,
5. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.
6. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den Versicherer im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers
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Der - schon damals vom nunmehrigen Klagevertreter, den er frei gewählt hatte, vertretene - Kläger begehrte im Verfahren 26 C 252/98f des Bezirksgerichtes Innsbruck vom Unfallsgegner und dessen Haftpflichtversicherer den Ersatz seines beim Unfall am 9. 10. 1997 erlittenen Sachschadens, den er mit S 65.733,60 bezifferte. Die Klage wurde in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, dem Unfallsgegner habe kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls nachgewiesen werden können. Seitens der Beklagten, die dem Kläger Kostendeckung aus der Rechtsschutzversicherung für das erstinstanzliche Verfahren zugesagt hatte, wurde daraufhin mündlich eine Kostendeckung für das Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt. Über vom Kläger dennoch erhobene Berufung hob das Gericht zweiter Instanz das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger 1. die Feststellung der Rechtsschutzdeckungspflicht der Beklagten im Verfahren 26 C 252/98f BG Innsbruck (auch) für das Berufungsverfahren und das anschließende erstinstanzliche Verfahren im zweiten Rechtsgang und 2. die Feststellung, dass für die Abrechnung der Kosten des genannten Verfahrens kein Selbstbehalt in Abzug zu bringen sei; in eventu, dass sich die beklagte Partei auf eine Vereinbarung, wonach für den Verkehrsunfall vom 9. 10. 1997 wegen der freien Wahl eines Rechtsanwalts ein Selbstbehalt von 20 % bestünde, nicht berufen könne. Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, der für den Fall der freien Anwaltswahl nach den AKRB 1995 vorgesehene "Strafselbstbehalt" verstoße gegen die gemäß § 158p VersVG zugunsten des Versicherungsnehmers zwingende Bestimmung des § 158k VersVG. Die beklagte Partei bestritt dies und beantragte, die Klage abzuweisen. Sie stellte ihrerseits einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass sie als Rechtsschutzversicherer dem Kläger gegenüber berechtigt sei, von den Gesamtkosten in jedem einzelnen Schadensfall, auch im gegenständlichen, einen Selbstbehalt von 20 %, mindestens aber S 3.000 in Abzug zu bringen. Dieser Selbstbehalt entfalle dann, wenn der Kläger einen von ihr vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftrage. Die Beklagte erklärte im Übrigen, ihre Deckungspflicht "im Sinne eines Teilanerkenntnisses" nur insoweit anzuerkennen, als sie dem Kläger nicht für diejenigen Mehrkosten Kostendeckung zu gewähren habe, die "dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Berufung im Verfahren 26 C 252/98f BG Innsbruck nicht im Sinne eines angestrebten dreigliedrigen Urteiles (angestrebte Klagsforderung S 21.911,20, angestrebte Gegenforderung S 9.994,67, daher angestrebter Zuspruch S 11.916,53 sA) ausgeführt wurde".Der - schon damals vom nunmehrigen Klagevertreter, den er frei gewählt hatte, vertretene - Kläger begehrte im Verfahren 26 C 252/98f des Bezirksgerichtes Innsbruck vom Unfallsgegner und dessen Haftpflichtversicherer den Ersatz seines beim Unfall am 9. 10. 1997 erlittenen Sachschadens, den er mit S 65.733,60 bezifferte. Die Klage wurde in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, dem Unfallsgegner habe kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls nachgewiesen werden können. Seitens der Beklagten, die dem Kläger Kostendeckung aus der Rechtsschutzversicherung für das erstinstanzliche Verfahren zugesagt hatte, wurde daraufhin mündlich eine Kostendeckung für das Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt. Über vom Kläger dennoch erhobene Berufung hob das Gericht zweiter Instanz das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger 1. die Feststellung der Rechtsschutzdeckungspflicht der Beklagten im Verfahren 26 C 252/98f BG Innsbruck (auch) für das Berufungsverfahren und das anschließende erstinstanzliche Verfahren im zweiten Rechtsgang und 2. die Feststellung, dass für die Abrechnung der Kosten des genannten Verfahrens kein Selbstbehalt in Abzug zu bringen sei; in eventu, dass sich die beklagte Partei auf eine Vereinbarung, wonach für den Verkehrsunfall vom 9. 10. 1997 wegen der freien Wahl eines Rechtsanwalts ein Selbstbehalt von 20 % bestünde, nicht berufen könne. Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, der für den Fall der freien Anwaltswahl nach den AKRB 1995 vorgesehene "Strafselbstbehalt" verstoße gegen die gemäß Paragraph 158 p, VersVG zugunsten des Versicherungsnehmers zwingende Bestimmung des Paragraph 158 k, VersVG. Die beklagte Partei bestritt dies und beantragte, die Klage abzuweisen. Sie stellte ihrerseits einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass sie als Rechtsschutzversicherer dem Kläger gegenüber berechtigt sei, von den Gesamtkosten in jedem einzelnen Schadensfall, auch im gegenständlichen, einen Selbstbehalt von 20 %, mindestens aber S 3.000 in Abzug zu bringen. Dieser Selbstbehalt entfalle dann, wenn der Kläger einen von ihr vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftrage. Die Beklagte erklärte im Übrigen, ihre Deckungspflicht "im Sinne eines Teilanerkenntnisses" nur insoweit anzuerkennen, als sie dem Kläger nicht für diejenigen Mehrkosten Kostendeckung zu gewähren habe, die "dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Berufung im Verfahren 26 C 252/98f BG Innsbruck nicht im Sinne eines angestrebten dreigliedrigen Urteiles (angestrebte Klagsforderung S 21.911,20, angestrebte Gegenforderung S 9.994,67, daher angestrebter Zuspruch S 11.916,53 sA) ausgeführt wurde".
Das Erstgericht gab Punkt 1. des Klagebegehrens statt und wies Punkt 2. ebenso wie das betreffende Eventualbegehren ab. Der Versicherer habe gemäß § 158n VersVG die Obliegenheit, dem Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen ab der Geltendmachung des Deckungsanspruches den Versicherungsschutz grundsätzlich schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Erfülle der Versicherer diese Pflicht nicht, müsse er alle Kosten tragen, die seit dem Ablauf der zweiwöchigen Frist entstanden seien. Da der dafür beweispflichtigen Beklagten der Nachweis einer schriftlichen Ablehnungserklärung nicht gelungen sei, träfen sie die genannten Folgen der Obliegenheitsverletzung. Dem Punkt 1. des Klagebegehrens sei daher infolge des Teilanerkenntnisses der Beklagten und aufgrund des unbestritten bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages Folge zu geben gewesen. Betreffend Punkt 2. des Klagebegehrens ändere die Verbindung von Selbstbehalteregelungen und Regelungen für den Fall der Auswahl der Rechtsvertreters nichts am freien Rechtsvertreterwahlrecht des Versicherungsnehmers. Insbesondere widerspreche die Vereinbarung eines Selbstbehalts für den Fall der freien Wahl eines Rechtsvertreters nicht den Bestimmungen des § 158k VersVG, da der Wegfall (gemeint wohl der Ersatz) der gesamten Kosten für den Fall der Wahl eines vorgeschlagenen Vertreters lediglich eine Begünstigung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Regelfall des Selbstbehaltes darstelle. Diese Regelung verstoße nicht gegen § 879 ABGB, da im Rahmen der Vertragsautonomie es dem Versicherungsunternehmen möglich sein müsse - insbesondere bei derart geringen Prämien - kalkulatorisch das Risiko zu minimieren. Den Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei wies das Erstgericht zunächst mit Beschluss mangels Präjudizialität iSd § 236 ZPO zurück; der Zwischenantrag auf Feststellung beziehe sich inhaltlich auf die Feststellung des Gegenteils dessen, was die klagende Partei zu Punkt 2. ihres Klagebegehrens beantragt habe. Im dritten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Zwischenfeststellungsantrag mit Urteil vom 13. 8. 2001 schließlich statt, wobei es auf seine Ausführungen zur Selbstbehaltsregelung im Urteil vom 20. 12. 2000 verwies.Das Erstgericht gab Punkt 1. des Klagebegehrens statt und wies Punkt 2. ebenso wie das betreffende Eventualbegehren ab. Der Versicherer habe gemäß Paragraph 158 n, VersVG die Obliegenheit, dem Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen ab der Geltendmachung des Deckungsanspruches den Versicherungsschutz grundsätzlich schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Erfülle der Versicherer diese Pflicht nicht, müsse er alle Kosten tragen, die seit dem Ablauf der zweiwöchigen Frist entstanden seien. Da der dafür beweispflichtigen Beklagten der Nachweis einer schriftlichen Ablehnungserklärung nicht gelungen sei, träfen sie die genannten Folgen der Obliegenheitsverletzung. Dem Punkt 1. des Klagebegehrens sei daher infolge des Teilanerkenntnisses der Beklagten und aufgrund des unbestritten bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages Folge zu geben gewesen. Betreffend Punkt 2. des Klagebegehrens ändere die Verbindung von Selbstbehalteregelungen und Regelungen für den Fall der Auswahl der Rechtsvertreters nichts am freien Rechtsvertreterwahlrecht des Versicherungsnehmers. Insbesondere widerspreche die Vereinbarung eines Selbstbehalts für den Fall der freien Wahl eines Rechtsvertreters nicht den Bestimmungen des Paragraph 158 k, VersVG, da der Wegfall (gemeint wohl der Ersatz) der gesamten Kosten für den Fall der Wahl eines vorgeschlagenen Vertreters lediglich eine Begünstigung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Regelfall des Selbstbehaltes darstelle. Diese Regelung verstoße nicht gegen Paragraph 879, ABGB, da im Rahmen der Vertragsautonomie es dem Versicherungsunternehmen möglich sein müsse - insbesondere bei derart geringen Prämien - kalkulatorisch das Risiko zu minimieren. Den Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei wies das Erstgericht zunächst mit Beschluss mangels Präjudizialität iSd Paragraph 236, ZPO zurück; der Zwischenantrag auf Feststellung beziehe sich inhaltlich auf die Feststellung des Gegenteils dessen, was die klagende Partei zu Punkt 2. ihres Klagebegehrens beantragt habe. Im dritten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Zwischenfeststellungsantrag mit Urteil vom 13. 8. 2001 schließlich statt, wobei es auf seine Ausführungen zur Selbstbehaltsregelung im Urteil vom 20. 12. 2000 verwies.
Das sowohl vom Kläger (hinsichtlich der abweisenden Entscheidung zu Punkt 2. des Klagebegehrens und der Stattgebung des Zwischenfeststellungsantrags) als auch von der Beklagten (hinsichtlich der Stattgebung des Punktes 1. des Klagebegehrens) angerufene Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge. Hingegen änderte es die erstinstanzliche Entscheidung in Stattgebung der Berufung des Klägers dahin ab, dass 2.) Punkt 2. des Klagebegehrens Folge gegeben und 3.) der Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht sprach dazu aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Betrag von S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und die Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus: Es treffe zwar zu, dass sich der Kläger auf das Schriftlichkeitserfordernis des § 158n VersVG gar nicht gestützt habe. Darauf müsse aber nicht weiter eingegangen werden, weil die Deckungspflicht der Beklagten bereits aus anderen Gründen zu bejahen sei. Im vorliegenden Verfahren sei nämlich lediglich zu beurteilen, ob die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, als Rechtsschutzversicherer Kostendeckung zu gewähren, ohne dass derzeit zu beurteilen wäre, ob und allenfalls welche Rechtshandlungen des Klagevertreters im Verfahren 26 C 252/98f BG Innsbruck zweckentsprechend waren oder nicht. Vielmehr sei aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten davon auszugehen, dass diese grundsätzlich Rechtsschutzdeckung zu gewähren habe, während der Frage, inwieweit einzelne Prozesshandlungen, wie insbesondere die Berufung, zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, lediglich bei der Beurteilung, welche Kosten konkret zu ersetzen sind, Relevanz zukomme. Nach Art 6 Punkt 1.3. AKRB 1995 übernehme der Versicherungsnehmer (soll heißen Versicherer) nur jene Kosten, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind. Ob und inwieweit die Berufung im Verfahren 26 C 252/98f BG Innsbruck (in dieser Form) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, sei erst im Zuge eines (allenfalls nachfolgenden) Leistungsverfahrens zu klären. Damit sei der Berufung der Beklagten ein Erfolg zu versagen. Hinsichtlich der Berufung des Klägers gehe es sowohl betreffend die teilweise Klagsabweisung in der Hauptsache als auch die Stattgebung des Zwischenantrages auf Feststellung um die zentrale Frage, ob die Beklagte berechtigt sei, in jenen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer selbst einen Anwalt wähle, einen 20 %igen Kostenselbstbehalt in Anrechnung zu bringen, oder ob dieser Teil des Versicherungsvertrages unzulässigerweise gegen § 158k VersVG verstoße. Der Ansicht des Klägers, die betreffende Regelung eines "Strafselbstbehalts" widerspreche der einseitig zwingenden Bestimmung des § 158k VersVG, wonach der Versicherungsnehmer berechtigt sei, zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person frei zu wählen, werde beigetreten. Die betreffende Bestimmung fuße auf der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung; nach Art 4 dieser Richtlinie sei in jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ausdrücklich anzuerkennen, dass dem Versicherten die freie Wahl des Rechtsanwaltes insbesondere dann freistehe, wenn eine Interessenkollision entstehe. Hintergrund dieser Regelung sei, dass Interessenkollisionen zwischen einem Rechtsschutzversicherten und seinem Versicherer möglichst zu vermeiden seien. Dazu werde in der Richtlinie ausgeführt, dass dieses Ziel unter anderem dadurch erreicht werden könne, dass dem Rechtsschutzversicherten das Recht eingeräumt werde, seinen Rechtsanwalt frei zu wählen, sobald er Anspruch auf das Tätigwerden des Versicherers habe. Der im gegenständlichen Fall vorgesehene Selbstbehalt von 20 % der gesamten Verfahrenskosten (auch der Kosten der Gegenseite und der Gerichtskosten) für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer einen Anwalt seines Vertrauens beauftragen will, laufe der in § 158k Abs 1 VersVG normierten freien Anwaltswahl zuwider. Die Beklagte könne sich daher auf diese Bestimmung gemäß § 158p VersVG nicht berufen. Die Beklagte sei im Übrigen auch Haftpflichtversicherer des Klägers und liege damit "gerade klassisch" der Fall der Interessenkollision vor, den die Richtlinie vermeiden wolle. Damit habe aber für den gegenständlichen Versicherungsfall dieser Selbstbehalt nicht zur Anwendung zu kommen.Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus: Es treffe zwar zu, dass sich der Kläger auf das Schriftlichkeitserfordernis des Paragraph 158 n, VersVG gar nicht gestützt habe. Darauf müsse aber nicht weiter eingegangen werden, weil die Deckungspflicht der Beklagten bereits aus anderen Gründen zu bejahen sei. Im vorliegenden Verfahren sei nämlich lediglich zu beurteilen, ob die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, als Rechtsschutzversicherer Kostendeckung zu gewähren, ohne dass derzeit zu beurteilen wäre, ob und allenfalls welche Rechtshandlungen des Klagevertreters im Verfahren 26 C 252/98f BG Innsbruck zweckentsprechend waren oder nicht. Vielmehr sei aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten davon auszugehen, dass diese grundsätzlich Rechtsschutzdeckung zu gewähren habe, während der Frage, inwieweit einzelne Prozesshandlungen, wie insbesondere die Berufung, zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, lediglich bei der Beurteilung, welche Kosten konkret zu ersetzen sind, Relevanz zukomme. Nach Artikel 6, Punkt 1.3. AKRB 1995 übernehme der Versicherungsnehmer (soll heißen Versicherer) nur jene Kosten, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind. Ob und inwieweit die Berufung im Verfahren 26 C 252/98f BG Innsbruck (in dieser Form) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, sei erst im Zuge eines (allenfalls nachfolgenden) Leistungsverfahrens zu klären. Damit sei der Berufung der Beklagten ein Erfolg zu versagen. Hinsichtlich der Berufung des Klägers gehe es sowohl betreffend die teilweise Klagsabweisung in der Hauptsache als auch die Stattgebung des Zwischenantrages auf Feststellung um die zentrale Frage, ob die Beklagte berechtigt sei, in jenen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer selbst einen Anwalt wähle, einen 20 %igen Kostenselbstbehalt in Anrechnung zu bringen, oder ob dieser Teil des Versicherungsvertrages unzulässigerweise gegen Paragraph 158 k, VersVG verstoße. Der Ansicht des Klägers, die betreffende Regelung eines "Strafselbstbehalts" widerspreche der einseitig zwingenden Bestimmung des Paragraph 158 k, VersVG, wonach der Versicherungsnehmer berechtigt sei, zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person frei zu wählen, werde beigetreten. Die betreffende Bestimmung fuße auf der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung; nach Artikel 4, dieser Richtlinie sei in jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ausdrücklich anzuerkennen, dass dem Versicherten die freie Wahl des Rechtsanwaltes insbesondere dann freistehe, wenn eine Interessenkollision entstehe. Hintergrund dieser Regelung sei, dass Interessenkollisionen zwischen einem Rechtsschutzversicherten und seinem Versicherer möglichst zu vermeiden seien. Dazu werde in der Richtlinie ausgeführt, dass dieses Ziel unter anderem dadurch erreicht werden könne, dass dem Rechtsschutzversicherten das Recht eingeräumt werde, seinen Rechtsanwalt frei zu wählen, sobald er Anspruch auf das Tätigwerden des Versicherers habe. Der im gegenständlichen Fall vorgesehene Selbstbehalt von 20 % der gesamten Verfahrenskosten (auch der Kosten der Gegenseite und der Gerichtskosten) für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer einen Anwalt seines Vertrauens beauftragen will, laufe der in Paragraph 158 k, Absatz eins, VersVG normierten freien Anwaltswahl zuwider. Die Beklagte könne sich daher auf diese Bestimmung gemäß Paragraph 158 p, VersVG nicht berufen. Die Beklagte sei im Übrigen auch Haftpflichtversicherer des Klägers und liege damit "gerade klassisch" der Fall der Interessenkollision vor, den die Richtlinie vermeiden wolle. Damit habe aber für den gegenständlichen Versicherungsfall dieser Selbstbehalt nicht zur Anwendung zu kommen.
Die Revision sei zulässig, da keine Judikatur des Höchstgerichtes zur - über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehend bedeutsamen - Frage vorliege, ob die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bei freier Rechtsanwaltswahl eine gemäß § 158p VersVG unzulässige Abweichung von der Bestimmung des § 158k Abs 1 VersVG darstelle.Die Revision sei zulässig, da keine Judikatur des Höchstgerichtes zur - über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehend bedeutsamen - Frage vorliege, ob die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bei freier Rechtsanwaltswahl eine gemäß Paragraph 158 p, VersVG unzulässige Abweichung von der Bestimmung des Paragraph 158 k, Absatz eins, VersVG darstelle.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten, die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass Punkt 1. des Urteilsbegehrens "nur in dem von uns anerkannten Umfang stattgegeben und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen" werde sowie hinsichtlich der Punkte 2. und 3. des Urteilsbegehrens das Ersturteil wiederhergestellt werde.
Der Kläger stellt in seiner Revisionsbeantwortung den Antrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.