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Rechtssatz RS0116718

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116718

Geschäftszahl

7Ob32/02k; 7Ob50/13y

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Norm

AKRB 1995 Art6 Pkt8
EWG-RL 87/344/EWG - Rechtsschutzversicherungsrichtlinie 387L0344 allg
VersVG §158k Abs1

Rechtssatz

Die im Anhang der "unverbindlich empfohlenen Polizzenklauseln" zu den ARB 1994 enthaltene Polizzenklausel12, die ident ist mit Artikel 6, Pkt 8 AKRB 1995, ist jedenfalls dann nicht gesetzkonform bzw richtlinienkonform, wenn der dem Versicherungsnehmer damit offerierte Vorteil des Wegfalls eines Selbstbehalts die sachlich gerechtfertigte Grenze insofern überschreitet, als der Versicherungsnehmer wegen der Größe des angebotenen Vorteils sozusagen einem psychologischen Zwang unterliegt, von der freien Vertreterwahl jedenfalls nicht Gebrauch zu machen, um des ihm vom Versicherer dafür angebotenen Vermögensvorteils nicht verlustig zu gehen. Die Gefahr, dass auf diese Weise der von Paragraph 158 k, VersVG in Umsetzung des Artikel 4, der Richtlinie intendierte Schutz des Versicherungsnehmers durch freie Vertreterwahl unterlaufen würde, ist bei dem im vorliegenden Fall vorgesehenen Selbstbehalt von 20 % zweifellos anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 32/02k
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 7 Ob 32/02k
    Veröff: SZ 2002/69
  • 7 Ob 50/13y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 50/13y
    Vgl auch; Beisatz: Bei dem im Rechtsschutzbaustein Vermieter-Rechtsschutz pro Schadensfall festgelegten Selbstbehalt von 10 % der Schadensleistung, mindestens 0,3 % der Versicherungssumme, fehlen Anhaltspunkte für einen das freie Rechtsvertreterwahlrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 158k VersVG unterlaufenden psychologischen Zwang oder für eine sonstige Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers in seinem freien Anwaltswahlrecht im Sinne der Entscheidung des EuGH C-293/10 (Stark/D.A.S.). (T1)

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116718

Im RIS seit

21.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Dokumentnummer

JJR_20020522_OGH0002_0070OB00032_02K0000_005