Rechtssatz RS0116727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116727
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Norm
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art100 Abs1
ZPO §192 Abs2 B4
Rechtssatz
Art 100 Abs 1 GMV muss nach seinem insoweit klaren Wortlaut dahin verstanden werden, dass die Aussetzung zwingend geboten ist, es sei denn, es lägen besondere (im Gesetz allerdings nicht einmal beispielsweise aufgezählte) Gründe vor. Der Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO gilt daher hier nicht.Artikel 100, Absatz eins, GMV muss nach seinem insoweit klaren Wortlaut dahin verstanden werden, dass die Aussetzung zwingend geboten ist, es sei denn, es lägen besondere (im Gesetz allerdings nicht einmal beispielsweise aufgezählte) Gründe vor. Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO gilt daher hier nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116727
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20020820_OGH0002_0040OB00140_02W0000_001