Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Auslegung des Art 100 GMV zu befassen hatte; er ist teilweise berechtigt.Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Auslegung des Artikel 100, GMV zu befassen hatte; er ist teilweise berechtigt.
Zunächst ist zu prüfen, ob Art 100 Abs 1 GMV dahin zu verstehen ist, dass damit (für die dort aufgezählten Fälle) die Unterbrechung des Verfahrens zwingend vorgeschrieben oder ob sie ins Ermessen des Gerichts gestellt ist. Handelte es sich nämlich um eine Ermessensentscheidung, käme der vom Erstgericht angenommene Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO zum Tragen; andernfalls ist aber der Rekurs gegen die Ablehnung der Unterbrechung zulässig (Fucik in Rechberger, ZPO2, § 192 Rz 2 mwN aus der Rsp).Zunächst ist zu prüfen, ob Artikel 100, Absatz eins, GMV dahin zu verstehen ist, dass damit (für die dort aufgezählten Fälle) die Unterbrechung des Verfahrens zwingend vorgeschrieben oder ob sie ins Ermessen des Gerichts gestellt ist. Handelte es sich nämlich um eine Ermessensentscheidung, käme der vom Erstgericht angenommene Rechtsmittelausschluss des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO zum Tragen; andernfalls ist aber der Rekurs gegen die Ablehnung der Unterbrechung zulässig (Fucik in Rechberger, ZPO2, Paragraph 192, Rz 2 mwN aus der Rsp).
Art 100 GMV hat folgenden Wortlaut:Artikel 100, GMV hat folgenden Wortlaut:
“Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren
(1) Ist vor einem Gemeinschaftsmarkengericht eine Klage im Sinne des Artikels 92 - mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarke bereits vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht im Wege der Widerklage angefochten worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt worden ist.
(2) Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarke im Wege der Widerklage bereits vor einem Gemeinschaftsmarkengericht angefochten worden ist. Das Gemeinschaftsmarkengericht kann jedoch auf Antrag einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen. In diesem Fall setzt das Amt das bei ihm anhängige Verfahren fort.
(3) Setzt das Gemeinschaftsmarkengericht das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen”.
Art 100 GMV gebraucht in der deutschen Übersetzung zwar nicht die Formulierung, dass das Gemeinschaftsmarkengericht unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren auszusetzen hat, sondern beschreibt nur die Vorgangsweise des Gemeinschaftsmarkengerichts (“... so setzt es das Verfahren ... aus”). Dass damit die richtige, von der Verordnung vorgeschriebene Verhaltensweise bezeichnet werden soll, kann keinem Zweifel unterliegen. In der englischen Fassung der Verordnung heißt es im Übrigen deutlicher:“A Community trade mark court shall stay the proceedings”.Artikel 100, GMV gebraucht in der deutschen Übersetzung zwar nicht die Formulierung, dass das Gemeinschaftsmarkengericht unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren auszusetzen hat, sondern beschreibt nur die Vorgangsweise des Gemeinschaftsmarkengerichts (“... so setzt es das Verfahren ... aus”). Dass damit die richtige, von der Verordnung vorgeschriebene Verhaltensweise bezeichnet werden soll, kann keinem Zweifel unterliegen. In der englischen Fassung der Verordnung heißt es im Übrigen deutlicher:“A Community trade mark court shall stay the proceedings”.
Aus der in Art 100 Abs 1 GMV vom Verbot für den Fall gemachten Einschränkung, dass besondere Gründe für die Fortsetzung des Verfahrens bestehen, folgt nicht, dass die Unterbrechung nicht zwingend angeordnet würde. Die Vorschrift muss nach ihrem insoweit klaren Wortlaut dahin verstanden werden, dass die Aussetzung zwingend geboten ist, es sei denn, es lägen besondere (im Gesetz allerdings nicht einmal beispielsweise aufgezählte) Gründe vor. Welche Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, braucht im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht untersucht zu werden, weil das für die Frage der Anfechtbarkeit des die Unterbrechung ablehnenden Beschlusses ohne Bedeutung ist. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen im Schrifttum dafür gebrachten Beispielen (vgl v. Mühlendahl/Ohlgart, Die Gemeinschaftsmarke § 26 Rz 34); auch die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens zu diesem Punkt kommt deshalb nicht in Frage.Aus der in Artikel 100, Absatz eins, GMV vom Verbot für den Fall gemachten Einschränkung, dass besondere Gründe für die Fortsetzung des Verfahrens bestehen, folgt nicht, dass die Unterbrechung nicht zwingend angeordnet würde. Die Vorschrift muss nach ihrem insoweit klaren Wortlaut dahin verstanden werden, dass die Aussetzung zwingend geboten ist, es sei denn, es lägen besondere (im Gesetz allerdings nicht einmal beispielsweise aufgezählte) Gründe vor. Welche Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, braucht im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht untersucht zu werden, weil das für die Frage der Anfechtbarkeit des die Unterbrechung ablehnenden Beschlusses ohne Bedeutung ist. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen im Schrifttum dafür gebrachten Beispielen vergleiche v. Mühlendahl/Ohlgart, Die Gemeinschaftsmarke Paragraph 26, Rz 34); auch die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens zu diesem Punkt kommt deshalb nicht in Frage.
Da Art 100 Abs 1 GMV die Unterbrechung zwingend vorsieht, hat das Rekursgericht zutreffend den Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO verneint. Ein Gegensatz zur Entscheidung des erkennenden Senats 4 Ob 21/02w besteht nicht, weil - anders als in dem der früheren Entscheidung zu Grunde liegenden Prozess - hier der Erstrichter deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Unterbrechung nicht etwa deshalb ablehnt, weil er erst die anderen Rechtsgründe als jenen der Gemeinschaftsmarke zu prüfen gedenkt, sondern dass er selbst die Frage der Gemeinschaftsmarke beurteilen wolle.Da Artikel 100, Absatz eins, GMV die Unterbrechung zwingend vorsieht, hat das Rekursgericht zutreffend den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO verneint. Ein Gegensatz zur Entscheidung des erkennenden Senats 4 Ob 21/02w besteht nicht, weil - anders als in dem der früheren Entscheidung zu Grunde liegenden Prozess - hier der Erstrichter deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Unterbrechung nicht etwa deshalb ablehnt, weil er erst die anderen Rechtsgründe als jenen der Gemeinschaftsmarke zu prüfen gedenkt, sondern dass er selbst die Frage der Gemeinschaftsmarke beurteilen wolle.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der aufhebende Ausspruch des Rekursgerichtes zu bestätigen.
Dem Rekursgericht kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, als es - im Einklang mit Klicka (“Zur Unterbrechung eines Wettbewerbsprozesses nach der Europäischen Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) und nach nationalem Recht” in FS Geimer [in Druck]) - den Unterbrechungstatbestand des Art 100 Abs 1 GMV bejaht hat, obwohl die Anträge auf Nichtigerklärung der der Klage zu Grunde liegenden Gemeinschaftsmarke beim HABM erst nach Erhebung der Verletzungsklage beim Gericht erster Instanz eingebracht wurden:Dem Rekursgericht kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, als es - im Einklang mit Klicka (“Zur Unterbrechung eines Wettbewerbsprozesses nach der Europäischen Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) und nach nationalem Recht” in FS Geimer [in Druck]) - den Unterbrechungstatbestand des Artikel 100, Absatz eins, GMV bejaht hat, obwohl die Anträge auf Nichtigerklärung der der Klage zu Grunde liegenden Gemeinschaftsmarke beim HABM erst nach Erhebung der Verletzungsklage beim Gericht erster Instanz eingebracht wurden:
Klicka meint (aaO), aus der einleitenden Wortfolge des Art 100 Abs 1 GMVO (“Ist vor einem Gemeinschaftsmarkengericht eine Klage ... erhoben worden”), ergebe sich, dass es sich bei der Klageerhebung um ein vergangenes Ereignis handle; zeitlicher Bezugspunkt, von dem aus gesehen die Klageeinbringung ein vergangenes Ereignis bilde, müsse daher ein Zeitpunkt nach der Klageeinbringung sein. Da es im Art 100 Abs 1 GMVO nur um die Unterbrechungsfrage geht, liege es nahe, diesen zeitlichen Bezugspunkt daher gerade im Zeitpunkt der Entscheidung über die Unterbrechung zu sehen. Darauf beziehe sich der Schlussteil des Art 100 Abs 1 GMVO, dass der Nichtigkeitsantrag beim Amt “bereits gestellt worden ist”. Hätte angeordnet werden sollen, dass der Nichtigkeitsantrag schon bei Einbringung der Klage gestellt gewesen sein müsse, dann wäre der Einleitungssatz im Präsens zu formulieren gewesen (“Wird vor einem Gemeinschaftsmarkengericht eine Klage ... erhoben”) oder müsste der Schlusssatz in einer anderen Zeitform stehen (“... Wenn beim Amt bereits ein Antrag ... gestellt war” oder “gewesen ist”).Klicka meint (aaO), aus der einleitenden Wortfolge des Artikel 100, Absatz eins, GMVO (“Ist vor einem Gemeinschaftsmarkengericht eine Klage ... erhoben worden”), ergebe sich, dass es sich bei der Klageerhebung um ein vergangenes Ereignis handle; zeitlicher Bezugspunkt, von dem aus gesehen die Klageeinbringung ein vergangenes Ereignis bilde, müsse daher ein Zeitpunkt nach der Klageeinbringung sein. Da es im Artikel 100, Absatz eins, GMVO nur um die Unterbrechungsfrage geht, liege es nahe, diesen zeitlichen Bezugspunkt daher gerade im Zeitpunkt der Entscheidung über die Unterbrechung zu sehen. Darauf beziehe sich der Schlussteil des Artikel 100, Absatz eins, GMVO, dass der Nichtigkeitsantrag beim Amt “bereits gestellt worden ist”. Hätte angeordnet werden sollen, dass der Nichtigkeitsantrag schon bei Einbringung der Klage gestellt gewesen sein müsse, dann wäre der Einleitungssatz im Präsens zu formulieren gewesen (“Wird vor einem Gemeinschaftsmarkengericht eine Klage ... erhoben”) oder müsste der Schlusssatz in einer anderen Zeitform stehen (“... Wenn beim Amt bereits ein Antrag ... gestellt war” oder “gewesen ist”).
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen:
Die im Einleitungssatz des Art 100 Abs 1 GMV in der deutschen Übersetzung gebrauchte Wendung “Ist eine Klage ... erhoben worden”, bedeutet nichts anderes, als (die Selbstverständlichkeit) dass das Verfahren über die Klage anhängig sein muss. Ob die Gegenwartsform (“Ist das Verfahren über eine Klage ... anhängig”) oder die Vergangenheitsform (“Ist eine Klage erhoben worden”) verwendet wird, macht keinen Unterschied. Das im Schlussteil des Art 100 Abs 1 GMV gebrauchte Wörtchen “bereits” kann nur den Sinn haben, dass der präjudizielle Antrag schon gestellt worden sein muss, wenn der im Einleitungssatz geschilderte Zustand - dass nämlich ein Verfahren infolge Klageerhebung anhängig ist - eintritt.Die im Einleitungssatz des Artikel 100, Absatz eins, GMV in der deutschen Übersetzung gebrauchte Wendung “Ist eine Klage ... erhoben worden”, bedeutet nichts anderes, als (die Selbstverständlichkeit) dass das Verfahren über die Klage anhängig sein muss. Ob die Gegenwartsform (“Ist das Verfahren über eine Klage ... anhängig”) oder die Vergangenheitsform (“Ist eine Klage erhoben worden”) verwendet wird, macht keinen Unterschied. Das im Schlussteil des Artikel 100, Absatz eins, GMV gebrauchte Wörtchen “bereits” kann nur den Sinn haben, dass der präjudizielle Antrag schon gestellt worden sein muss, wenn der im Einleitungssatz geschilderte Zustand - dass nämlich ein Verfahren infolge Klageerhebung anhängig ist - eintritt.
Soweit Klicka und das Rekursgericht damit argumentieren, dass dem HABM im Hinblick auf seine umfassende Sachkenntnis und den dort vorhandenen besseren Überblick über die gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechung der Vorrang zukommen soll, weshalb Art 100 Abs 1 GMV dahin zu verstehen sei, dass die Unterbrechung auch bei erst nach Erhebung der Verletzungsklage eingebrachten präjudiziellen Anträgen geboten sei, übersehen sie völlig, dass die Aussetzung nicht nur für den Fall eines Antrags beim HABM, sondern auch für den Fall der Widerklage vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht angeordnet wird. Wollte man der Auffassung Klickas folgen, müsste jedes Gemeinschaftsmarkengericht sein Verfahren auch dann unterbrechen, wenn später bei einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht eine Widerklage erhoben wird, ist doch im Zeitpunkt des Unterbrechungsbeschlusses die Widerklage “bereits” erhoben. Dass dies nicht Absicht der GMV sein kann, ist offenkundig. Eine unterschiedliche Beurteilung der Voraussetzungen für eine Aussetzung wegen der Widerklage vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht und einem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit beim HABM verbietet sich aber nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 100 Abs 1 GMV. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Unterbrechung des Verfahrens vor einem Gemeinschaftsmarkengericht nur in Frage kommt, wenn schon vor Beginn dieses Verfahrens ein anderes dieselbe Marke betreffendes Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht oder dem HABM anhängig war. Der erkennende Senat schließt sich daher der von v. Mühlendahl/Ohlgart (aaaO § 26 Rz 32, 35) vertretenen Auffassung an.Soweit Klicka und das Rekursgericht damit argumentieren, dass dem HABM im Hinblick auf seine umfassende Sachkenntnis und den dort vorhandenen besseren Überblick über die gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechung der Vorrang zukommen soll, weshalb Artikel 100, Absatz eins, GMV dahin zu verstehen sei, dass die Unterbrechung auch bei erst nach Erhebung der Verletzungsklage eingebrachten präjudiziellen Anträgen geboten sei, übersehen sie völlig, dass die Aussetzung nicht nur für den Fall eines Antrags beim HABM, sondern auch für den Fall der Widerklage vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht angeordnet wird. Wollte man der Auffassung Klickas folgen, müsste jedes Gemeinschaftsmarkengericht sein Verfahren auch dann unterbrechen, wenn später bei einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht eine Widerklage erhoben wird, ist doch im Zeitpunkt des Unterbrechungsbeschlusses die Widerklage “bereits” erhoben. Dass dies nicht Absicht der GMV sein kann, ist offenkundig. Eine unterschiedliche Beurteilung der Voraussetzungen für eine Aussetzung wegen der Widerklage vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht und einem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit beim HABM verbietet sich aber nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 100, Absatz eins, GMV. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Unterbrechung des Verfahrens vor einem Gemeinschaftsmarkengericht nur in Frage kommt, wenn schon vor Beginn dieses Verfahrens ein anderes dieselbe Marke betreffendes Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht oder dem HABM anhängig war. Der erkennende Senat schließt sich daher der von v. Mühlendahl/Ohlgart (aaaO Paragraph 26, Rz 32, 35) vertretenen Auffassung an.
Die hiemit gewonnene Auslegung des Art 100 Abs 1 GMV ist so eindeutig, dass die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH entbehrlich ist (“Act Claire”; vgl EuGH Slg 1982, 3415 RdNr 16 - CILFIT).Die hiemit gewonnene Auslegung des Artikel 100, Absatz eins, GMV ist so eindeutig, dass die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH entbehrlich ist (“Act Claire”; vergleiche EuGH Slg 1982, 3415 RdNr 16 - CILFIT).
Dass § 57 MSchG keine Grundlage für eine Unterbrechung bildet, hat das Rekursgericht zutreffend - in Übereinstimmung mit der Entscheidung 4 Ob 21/02w des erkennenden Senats - ausgesprochen.Dass Paragraph 57, MSchG keine Grundlage für eine Unterbrechung bildet, hat das Rekursgericht zutreffend - in Übereinstimmung mit der Entscheidung 4 Ob 21/02w des erkennenden Senats - ausgesprochen.
Mit Recht hat daher das Erstgericht den Unterbrechungsantrag abgewiesen. Sein Beschluss war deshalb in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses wieder herzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Da die klagende Partei - trotz teilweiser Bestätigung der angefochtenen Entscheidung - mit ihrem Rechtsmittel gegen den Unterbrechungsantrag zur Gänze durchgedrungen ist, waren ihr die Kosten zur Gänze zuzusprechen.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Da die klagende Partei - trotz teilweiser Bestätigung der angefochtenen Entscheidung - mit ihrem Rechtsmittel gegen den Unterbrechungsantrag zur Gänze durchgedrungen ist, waren ihr die Kosten zur Gänze zuzusprechen.