Rechtssatz RS0116739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116739
Entscheidungsdatum
27.06.2018
Norm
EO §35 K
EO §83 Af
EO idF EO-NOv 2000 §84 Abs2 Z2
EuGVÜ Art2
EuGVÜ Art16
EuGVÜ Art31
EuGVÜ Art36
Art 36 LGVÜ
Rechtssatz
Im Vollstreckbarerklärungsverfahren können vor dem Gericht des Vollstreckungsstaats Gründe, auf Grund derer der Unterhaltsanspruch nachträglich erloschen sein oder sich vermindert haben soll, nicht mit dem Rechtsbehelf des Art 36 EuGVÜ geltend gemacht werden.Im Vollstreckbarerklärungsverfahren können vor dem Gericht des Vollstreckungsstaats Gründe, auf Grund derer der Unterhaltsanspruch nachträglich erloschen sein oder sich vermindert haben soll, nicht mit dem Rechtsbehelf des Artikel 36, EuGVÜ geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 20/02s
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 20/02s
Veröff: SZ 2002/97
- 3 Ob 93/03b
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 3 Ob 93/03b
Vgl; Beisatz: Auch wenn es sich nicht um Unterhaltsansprüche handelt, kann der Antragsgegner Oppositionsgründe, die nicht zugleich (auch) konventionskonforme Versagungsgründe sind, nicht mit Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels, sondern nur mit Oppositionsklage geltend machen. (T1)
Veröff: SZ 2003/174
- 3 Ob 149/13b
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 149/13b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der EuGH erachtet im Rechtsmittelverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO die Geltendmachung sämtlicher nachträglich entstandener materiell‑rechtlicher Einwendungen jedenfalls dann als ausgeschlossen, wenn sie weder unstrittig noch rechtskräftig festgestellt (also nicht liquide) sind. Dies gilt auch für Art 24 EuUVO. (T2)
- 3 Ob 115/15f
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 115/15f
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 11/16p
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 11/16p
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: LGVÜ 1988. (T3)
- 3 Ob 30/18k
Entscheidungstext OGH 27.06.2018 3 Ob 30/18k
Vgl aber; Beisatz: Die nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen der Verpflichteten im Vollstreckbarerklärungsverfahren müssen somit jedenfalls unberücksichtigt bleiben. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116739
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20020718_OGH0002_0030OB00020_02S0000_002