Rechtssatz RS0116787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116787
Entscheidungsdatum
08.08.2002
Rechtssatz
Eine grundrechtskonforme und damit verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Kleingartengesetzes führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien des Pachtvertrags lediglich insoweit determiniert sind, als dem Pächter nach Vertragsschluss zumindest eine Pachtdauer von 10 Jahren gewährt sein muss, darüberhinaus jedoch Vertragsfreiheit besteht, und zwar sowohl hinsichtlich einer bereits ursprünglich vereinbarten längeren Pachtzeit als auch hinsichtlich nachfolgender Verlängerungen des Pachtvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116787
Dokumentnummer
JJR_20020808_OGH0002_0080OB00240_01D0000_001