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Rechtssatz RS0116845

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116845

Geschäftszahl

7Ob162/02b

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Norm

ARB 1994 Art13
VersVG §23

Rechtssatz

Bleibt der Versicherungsvertrag nach Artikel 13, Abs2 ARB aufrecht, so trägt der Versicherer vom Erhöhungszeitpunkt an automatisch die erhöhte Gefahr und kann daher entsprechend die höhere Prämie verlangen vergleiche Harbauer aaO Rn10). Die Folge der Verletzung der Anzeigeobliegenheit gefahrenerhöhender Umstände bewirkt aber, dass der Versicherer nur mehr verhältnismäßig zur Leistung für nach Gefahrenerhöhung bis zur Anzeige eingetretene Versicherungsfälle verpflichtet ist (Wegfall des Alles oder Nichtsprinzipes durch die VersVGNovelle 1994). Dies liegt darin begründet, dass der Versicherungsnehmer es nicht in der Hand haben soll, die Bekanntgabe gefahrenerhöhender Umstände erst dann vorzunehmen und eine erhöhte Prämie (nach) zu zahlen, nur weil bereits ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116845

Dokumentnummer

JJR_20020925_OGH0002_0070OB00162_02B0000_002