Rechtssatz RS0116857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116857
Entscheidungsdatum
25.09.2023
Rechtssatz
Die Zession einer Honorarforderung eines Wirtschaftstreuhänders ist, da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 Abs 1 WTBG verstößt, wegen Übertretung eines gesetzlichen Gebotes nach §879 Abs 1 ABGB nichtig; dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder, weil auch dieser ohne vertragliche Beziehung gegenüber dem debitor cessus nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Anders ist die Abtretung an Erfüllungsgehilfen des Berufsberechtigten zu beurteilen, weil diese gemäß §91 Abs 5 WTBG der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.Die Zession einer Honorarforderung eines Wirtschaftstreuhänders ist, da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, WTBG verstößt, wegen Übertretung eines gesetzlichen Gebotes nach §879 Absatz eins, ABGB nichtig; dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder, weil auch dieser ohne vertragliche Beziehung gegenüber dem debitor cessus nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Anders ist die Abtretung an Erfüllungsgehilfen des Berufsberechtigten zu beurteilen, weil diese gemäß §91 Absatz 5, WTBG der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 231/02p
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 2 Ob 231/02p
Veröff: SZ 2002/129
- 8 Ob 36/05k
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 36/05k
Veröff: SZ 2005/64
- 9 Ob 34/12h
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
Vgl; Bem: Mit vergleichenden Ausführungen zum Bankgeheimnis nach § 38 BWG. (T1); Veröff: SZ 2012/127
- 5 Ob 42/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 5 Ob 42/23x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116857
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20021010_OGH0002_0020OB00231_02P0000_001