Der Rekurs des Beklagten gegen diesen Aufhebungsbeschluss ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass Zweck des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof ist (Kodek in Rechberger2, § 519 ZPO Rz 5), weshalb auf die Rekursausführungen des Beklagten, soweit er auch eine unrichtige Tatsachenfeststellung des Erstgerichts infolge unrichtiger Beweiswürdigung rügt, nicht einzugehen ist.a) Zunächst ist festzuhalten, dass Zweck des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof ist (Kodek in Rechberger2, Paragraph 519, ZPO Rz 5), weshalb auf die Rekursausführungen des Beklagten, soweit er auch eine unrichtige Tatsachenfeststellung des Erstgerichts infolge unrichtiger Beweiswürdigung rügt, nicht einzugehen ist.
b) Zum Forderungsübergang auf die klagende Partei:
1. Zulässigkeit der Zession des Honoraranspruchs.
Das Berufungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass die Zession einer Honorarforderung eines Wirtschaftstreuhänders wegen Übertretung eines gesetzlichen Gebots nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig ist, weil bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 Abs 1 WTBG verstößt und dies auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder gilt, weil auch dieser ohne vertragliche Beziehung gegenüber dem debitor cessus nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist; die Abtretung an Erfüllungsgehilfen des Berufsberechtigten aber anders zu beurteilen ist, weil diese gemäß § 91 Abs 5 WTBG der Verschwiegenheitspflicht unterliegen (2 Ob 231/02p = RdW 2003, 80 = EvBl 2003/47 = RZ 2003, 108). Wenn sich der Beklagte dagegen, dass das Berufungsgericht das Schwesterunternehmen des Wirtschaftsprüfungsunternehmens, das von der Bank den Prüfungsauftrag erhielt und diesen sowohl mit eigenen als auch mit Mitarbeitern des Schwesterunternehmens erfüllte, als Erfüllungsgehilfen des beauftragten Unternehmens beurteilte und daher die Zession der Honorarforderung im Hinblick darauf, dass auch die Mitarbeiter des Schwesterunternehmens aufgrund ihrer Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Verschwiegenheitspflicht des § 91 Abs 1 WTBG unterliegen, mit dem Argument wendet, eine Betrauung des Mitarbeiterstocks beider Unternehmen sei im konkreten Fall nicht festgestellt worden, so entfernt er sich von der von den Vorinstanzen angenommenen Sachverhaltsgrundlage. Ausdrücklich festgestellt wurde, dass der von der Bank erteilte Auftrag von Mitarbeitern sowohl der K***** Au***** alt als auch der K***** A***** alt durchgeführt wurde. Das Berufungsgericht hat daher die Zessionarin der Honorarforderung zutreffend als gemäß § 91 Abs 5 WTBG an die Verschwiegenheitspflicht der Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe gebundene Auftragssubstitutin beurteilt, an die eine Zession der Honorarforderung iSd Rsp des Obersten Gerichtshofs zulässig ist.Das Berufungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass die Zession einer Honorarforderung eines Wirtschaftstreuhänders wegen Übertretung eines gesetzlichen Gebots nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig ist, weil bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, WTBG verstößt und dies auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder gilt, weil auch dieser ohne vertragliche Beziehung gegenüber dem debitor cessus nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist; die Abtretung an Erfüllungsgehilfen des Berufsberechtigten aber anders zu beurteilen ist, weil diese gemäß Paragraph 91, Absatz 5, WTBG der Verschwiegenheitspflicht unterliegen (2 Ob 231/02p = RdW 2003, 80 = EvBl 2003/47 = RZ 2003, 108). Wenn sich der Beklagte dagegen, dass das Berufungsgericht das Schwesterunternehmen des Wirtschaftsprüfungsunternehmens, das von der Bank den Prüfungsauftrag erhielt und diesen sowohl mit eigenen als auch mit Mitarbeitern des Schwesterunternehmens erfüllte, als Erfüllungsgehilfen des beauftragten Unternehmens beurteilte und daher die Zession der Honorarforderung im Hinblick darauf, dass auch die Mitarbeiter des Schwesterunternehmens aufgrund ihrer Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Verschwiegenheitspflicht des Paragraph 91, Absatz eins, WTBG unterliegen, mit dem Argument wendet, eine Betrauung des Mitarbeiterstocks beider Unternehmen sei im konkreten Fall nicht festgestellt worden, so entfernt er sich von der von den Vorinstanzen angenommenen Sachverhaltsgrundlage. Ausdrücklich festgestellt wurde, dass der von der Bank erteilte Auftrag von Mitarbeitern sowohl der K***** Au***** alt als auch der K***** A***** alt durchgeführt wurde. Das Berufungsgericht hat daher die Zessionarin der Honorarforderung zutreffend als gemäß Paragraph 91, Absatz 5, WTBG an die Verschwiegenheitspflicht der Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe gebundene Auftragssubstitutin beurteilt, an die eine Zession der Honorarforderung iSd Rsp des Obersten Gerichtshofs zulässig ist.
Auch die weitere Argumentation des Beklagten, mit der er die Nichtigkeit der Honorarforderungsabtretung darlegen will, verfängt nicht. Im Rahmen der Abspaltung wurden sowohl hinsichtlich K***** Au***** als auch K***** A***** Wirtschaftstreuhandbetriebe auf zuvor neu gegründete Gesellschaften übertragen, welche jedenfalls damit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wurden, die der beruflichen Verschwiegenheitspflicht nach § 91 WTBG unterliegen. Da es sich bei der Abspaltung um einen Fall der Universalsukzession handelt, also der neue Rechtsträger insgesamt in die Stellung des bisherigen Rechtsträgers eintritt, stellt sich im Gegensatz zur bloßen Abtretung des Forderungsrechts (Zession der Honorarforderung) das Problem der fehlenden Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem neuen Vertragspartner nicht.Auch die weitere Argumentation des Beklagten, mit der er die Nichtigkeit der Honorarforderungsabtretung darlegen will, verfängt nicht. Im Rahmen der Abspaltung wurden sowohl hinsichtlich K***** Au***** als auch K***** A***** Wirtschaftstreuhandbetriebe auf zuvor neu gegründete Gesellschaften übertragen, welche jedenfalls damit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wurden, die der beruflichen Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 91, WTBG unterliegen. Da es sich bei der Abspaltung um einen Fall der Universalsukzession handelt, also der neue Rechtsträger insgesamt in die Stellung des bisherigen Rechtsträgers eintritt, stellt sich im Gegensatz zur bloßen Abtretung des Forderungsrechts (Zession der Honorarforderung) das Problem der fehlenden Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem neuen Vertragspartner nicht.
2. Rechtsübergang der Honorarforderung durch Spaltung.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG gehen die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft über. Der Oberste Gerichtshof hat in der E 2 Ob 237/99b (= RdW 2000, 92 = immolex 2000, 45 = WBl 2000, 139 = GesRZ 2000, 38 = EvBl 2000/69 = WoBl 2000, 148 = ecolex 2000, 435 = MietSlg 51.121) festgehalten, dass den beteiligten Gesellschaftern bei der Auf- und Zuteilung der Vermögensgegenstände weitestgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt wird; auch einzelne Vermögensgegenstände und nicht nur zusammengefasste Vermögenseinheiten wie Betriebe oder Teilbetriebe können übertragen werden. Die partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure (3 Ob 35/95 = SZ 68/91), die Zustimmung Dritter bei der Übertragung von Rechtsverhältnissen ist nicht erforderlich. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltungsplan. Die genaue Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände ist wegen des Charakteristikums der Spaltung, nämlich der gegenständlich beschränkten und privatautonom gestaltbaren Gesamtrechtsnachfolge, unbedingt notwendig und stellt das Kernstück des Spaltungsplans dar. Zur Kennzeichnung der nicht übertragenen oder ausgenommenen Teile reicht unter Umständen eine negative Aufzählung aus, es genügt, wenn die zu übertragenden Vermögensteile bestimmbar sind (2 Ob 237/99p mwN).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG gehen die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft über. Der Oberste Gerichtshof hat in der E 2 Ob 237/99b (= RdW 2000, 92 = immolex 2000, 45 = WBl 2000, 139 = GesRZ 2000, 38 = EvBl 2000/69 = WoBl 2000, 148 = ecolex 2000, 435 = MietSlg 51.121) festgehalten, dass den beteiligten Gesellschaftern bei der Auf- und Zuteilung der Vermögensgegenstände weitestgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt wird; auch einzelne Vermögensgegenstände und nicht nur zusammengefasste Vermögenseinheiten wie Betriebe oder Teilbetriebe können übertragen werden. Die partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure (3 Ob 35/95 = SZ 68/91), die Zustimmung Dritter bei der Übertragung von Rechtsverhältnissen ist nicht erforderlich. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltungsplan. Die genaue Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände ist wegen des Charakteristikums der Spaltung, nämlich der gegenständlich beschränkten und privatautonom gestaltbaren Gesamtrechtsnachfolge, unbedingt notwendig und stellt das Kernstück des Spaltungsplans dar. Zur Kennzeichnung der nicht übertragenen oder ausgenommenen Teile reicht unter Umständen eine negative Aufzählung aus, es genügt, wenn die zu übertragenden Vermögensteile bestimmbar sind (2 Ob 237/99p mwN).
Sowohl die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 7 SpaltG, wonach der Spaltungsplan den Stichtag zu enthalten hat, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der neuen Gesellschaften vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag), als auch die dem entsprechende Regelung im Spaltungsvertrag vom 16. Dezember 1999, wonach mit interner schuldrechtlicher und steuerlicher Wirkung die den übertragungsgegenständlichen Betrieb betreffenden Gewinne bzw Verluste sowie das Vermögen mit Ablauf des 1. Mai 1999 (Spaltungsstichtag) der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet werden und von diesem Zeitpunkt an alle Handlungen der übertragenden Gesellschaft, soweit sie sich auf den übertragungsgegenständlichen Betrieb beziehen, für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten, bedeutet im Zusammenhalt mit der bereits zitierten Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG (Gesamtrechtsnachfolge mit Eintragung in das Firmenbuch entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung), dass auch erst nach dem Spaltungsstichtag, aber vor Eintragung der Spaltung im Firmenbuch erworbene Vermögensrechte - also wie hier etwa Honorarforderungen - die Bestandteil des von der Spaltung erfassten Betriebsteils sind, im Wege der Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Die vom Beklagten hervorgehobene, im Spaltungsvertrag angesprochene interne schuldrechtliche Wirkung der Übertragung bedeutet lediglich, dass vorerst, nämlich bis zur konstitutiv wirkenden Eintragung der Spaltung im Firmenbuch, das abgespaltene Vermögen noch Vermögen der abspaltenden Gesellschaft ist und diese - soweit es sich auf den abgespaltenen Betrieb(-steil) bezieht - lediglich im Innenverhältnis für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft handelt.Sowohl die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, SpaltG, wonach der Spaltungsplan den Stichtag zu enthalten hat, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der neuen Gesellschaften vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag), als auch die dem entsprechende Regelung im Spaltungsvertrag vom 16. Dezember 1999, wonach mit interner schuldrechtlicher und steuerlicher Wirkung die den übertragungsgegenständlichen Betrieb betreffenden Gewinne bzw Verluste sowie das Vermögen mit Ablauf des 1. Mai 1999 (Spaltungsstichtag) der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet werden und von diesem Zeitpunkt an alle Handlungen der übertragenden Gesellschaft, soweit sie sich auf den übertragungsgegenständlichen Betrieb beziehen, für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten, bedeutet im Zusammenhalt mit der bereits zitierten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG (Gesamtrechtsnachfolge mit Eintragung in das Firmenbuch entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung), dass auch erst nach dem Spaltungsstichtag, aber vor Eintragung der Spaltung im Firmenbuch erworbene Vermögensrechte - also wie hier etwa Honorarforderungen - die Bestandteil des von der Spaltung erfassten Betriebsteils sind, im Wege der Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Die vom Beklagten hervorgehobene, im Spaltungsvertrag angesprochene interne schuldrechtliche Wirkung der Übertragung bedeutet lediglich, dass vorerst, nämlich bis zur konstitutiv wirkenden Eintragung der Spaltung im Firmenbuch, das abgespaltene Vermögen noch Vermögen der abspaltenden Gesellschaft ist und diese - soweit es sich auf den abgespaltenen Betrieb(-steil) bezieht - lediglich im Innenverhältnis für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft handelt.
Das Berufungsgericht hat daher ausgehend davon, dass sich die klageweise geltend gemachte Honorarforderung unzweifelhaft auf die Prüfungstätigkeit eines Wirtschaftstreuhandunternehmens bezieht, sodass eine hinreichend klare Zuordnung der Honorarforderung zum übertragenen Betrieb vorliegt, zutreffend den Schluss gezogen, dass die klagende Partei als Einzelrechtsnachfolgerin (Zession der Honorarforderung von K***** Au***** an K***** A*****) und Gesamtrechtsnachfolgerin zur Geltendmachung der Klagsforderung berechtigt ist.
c) Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung als Wirtschaftstreuhänder
Wirtschaftstreuhänder sind gemäß § 91 Abs 1 WTBG zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht. Inwieweit ein Wirtschaftstreuhänder, dessen Erfüllungsgehilfe, Gesellschafter, Aufsichtsrat, Prokurist oder Berufsanwärter in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Straferfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozessordnung, jedoch mit der Maßgabe, dass im Abgabenverfahren vor dem Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen (§ 91 Abs 3 WTBG). Gesetzlich normierte Auskunftspflichten bilden daher Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders. Kommt dieser gesetzlichen Auskunftspflichten nach, macht er sich also keines Verstoßes gegen § 91 Abs 1 WTBG schuldig und kann sein Auftraggeber aus der rechtmäßigen Auskunft auch weder Ersatzansprüche noch - wie im vorliegenden Fall - auf den Bruch der Verschwiegenheit und das deshalb enttäuschte Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Vertragspartners (dessen bedungene oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften) gestützt den Vertrag wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften der Person des Vertragspartners anfechten oder die Bezahlung des ansonsten infolge ordnungsgemäßer Auftragserfüllung erlangten Honoraranspruchs verweigern.Wirtschaftstreuhänder sind gemäß Paragraph 91, Absatz eins, WTBG zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht. Inwieweit ein Wirtschaftstreuhänder, dessen Erfüllungsgehilfe, Gesellschafter, Aufsichtsrat, Prokurist oder Berufsanwärter in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Straferfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozessordnung, jedoch mit der Maßgabe, dass im Abgabenverfahren vor dem Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen (Paragraph 91, Absatz 3, WTBG). Gesetzlich normierte Auskunftspflichten bilden daher Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders. Kommt dieser gesetzlichen Auskunftspflichten nach, macht er sich also keines Verstoßes gegen Paragraph 91, Absatz eins, WTBG schuldig und kann sein Auftraggeber aus der rechtmäßigen Auskunft auch weder Ersatzansprüche noch - wie im vorliegenden Fall - auf den Bruch der Verschwiegenheit und das deshalb enttäuschte Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Vertragspartners (dessen bedungene oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften) gestützt den Vertrag wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften der Person des Vertragspartners anfechten oder die Bezahlung des ansonsten infolge ordnungsgemäßer Auftragserfüllung erlangten Honoraranspruchs verweigern.
Die Bankenaufsicht, im hier maßgeblichen Zeitraum (1999) der Bundesminister für Finanzen, hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 69 BWG umfassende Möglichkeiten, von Kreditinstituten Auskünfte über deren Geschäftsgebarung zu erhalten. Diese Bestimmungen - ebenso wie die Regeln über die Befugnisse des Bankprüfers (§ 63 BWG) - verdeutlichen die Befreiung von den Verschwiegenheitspflichten (unter anderem) gemäß den Verschwiegenheitspflichten aufgrund der Berufsregeln der im Zuge von Einschau und Prüfung Tätigen (vgl Linc in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG² § 63 Rz 3). Die Bankenaufsicht kann nicht nur die Vorlage von bereits existenten Prüfungsberichten verlangen (vgl Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG² § 70 Rz 3), von den Kreditinstituten und deren Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen und die Bankprüfer und andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen, sondern auch von den Bankprüfern und von den Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungsberichte und Auskünfte einholen (§ 70 Abs 1 Z 1 und 2 BWG). Darüber hinaus kann die Bankenaufsicht eigene Prüfer mit der Prüfung von Kreditinstituten beauftragen oder der Oesterreichischen Nationalbank diese Aufgabe in Einzelfällen übertragen (Z 3 leg cit). In allen diesen Fällen stehen die, Organe der Bank oder sonst heranzuziehende Auskunftspersonen allenfalls bindende, Verschwiegenheitspflichten der Auskunftserteilung an die Bankenaufsicht nicht entgegen. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung kommt es bei Beurteilung der Kollision zwischen dem Auskunftsanspruch der Bankenaufsicht und einer allfällig, den Auskunftspflichtigen treffenden, Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Bank nicht darauf an, auf welchem Rechtsverhältnis die Tätigkeit der Auskunftsperson für die Bank beruht, also ob die mit einer bestimmten Prüfung beauftragte Wirtschaftstreuhandgesellschaft von der Bankenaufsicht selbst beauftragt wurde oder - wie im vorliegenden Fall - über Veranlassung der Bankenaufsicht von der zu prüfenden Bank selbst bestellt wurde. Ob die mit der Sonderprüfung beauftragte Wirtschaftstreuhandgesellschaft ungeachtet des Umstands, dass sie nicht mit den Aufgaben eines Bankprüfers betraut wurde, in diesem Fall dennoch als solche zu behandeln sei, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden.Die Bankenaufsicht, im hier maßgeblichen Zeitraum (1999) der Bundesminister für Finanzen, hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph 69, BWG umfassende Möglichkeiten, von Kreditinstituten Auskünfte über deren Geschäftsgebarung zu erhalten. Diese Bestimmungen - ebenso wie die Regeln über die Befugnisse des Bankprüfers (Paragraph 63, BWG) - verdeutlichen die Befreiung von den Verschwiegenheitspflichten (unter anderem) gemäß den Verschwiegenheitspflichten aufgrund der Berufsregeln der im Zuge von Einschau und Prüfung Tätigen vergleiche Linc in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG² Paragraph 63, Rz 3). Die Bankenaufsicht kann nicht nur die Vorlage von bereits existenten Prüfungsberichten verlangen vergleiche Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG² Paragraph 70, Rz 3), von den Kreditinstituten und deren Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen und die Bankprüfer und andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen, sondern auch von den Bankprüfern und von den Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungsberichte und Auskünfte einholen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG). Darüber hinaus kann die Bankenaufsicht eigene Prüfer mit der Prüfung von Kreditinstituten beauftragen oder der Oesterreichischen Nationalbank diese Aufgabe in Einzelfällen übertragen (Ziffer 3, leg cit). In allen diesen Fällen stehen die, Organe der Bank oder sonst heranzuziehende Auskunftspersonen allenfalls bindende, Verschwiegenheitspflichten der Auskunftserteilung an die Bankenaufsicht nicht entgegen. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung kommt es bei Beurteilung der Kollision zwischen dem Auskunftsanspruch der Bankenaufsicht und einer allfällig, den Auskunftspflichtigen treffenden, Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Bank nicht darauf an, auf welchem Rechtsverhältnis die Tätigkeit der Auskunftsperson für die Bank beruht, also ob die mit einer bestimmten Prüfung beauftragte Wirtschaftstreuhandgesellschaft von der Bankenaufsicht selbst beauftragt wurde oder - wie im vorliegenden Fall - über Veranlassung der Bankenaufsicht von der zu prüfenden Bank selbst bestellt wurde. Ob die mit der Sonderprüfung beauftragte Wirtschaftstreuhandgesellschaft ungeachtet des Umstands, dass sie nicht mit den Aufgaben eines Bankprüfers betraut wurde, in diesem Fall dennoch als solche zu behandeln sei, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden.
Dass § 70 Abs 1 BWG keine taugliche Gesetzesgrundlage dafür bildet, der zu prüfenden Bank mittels Bescheids die Beauftragung eines bestimmten Wirtschaftsprüfers zur Vornahme einer bestimmten Prüfung aufzutragen (vgl VwGH 2000/17/0037), bedeutet nicht, dass die von der Bankenaufsicht der Bank zwar nicht mit Bescheid vorgeschriebene, aber doch aus Anlass der Kenntnisnahme von aufklärungsbedürftigen Sachverhalten in der Geschäftsgebarung der Bank geforderte Beauftragung eines - von der Bank zu wählenden, zu beauftragenden und zu bezahlenden - Wirtschaftsprüfers nicht der Ausübung der der Bankenaufsicht obliegenden Pflichten mit den damit verbundenen Auskunftsrechten der Bankenaufsicht nach sich zieht (vgl Ruess in Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, KWG² § 25 Rz 17) dient.Dass Paragraph 70, Absatz eins, BWG keine taugliche Gesetzesgrundlage dafür bildet, der zu prüfenden Bank mittels Bescheids die Beauftragung eines bestimmten Wirtschaftsprüfers zur Vornahme einer bestimmten Prüfung aufzutragen vergleiche VwGH 2000/17/0037), bedeutet nicht, dass die von der Bankenaufsicht der Bank zwar nicht mit Bescheid vorgeschriebene, aber doch aus Anlass der Kenntnisnahme von aufklärungsbedürftigen Sachverhalten in der Geschäftsgebarung der Bank geforderte Beauftragung eines - von der Bank zu wählenden, zu beauftragenden und zu bezahlenden - Wirtschaftsprüfers nicht der Ausübung der der Bankenaufsicht obliegenden Pflichten mit den damit verbundenen Auskunftsrechten der Bankenaufsicht nach sich zieht vergleiche Ruess in Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, KWG² Paragraph 25, Rz 17) dient.
Schließlich versagt auch das Argument des Beklagten, die Bank müsse darauf vertrauen können, dass ihre Auftragnehmerin nicht von sich aus an sämtliche Behörden Auskünfte erteilt, ohne vorher die Bank hievon zu informieren, weil sogar ein Bankprüfer gesetzlich verpflichtet sei, dem zu prüfenden Kreditinstitut vor Information der Bankenaufsicht „Parteiengehör" einzuräumen. Die vom Beklagten hiefür herangezogene Bestimmung des § 63 Abs 3 BWG sieht nämlich die vom Beklagten gewünschte Vorinformation für die Bank samt Einräumung einer Frist zur Behebung festgestellter Mängel lediglich im Falle kurzfristig behebbarer und geringfügiger Mängel vor. Grundsätzlich sieht das Gesetz aber die unverzügliche schriftliche Information der Bankenaufsicht vor, wenn vom Bankprüfer Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide für verletzt erachtet. Dass der von der, über Veranlassung der Bankenaufsicht bestellten, Wirtschaftsprüferin zunächst vorläufig und schließlich in ihrem Bericht endgültig erhobene Wertberichtigungsbedarf die Funktionsfähigkeit der Bank oder die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen gefährdet, steht wohl außer Frage. Die sofortige Verständigung der Bankenaufsicht, die nach den getroffenen Feststellungen anlässlich der Betrauung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch ausdrücklich von den Organen der Bankenaufsicht eingefordert wurde, stellt daher keinesfalls einen Bruch der Verschwiegenheitspflicht dar.Schließlich versagt auch das Argument des Beklagten, die Bank müsse darauf vertrauen können, dass ihre Auftragnehmerin nicht von sich aus an sämtliche Behörden Auskünfte erteilt, ohne vorher die Bank hievon zu informieren, weil sogar ein Bankprüfer gesetzlich verpflichtet sei, dem zu prüfenden Kreditinstitut vor Information der Bankenaufsicht „Parteiengehör" einzuräumen. Die vom Beklagten hiefür herangezogene Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 3, BWG sieht nämlich die vom Beklagten gewünschte Vorinformation für die Bank samt Einräumung einer Frist zur Behebung festgestellter Mängel lediglich im Falle kurzfristig behebbarer und geringfügiger Mängel vor. Grundsätzlich sieht das Gesetz aber die unverzügliche schriftliche Information der Bankenaufsicht vor, wenn vom Bankprüfer Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide für verletzt erachtet. Dass der von der, über Veranlassung der Bankenaufsicht bestellten, Wirtschaftsprüferin zunächst vorläufig und schließlich in ihrem Bericht endgültig erhobene Wertberichtigungsbedarf die Funktionsfähigkeit der Bank oder die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen gefährdet, steht wohl außer Frage. Die sofortige Verständigung der Bankenaufsicht, die nach den getroffenen Feststellungen anlässlich der Betrauung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch ausdrücklich von den Organen der Bankenaufsicht eingefordert wurde, stellt daher keinesfalls einen Bruch der Verschwiegenheitspflicht dar.
Entgegen der vom Beklagten und auch von der zweiten Instanz vertretenen Ansicht stellt aber auch die Information der Einlagensicherung vom aufgrund der Erhebungen angenommenen Wertberichtigungsbedarf keinen Bruch der die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft treffenden Verschwiegenheitspflicht dar. Es mag zwar zutreffen, dass die im § 93 Abs 2 Z 2 bis 4 BWG aufgezählten Fälle, in denen eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber der Einlagensicherungsgesellschaft der Banken besteht, zu jenem Zeitpunkt, als der Prüfungsleiter der von der Bank beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mitarbeitern der Einlagensicherung Angaben zu dem vorläufig erhobenen (zusätzlichen) Wertberichtigungsbedarf der Bank machte, noch nicht verwirklicht waren. Auskunftspflichten der Bank ergeben sich darüber hinaus aber auch aus dem in diesem Verfahren unstrittigen Inhalt des Gesellschaftsvertrags der Einlagensicherung der Banken und Bankiers GmbH (Beilage ./R, weshalb es auch keiner diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts bedurfte). Dieser Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Bank zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit den Bankprüfern der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschafter (also die Mitgliedsbanken) der Einlagensicherungsgesellschaft unter anderem auch bankaufsichtliche Prüfungsberichte zu übersenden haben und darüber hinaus die Gesellschafter ihre gegenwärtigen und künftigen Bankprüfer unwiderruflich zur Auskunftserteilung an die Geschäftsführung der Bankenaufsichtsgesellschaft ermächtigen und beauftragen und überdies die Bankenaufsicht zur Auskunftserteilung an die Gesellschaft ermächtigen und diese zu diesem Zweck vom Amtsgeheimnis entbinden. Diese Regelungen stellen in ihrer Gesamtheit eine ausreichende Grundlage dafür dar, dass Mitarbeiter der Einlagensicherungsgesellschaft von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über Veranlassung der Bankenaufsicht eine Prüfung der Bank vornimmt, Auskünfte verlangen und erhalten. So wie schon bei Behandlung der Verschwiegenheit gegenüber der Bankenaufsicht festgehalten, entspricht dem Auskunftsrecht der Einlagensicherung die Ausnahme von der die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bindenden Verschwiegenheitspflicht. Die Auskunft über den im Weg bankenaufsichtlicher Maßnahmen veranlassten Prüfungsbericht über den besonderen Wertberichtigungsbedarf hätte die Bank der Einlagensicherungsgesellschaft zur Verfügung stellen müssen. Auch in diesem Zusammenhang kann daher nicht von einem Bruch der Verschwiegenheitspflicht ausgegangen werden.Entgegen der vom Beklagten und auch von der zweiten Instanz vertretenen Ansicht stellt aber auch die Information der Einlagensicherung vom aufgrund der Erhebungen angenommenen Wertberichtigungsbedarf keinen Bruch der die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft treffenden Verschwiegenheitspflicht dar. Es mag zwar zutreffen, dass die im Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 BWG aufgezählten Fälle, in denen eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber der Einlagensicherungsgesellschaft der Banken besteht, zu jenem Zeitpunkt, als der Prüfungsleiter der von der Bank beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mitarbeitern der Einlagensicherung Angaben zu dem vorläufig erhobenen (zusätzlichen) Wertberichtigungsbedarf der Bank machte, noch nicht verwirklicht waren. Auskunftspflichten der Bank ergeben sich darüber hinaus aber auch aus dem in diesem Verfahren unstrittigen Inhalt des Gesellschaftsvertrags der Einlagensicherung der Banken und Bankiers GmbH (Beilage ./R, weshalb es auch keiner diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts bedurfte). Dieser Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Bank zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit den Bankprüfern der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschafter (also die Mitgliedsbanken) der Einlagensicherungsgesellschaft unter anderem auch bankaufsichtliche Prüfungsberichte zu übersenden haben und darüber hinaus die Gesellschafter ihre gegenwärtigen und künftigen Bankprüfer unwiderruflich zur Auskunftserteilung an die Geschäftsführung der Bankenaufsichtsgesellschaft ermächtigen und beauftragen und überdies die Bankenaufsicht zur Auskunftserteilung an die Gesellschaft ermächtigen und diese zu diesem Zweck vom Amtsgeheimnis entbinden. Diese Regelungen stellen in ihrer Gesamtheit eine ausreichende Grundlage dafür dar, dass Mitarbeiter der Einlagensicherungsgesellschaft von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über Veranlassung der Bankenaufsicht eine Prüfung der Bank vornimmt, Auskünfte verlangen und erhalten. So wie schon bei Behandlung der Verschwiegenheit gegenüber der Bankenaufsicht festgehalten, entspricht dem Auskunftsrecht der Einlagensicherung die Ausnahme von der die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bindenden Verschwiegenheitspflicht. Die Auskunft über den im Weg bankenaufsichtlicher Maßnahmen veranlassten Prüfungsbericht über den besonderen Wertberichtigungsbedarf hätte die Bank der Einlagensicherungsgesellschaft zur Verfügung stellen müssen. Auch in diesem Zusammenhang kann daher nicht von einem Bruch der Verschwiegenheitspflicht ausgegangen werden.
d) Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage:
Der Beklagte hat aber dem geltend gemachten Honoraranspruch nicht nur entgegengehalten, die Forderung der klagenden Partei wäre durch Bruch der Verschwiegenheitspflicht (unter anderem) gegenüber der Einlagensicherung verwirkt, sondern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch vorgeworfen, sie habe bei der Erstinformation der Einlagensicherung einen weit überhöhten Wertberichtigungsbedarf bekannt gegeben. Im Rahmen der vom Berufungsgericht ohnehin dem Erstgericht aufgetragenen Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der verrechneten Wirtschaftsprüfungstätigkeit (Einhaltung allenfalls bestehender Standards bei Erstellung des Prüfberichts) wird daher auch zu überprüfen sein, ob gegenüber der Einlagensicherung im Rahmen der festgestellten Auskunftserteilung in sorgfaltswidriger Weise Angaben über die Höhe des vermuteten/zu erwartenden Wertberichtigungsbedarfs gemacht wurden. Auch insoweit wird im fortzusetzenden Verfahren die verrechnete Tätigkeit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beurteilen sein.
Dem insgesamt unberechtigten Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.