Rechtssatz RS0120019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120019
Entscheidungsdatum
28.04.2005
Rechtssatz
Gesetzlich normierte Auskunftspflichten bilden Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders. Kommt dieser gesetzlichen Auskunftspflichten nach, macht er sich also keines Verstoßes gegen § 91 Abs 1 WTBG schuldig. Bei Beurteilung der Kollision zwischen dem Auskunftsanspruch der Bankenaufsicht und einer allfällig, den Auskunftspflichtigen treffenden, Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Bank kommt es nicht darauf an, auf welchem Rechtsverhältnis die Tätigkeit der Auskunftsperson für die Bank beruht, also ob die mit einer bestimmten Prüfung beauftragte Wirtschaftstreuhandgesellschaft von der Bankenaufsicht selbst beauftragt wurde oder über Veranlassung der Bankenaufsicht von der zu prüfenden Bank selbst bestellt wurde.Gesetzlich normierte Auskunftspflichten bilden Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders. Kommt dieser gesetzlichen Auskunftspflichten nach, macht er sich also keines Verstoßes gegen Paragraph 91, Absatz eins, WTBG schuldig. Bei Beurteilung der Kollision zwischen dem Auskunftsanspruch der Bankenaufsicht und einer allfällig, den Auskunftspflichtigen treffenden, Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Bank kommt es nicht darauf an, auf welchem Rechtsverhältnis die Tätigkeit der Auskunftsperson für die Bank beruht, also ob die mit einer bestimmten Prüfung beauftragte Wirtschaftstreuhandgesellschaft von der Bankenaufsicht selbst beauftragt wurde oder über Veranlassung der Bankenaufsicht von der zu prüfenden Bank selbst bestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120019
Dokumentnummer
JJR_20050428_OGH0002_0080OB00036_05K0000_001