Rechtssatz RS0116897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116897
Entscheidungsdatum
11.08.2015
Rechtssatz
Die Berufungsfrist wird durch einen bei der Rechtsanwaltskammer gestellten Antrag des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts gemäß § 45 Abs 4 RAO auf Enthebung und Bestellung eines anderen Rechtsanwalts (sogenannte Umbestellung) nicht unterbrochen.Die Berufungsfrist wird durch einen bei der Rechtsanwaltskammer gestellten Antrag des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO auf Enthebung und Bestellung eines anderen Rechtsanwalts (sogenannte Umbestellung) nicht unterbrochen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 230/02w
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 230/02w
- 7 Ob 45/04z
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 45/04z
Auch
- 10 Ob 104/05z
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 Ob 104/05z
Vgl; Beisatz: Die Rechtsmittelfrist wird bei einem durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorgenommenen Wechsel in der Person des Verfahrenshilfevertreters nur dann mit dem Tag der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses (und der anzufechtenden Entscheidung) an den neuen Verfahrenshelfer in Lauf gesetzt, wenn die Umbestellung während der Rechtsmittelfrist erfolgt ist. (T1)
- 10 Ob 54/06y
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 Ob 54/06y
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Auch nach einer Umbestellung während offener Rechtsmittelfrist muss dem neu bestellten Verfahrenshilfevertreter die gesamte Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehen. (T2)
- 4 Ob 117/15g
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 117/15g
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2015/80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116897
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20020912_OGH0002_0060OB00230_02W0000_001