Begründung:
Der klagende Masseverwalter begehrt als gefährdete Partei (im Folgenden: Kläger) vom Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden: Beklagter) zur Sicherung des klageweise geltend gemachten Anspruchs auf Abgabe einer Ermächtigungserklärung, wonach die hinsichtlich der Liegenschaft EZ 318 KG ***** *****, Parzelle 433/2 als Bestandnehmerin fungierende A***** GmbH ermächtigt werde, den gemäß Bestandvertrag vom 29. 1. 1990/15. 12.1989 mit 15. 1. 2005 fällig werdenden Bestandzins in Höhe von EUR 20.925,42 zzgl 20 % USt (insgesamt EUR 25.110,50) mit schuldbefreiender Wirkung an den Kläger zu entrichten, dem Beklagten jede weitere Verfügung über den genannten Bestandzins insbesondere dessen gänzliche oder teilweise Einziehung zu untersagen sowie an die A***** GmbH das gerichtliche Drittverbot zu richten, bis auf weitere gerichtliche Anordnung den genannten Bestandzins weder gänzlich noch teilweise auszubezahlen noch sonst etwas zu unternehmen, was die Durchsetzung des Anspruches auf Abgabe der Willenserklärung des Beklagten erheblich vereiteln oder erschweren könnte; diese einstweilige Verfügung gelte bis zur Rechtskraft des stattgebenden Urteils längstens jedoch bis 31. 12. 2006.
Der Kläger begründete den zu sichernden Anspruch damit, er sei als Masseverwalter mit Schreiben vom 3. 2. 2004 gemäß § 918 ABGB und § 21 KO von dem die gegenständliche Liegenschaft betreffenden - grundbücherlich bereits durchgeführten - Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Kaufpreis vom Beklagten nicht bezahlt worden sei. Dieser habe sich außerdem außergerichtlich mit einer Rückabwicklung einverstanden erklärt, aber im Zuge der Ausarbeitung der schriftlichen Rückabwicklungsvereinbarung inakzeptable Forderungen gestellt und dem schriftlichen Entwurf nicht zugestimmt, sodass die Rückabwicklung zu 3 Cg 200/04m des Landesgerichts St. Pölten eingeklagt worden sei. In dieser Klage werde der Liegenschaftskauf auch wegen Irrtums angefochten. Der Beklagte habe sich geweigert, eine Ermächtigungserklärung mit dem nunmehr eingeklagten Inhalt zu unterfertigen, obwohl die Rückabwicklung des Liegenschaftsverkaufes vom 19. 7. 2001 auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung (9. 10. 2003) zurückwirke.Der Kläger begründete den zu sichernden Anspruch damit, er sei als Masseverwalter mit Schreiben vom 3. 2. 2004 gemäß Paragraph 918, ABGB und Paragraph 21, KO von dem die gegenständliche Liegenschaft betreffenden - grundbücherlich bereits durchgeführten - Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Kaufpreis vom Beklagten nicht bezahlt worden sei. Dieser habe sich außerdem außergerichtlich mit einer Rückabwicklung einverstanden erklärt, aber im Zuge der Ausarbeitung der schriftlichen Rückabwicklungsvereinbarung inakzeptable Forderungen gestellt und dem schriftlichen Entwurf nicht zugestimmt, sodass die Rückabwicklung zu 3 Cg 200/04m des Landesgerichts St. Pölten eingeklagt worden sei. In dieser Klage werde der Liegenschaftskauf auch wegen Irrtums angefochten. Der Beklagte habe sich geweigert, eine Ermächtigungserklärung mit dem nunmehr eingeklagten Inhalt zu unterfertigen, obwohl die Rückabwicklung des Liegenschaftsverkaufes vom 19. 7. 2001 auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung (9. 10. 2003) zurückwirke.
Zum Provisorialantrag brachte der Kläger vor, es sei zu befürchten, dass die Verwirklichung des eingeklagten Anspruchs dadurch vereitelt oder erheblich erschwert werde, dass die Bestandnehmerin den Bestandzins dem Beklagten ausbezahle und der Kläger einen langwierigen Prozess gegen den vermögenslosen Beklagten auf Rückzahlung führen müsse. Dieser habe einige näher genannte Gesellschaften innerhalb weniger Jahre in die Zahlungsunfähigkeit geführt und sei inzwischen auch persönlich insolvenzreif. Der Beklagte trat dem Sicherungsantrag mit der Begründung entgegen, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages stehe ihm nicht zu. Selbst wenn ein solcher bestünde, könnte der Kläger nur die Zahlung der Bestandzinse, nicht aber die Abgabe der begehrten Willenserklärung beanspruchen. Außerdem gebe es auch keine Gefährdung iSd § 381 Z 1 EO, weil der Beklagte die Willenserklärung selbst dann problemlos abgeben könne, wenn er tatsächlich vermögenslos sei.Zum Provisorialantrag brachte der Kläger vor, es sei zu befürchten, dass die Verwirklichung des eingeklagten Anspruchs dadurch vereitelt oder erheblich erschwert werde, dass die Bestandnehmerin den Bestandzins dem Beklagten ausbezahle und der Kläger einen langwierigen Prozess gegen den vermögenslosen Beklagten auf Rückzahlung führen müsse. Dieser habe einige näher genannte Gesellschaften innerhalb weniger Jahre in die Zahlungsunfähigkeit geführt und sei inzwischen auch persönlich insolvenzreif. Der Beklagte trat dem Sicherungsantrag mit der Begründung entgegen, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages stehe ihm nicht zu. Selbst wenn ein solcher bestünde, könnte der Kläger nur die Zahlung der Bestandzinse, nicht aber die Abgabe der begehrten Willenserklärung beanspruchen. Außerdem gebe es auch keine Gefährdung iSd Paragraph 381, Ziffer eins, EO, weil der Beklagte die Willenserklärung selbst dann problemlos abgeben könne, wenn er tatsächlich vermögenslos sei.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt und erteilte der A***** GmbH außerdem den Auftrag, bis auf weitere gerichtliche Anordnung den fällig werdenden Bestandzins gerichtlich zu hinterlegen „bzw" ordnete es die gerichtliche Hinterlegung des fällig werdenden Bestandzinses in genannter Höhe an.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten Folge. Es erachtete die Voraussetzungen des § 381 Z 1 EO als gegeben, wies die zur Sicherung der begehrten Ermächtigungserklärung beantragte einstweilige Verfügung jedoch mangels ausreichender Anspruchsbescheinigung (hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Rücktrittsrechts nach § 21 Abs 1 KO bzw § 918 ABGB und auch was den Anfechtungsanspruch wegen Irreführung betrifft) ab. Nach der „Konstruktion" des Rückabwicklungsanspruches nach Vertragsrücktritt gemäß § 921 Satz 2 ABGB fehle es überhaupt an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Ermächtigungserklärung. Da das Hauptbegehren somit als nicht schlüssig anzusehen sei, komme auch dessen Sicherung nicht in Betracht.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten Folge. Es erachtete die Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer eins, EO als gegeben, wies die zur Sicherung der begehrten Ermächtigungserklärung beantragte einstweilige Verfügung jedoch mangels ausreichender Anspruchsbescheinigung (hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Rücktrittsrechts nach Paragraph 21, Absatz eins, KO bzw Paragraph 918, ABGB und auch was den Anfechtungsanspruch wegen Irreführung betrifft) ab. Nach der „Konstruktion" des Rückabwicklungsanspruches nach Vertragsrücktritt gemäß Paragraph 921, Satz 2 ABGB fehle es überhaupt an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Ermächtigungserklärung. Da das Hauptbegehren somit als nicht schlüssig anzusehen sei, komme auch dessen Sicherung nicht in Betracht.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Rechtsfrage, ob der Rückabwicklungskläger nach § 921 ABGB einen Anspruch darauf habe, dass eine Bereicherung in Form von Zivilfrüchten beim Rückabwicklungsbeklagten von vornherein gar nicht eintrete, wenn der Beklagte insolvenzgefährdet sei, in der bisherigen Rsp noch nicht beantwortet worden sei.Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Rechtsfrage, ob der Rückabwicklungskläger nach Paragraph 921, ABGB einen Anspruch darauf habe, dass eine Bereicherung in Form von Zivilfrüchten beim Rückabwicklungsbeklagten von vornherein gar nicht eintrete, wenn der Beklagte insolvenzgefährdet sei, in der bisherigen Rsp noch nicht beantwortet worden sei.