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Rechtssatz RS0116901

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116901

Geschäftszahl

5Ob167/02y

Entscheidungsdatum

01.10.2002

Rechtssatz

Sollen Versorgungsleistungen für den Übergeber einer Liegenschaft durch die Einräumung einer "Reallast" gesichert werden und wird vom neuen Liegenschaftseigentümer auch ausdrücklich in die Einverleibung einer "Reallast" eingewilligt, ist eine Übernahme der Leistungspflicht durch den Besteller für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft anzunehmen. Eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, die dinglich zu sichernde Leistungspflicht nicht nur für sich, sondern auch für seine Rechtsnachfolger im Eigentum der belasteten Liegenschaft zu übernehmen, ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 167/02y
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 167/02y
    Veröff: SZ 2002/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116901

Dokumentnummer

JJR_20021001_OGH0002_0050OB00167_02Y0000_001