Der Revisionsrekurs ist mangels einschlägiger Judikatur zulässig (wobei der Entscheidungsgegenstand, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist: SZ 67/109); er erweist sich auch als berechtigt.
Der Rechtsmittelwerberin ist beizupflichten, dass die vom Rekursgericht zitierte höchstgerichtliche Judikatur keine klare Aussage trifft, ob die Einräumung einer Reallast eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers voraussetzt, die dinglich zu sichernde Leistungspflicht nicht nur für sich, sondern auch für seine Rechtsnachfolger im Eigentum der belasteten Liegenschaft zu übernehmen. Am ehesten könnte das noch aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshof vom 21. 12. 1932, 1 Ob 1022/32 (JBl 1933, 232) herausgelesen werden, doch wurde dort nur an Hand einer konkreten Rechtsnachfolgeklausel geklärt, dass keine Reallast anzunehmen ist, wenn eine Rentenzahlungsverpflichtung dem Rechtsnachfolger vereinbarungsgemäß bloß persönlich überbunden werden sollte, ohne sie vom Eigentum an der belasteten Liegenschaft abhängig zu machen. Die Streitfrage ist daher hier zu lösen.
Ansatzpunkt dafür ist § 12 GBG, der die Reallasten gleichermaßen selbstverständlich als verbücherungsfähig erwähnt und sie im Zusammenhang mit § 9 GBG zu den dinglichen Rechten zählt, ohne sie zu definieren. Der Gesetzgeber setzte also ein schon vorhandenes Verständnis des Rechtsinstituts Reallast voraus. Tatsächlich war immer gesichert, was zum Wesen eines solchen Rechts gehört: Es handelt sich um die Belastung eines Grundbuchskörpers mit der dinglichen Haftung für die Leistungen des jeweiligen Eigentümers, die im Unterschied von Dienstbarkeiten dem Berechtigten positiv zu erbringen sind und im Unterschied zur Hypothek keine Sicherung einer kreditierten Schuld, sondern vornehmlich die laufende Versorgung des Berechtigten bezwecken (vgl Hoyer, Persönliche Haftung des Liegenschaftseigentümers für Reallasten?, FS Wagner, 193 [196 f] mwN). Zur "Natur" der Reallast wurde vor allem gezählt, dass die Leistungspflicht "den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks trifft" (SZ 43/13; 1 Ob 28 - 30/81; 8 Ob 593/92). Inhaltlich typisch für Reallasten sind insbesondere Ausgedingsleistungen; das bäuerliche Ausgedinge gilt sogar als institutionelle Reallast eigener Art (vgl EvBl 1979/168 ua). Dieses gefestigte, vom Gesetzgeber selbst vorausgesetzte Begriffsverständnis zwingt zum Schluss, dass dann, wenn Versorgungsleistungen für den Übergeber einer Liegenschaft durch die Einräumung einer "Reallast" gesichert werden sollen und vom neuen Liegenschaftseigentümer auch ausdrücklich in die Einverleibung einer "Reallast" eingewilligt wird, eine Übernahme der Leistungspflicht durch den Besteller für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft anzunehmen ist. Jede andere Auslegung einer solchen Erklärung wäre lebensfremd. Sie ist so eindeutig, dass sie auch grundbuchsrechtlichen Anforderungen an die Schlüssigkeit und Unbedenklichkeit einer Titelurkunde genügt. Es stellt sich in Wahrheit gar kein Auslegungsproblem, das die grundbuchsrichterliche Kognitionsbefugnis überschreiten würde.Ansatzpunkt dafür ist Paragraph 12, GBG, der die Reallasten gleichermaßen selbstverständlich als verbücherungsfähig erwähnt und sie im Zusammenhang mit Paragraph 9, GBG zu den dinglichen Rechten zählt, ohne sie zu definieren. Der Gesetzgeber setzte also ein schon vorhandenes Verständnis des Rechtsinstituts Reallast voraus. Tatsächlich war immer gesichert, was zum Wesen eines solchen Rechts gehört: Es handelt sich um die Belastung eines Grundbuchskörpers mit der dinglichen Haftung für die Leistungen des jeweiligen Eigentümers, die im Unterschied von Dienstbarkeiten dem Berechtigten positiv zu erbringen sind und im Unterschied zur Hypothek keine Sicherung einer kreditierten Schuld, sondern vornehmlich die laufende Versorgung des Berechtigten bezwecken vergleiche Hoyer, Persönliche Haftung des Liegenschaftseigentümers für Reallasten?, FS Wagner, 193 [196 f] mwN). Zur "Natur" der Reallast wurde vor allem gezählt, dass die Leistungspflicht "den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks trifft" (SZ 43/13; 1 Ob 28 - 30/81; 8 Ob 593/92). Inhaltlich typisch für Reallasten sind insbesondere Ausgedingsleistungen; das bäuerliche Ausgedinge gilt sogar als institutionelle Reallast eigener Art vergleiche EvBl 1979/168 ua). Dieses gefestigte, vom Gesetzgeber selbst vorausgesetzte Begriffsverständnis zwingt zum Schluss, dass dann, wenn Versorgungsleistungen für den Übergeber einer Liegenschaft durch die Einräumung einer "Reallast" gesichert werden sollen und vom neuen Liegenschaftseigentümer auch ausdrücklich in die Einverleibung einer "Reallast" eingewilligt wird, eine Übernahme der Leistungspflicht durch den Besteller für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft anzunehmen ist. Jede andere Auslegung einer solchen Erklärung wäre lebensfremd. Sie ist so eindeutig, dass sie auch grundbuchsrechtlichen Anforderungen an die Schlüssigkeit und Unbedenklichkeit einer Titelurkunde genügt. Es stellt sich in Wahrheit gar kein Auslegungsproblem, das die grundbuchsrichterliche Kognitionsbefugnis überschreiten würde.
Das gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall. Dass die Vertragsbestimmung über die Bestellung einer Reallast für die von der Antragstellerin ausbedungenen Versorgungsleistungen mehrdeutig wären, trifft nicht zu. Auch der im Einleitungssatz des Vertragspunktes III angesprochen Entgeltscharakter der dinglich zu sichernden Versorgungsleistungen erweckt keine Zweifel am Willen der Vertragsteile, den jeweiligen Liegenschaftseigentümer für die Erbringung der Versorgungsleistungen persönlich haftbar zu machen. Wäre dem nicht so, hätte schon die Einverleibung des Eigentums für die Geschenknehmerin zu Bedenken Anlass geben müssen, ob sie nicht iSd § 97 Abs 1 GBG von der gleichzeitigen Einverleibung der ausbedungenen Reallast abhängig war.Das gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall. Dass die Vertragsbestimmung über die Bestellung einer Reallast für die von der Antragstellerin ausbedungenen Versorgungsleistungen mehrdeutig wären, trifft nicht zu. Auch der im Einleitungssatz des Vertragspunktes römisch drei angesprochen Entgeltscharakter der dinglich zu sichernden Versorgungsleistungen erweckt keine Zweifel am Willen der Vertragsteile, den jeweiligen Liegenschaftseigentümer für die Erbringung der Versorgungsleistungen persönlich haftbar zu machen. Wäre dem nicht so, hätte schon die Einverleibung des Eigentums für die Geschenknehmerin zu Bedenken Anlass geben müssen, ob sie nicht iSd Paragraph 97, Absatz eins, GBG von der gleichzeitigen Einverleibung der ausbedungenen Reallast abhängig war.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.