Rechtssatz RS0116918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116918
Entscheidungsdatum
25.06.2002
Norm
WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15c Abs1
Rechtssatz
§ 15c Abs 1 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 ist so zu interpretieren, dass eine Einladung der gemeinnützigen Bauvereinigung - und folglich auch ein verbindliches Angebot - nur die durch § 15b Abs 3 bis 7 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 vorgegebenen Vertragsbedingungen nennen und erläutern soll. Dem widerspricht die konditionelle Verknüpfung der Verkaufsbereitschaft mit dem Erreichen einer nur schwer erreichbaren Mindestkäuferquote (hier: zu erreichende Mindestkäuferquote von 25 % der Mieter einer Wohnanlage).Paragraph 15 c, Absatz eins, WGG 1979 in der Fassung vor der WRN 2002 ist so zu interpretieren, dass eine Einladung der gemeinnützigen Bauvereinigung - und folglich auch ein verbindliches Angebot - nur die durch Paragraph 15 b, Absatz 3 bis 7 WGG 1979 in der Fassung vor der WRN 2002 vorgegebenen Vertragsbedingungen nennen und erläutern soll. Dem widerspricht die konditionelle Verknüpfung der Verkaufsbereitschaft mit dem Erreichen einer nur schwer erreichbaren Mindestkäuferquote (hier: zu erreichende Mindestkäuferquote von 25 % der Mieter einer Wohnanlage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116918
Dokumentnummer
JJR_20020625_OGH0002_0050OB00149_02A0000_006