Begründung:
Die klagende Partei beantragte zur Sicherung ihres gleichzeitig eingeklagten, auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln gemäß §§ 28 ff KSchG und Urteilsveröffentlichung gerichteten Anspruchs die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass ihrer Gegnerin ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage verboten werden soll, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern nachstehende oder sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich auf eine dieser Klauseln zu berufen, soweit sie bereits vereinbart wurde:Die klagende Partei beantragte zur Sicherung ihres gleichzeitig eingeklagten, auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln gemäß Paragraphen 28, ff KSchG und Urteilsveröffentlichung gerichteten Anspruchs die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass ihrer Gegnerin ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage verboten werden soll, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern nachstehende oder sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich auf eine dieser Klauseln zu berufen, soweit sie bereits vereinbart wurde:
"1) Ich ermächtige die B***** Gesellschaft mbH, *****, den pauschalierten Kostenanteil von ATS 7.500,-- für Schätzgutachten und Verfahrenskosten mittels Einziehungsermächtigungsverfahren von meinem o der B***** Gesellschaft mbH bekannt gegebenen Girokonto o von meinem Konto Nr. .... bei der... (Bank).... (BLZ) einmalig abzubuchen.
Von dieser Einziehungsermächtigung wird nur dann Gebrauch gemacht, wenn ich das Kaufanbot rechtsverbindlich annehme oder aus Gründen, die alle in meiner Sphäre liegen, nicht annehme.
2) Das Verkaufsverfahren wird nur eingeleitet, wenn mindestens 25 % der Mieter der von mir bewohnten Wohnanlage einen Antrag auf sonstige nachträgliche Übertragung in das Eigentum gemäß § 15c WGG stellen, .2) Das Verkaufsverfahren wird nur eingeleitet, wenn mindestens 25 % der Mieter der von mir bewohnten Wohnanlage einen Antrag auf sonstige nachträgliche Übertragung in das Eigentum gemäß Paragraph 15 c, WGG stellen, .
. .
3) Ich verzichte auf die Berücksichtigung des Vorliegens des aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses als wertbildenden Umstand."
Die klagende Partei brachte dazu im Wesentlichen vor, sie sei gemäß § 29 KSchG berechtigt, einen Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 KSchG geltend zu machen. Die Beklagte sei als Gesellschaft mbH Unternehmerin und trete bei der von ihr ausgeübten Geschäftstätigkeit mit Verbrauchern in ganz Österreich in geschäftlichen Kontakt. Die Beklagte sei ungeachtet ihres mittlerweiligen Verlustes der Gemeinnützigkeit gemäß § 20 Abs 1 Z 3 lit b WGG bei nachträglicher Übertragung des Eigentums an die Mieter zur Anwendung des § 15c WGG und zur Einhaltung des dort vorgesehenen Verfahrens verpflichtet. Die Beklagte habe in einem Rundschreiben vom 25. 6. 2001 tausende Mieter eingeladen, einen Antrag auf Übertragung in das Wohnungseigentum zu stellen.Die klagende Partei brachte dazu im Wesentlichen vor, sie sei gemäß Paragraph 29, KSchG berechtigt, einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG geltend zu machen. Die Beklagte sei als Gesellschaft mbH Unternehmerin und trete bei der von ihr ausgeübten Geschäftstätigkeit mit Verbrauchern in ganz Österreich in geschäftlichen Kontakt. Die Beklagte sei ungeachtet ihres mittlerweiligen Verlustes der Gemeinnützigkeit gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WGG bei nachträglicher Übertragung des Eigentums an die Mieter zur Anwendung des Paragraph 15 c, WGG und zur Einhaltung des dort vorgesehenen Verfahrens verpflichtet. Die Beklagte habe in einem Rundschreiben vom 25. 6. 2001 tausende Mieter eingeladen, einen Antrag auf Übertragung in das Wohnungseigentum zu stellen.
Dem Einladungsschreiben sei ein als "Erklärung" bezeichnetes Formular angeschlossen gewesen, das die bereits erwähnten enthalten habe. Diese verstießen gegen §§ 15c und 21 WGG und seien überdies sittenwidrig. Die klagende Partei habe die Beklagte gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgemahnt; diese habe jedoch keine Bereitschaft gezeigt, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, weil die von ihr verwendeten Klauseln rechtlich zulässig seien.Dem Einladungsschreiben sei ein als "Erklärung" bezeichnetes Formular angeschlossen gewesen, das die bereits erwähnten enthalten habe. Diese verstießen gegen Paragraphen 15 c und 21 WGG und seien überdies sittenwidrig. Die klagende Partei habe die Beklagte gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgemahnt; diese habe jedoch keine Bereitschaft gezeigt, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, weil die von ihr verwendeten Klauseln rechtlich zulässig seien.
Die beklagte Partei beantragte aus folgenden Gründen die Abweisung des Provisiorialbegehrens:
Ihr Rundschreiben vom 25. 6. 2001 stelle kein Einladungsschreiben gemäß § 15c WGG dar, sondern sei ein verbindliches Anbot. Das Verfahren gemäß § 15c sei daher nicht einzuleiten gewesen und § 21 Abs 1 Z 1 WGG mangels Gesetzwidrigkeit nicht anwendbar. Selbst wenn man von einem Einladungsschreiben nach § 15c WGG ausgehen sollte, sei die Vorgangsweise der Beklagten nicht gesetzwidrig. Die Klausel über den pauschalierten Kostenanteil sei nach der Klarstellung im Schreiben vom 15. 10. 2000 nicht mehr unklar iSd § 6 Abs 3 KSchG und auch nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3Ihr Rundschreiben vom 25. 6. 2001 stelle kein Einladungsschreiben gemäß Paragraph 15 c, WGG dar, sondern sei ein verbindliches Anbot. Das Verfahren gemäß Paragraph 15 c, sei daher nicht einzuleiten gewesen und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG mangels Gesetzwidrigkeit nicht anwendbar. Selbst wenn man von einem Einladungsschreiben nach Paragraph 15 c, WGG ausgehen sollte, sei die Vorgangsweise der Beklagten nicht gesetzwidrig. Die Klausel über den pauschalierten Kostenanteil sei nach der Klarstellung im Schreiben vom 15. 10. 2000 nicht mehr unklar iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und auch nicht gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3
ABGB.
Die Klausel, wonach das Verkaufsverfahren nur eingeleitet werde, wenn mindestens 25 % der Mieter einer Wohnanlage einen Antrag stellen, verletze keineswegs § 21 WGG. Aufgrund der Verkaufsbedingungen stehe nämlich fest, dass die Beklagte nur verkaufe, wenn mindestens 25 % der Mieter das Kaufanbot rechtsverbindlich annehmen. Da eine Preisfestsetzung bei einem Mieterinteresse von weniger als 25 % der Mieter einer Wohnanlage nicht zum Verkauf führe, würden dem Mieter durch die Einleitung eines Preisfestsetzungsverfahrens nur Kosten, aber keinerlei Vorteile erwachsen.Die Klausel, wonach das Verkaufsverfahren nur eingeleitet werde, wenn mindestens 25 % der Mieter einer Wohnanlage einen Antrag stellen, verletze keineswegs Paragraph 21, WGG. Aufgrund der Verkaufsbedingungen stehe nämlich fest, dass die Beklagte nur verkaufe, wenn mindestens 25 % der Mieter das Kaufanbot rechtsverbindlich annehmen. Da eine Preisfestsetzung bei einem Mieterinteresse von weniger als 25 % der Mieter einer Wohnanlage nicht zum Verkauf führe, würden dem Mieter durch die Einleitung eines Preisfestsetzungsverfahrens nur Kosten, aber keinerlei Vorteile erwachsen.
Die Klausel über den Verzicht auf Berücksichtigung des Vorliegens des aufrechten Mietverhältnisses als wertbestimmenden Faktor verstoße ebenfalls nicht gegen §§ 15c und 21 WGG, da der Mieter zu keinem Zeitpunkt ein durchsetzbares Recht habe, die Wohnung zu erwerben; der Beklagten stehe es frei zu entscheiden, ob sie überhaupt oder nur unter Bedingungen verkauft.Die Klausel über den Verzicht auf Berücksichtigung des Vorliegens des aufrechten Mietverhältnisses als wertbestimmenden Faktor verstoße ebenfalls nicht gegen Paragraphen 15 c und 21 WGG, da der Mieter zu keinem Zeitpunkt ein durchsetzbares Recht habe, die Wohnung zu erwerben; der Beklagten stehe es frei zu entscheiden, ob sie überhaupt oder nur unter Bedingungen verkauft.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es ging dabei von folgendem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt aus:
Unternehmensgegenstand der Beklagten, deren Alleingesellschafterin die Republik Österreich ist, ist primär die Errichtung und Verwaltung von Wohnbauten und die Vermietung der Wohnungen an Privatpersonen zu Wohnzwecken. Sie hat im Juni in einem Rundschreiben ca 16.500 Mieter "gemäß § 15c WGG unter den nachfolgenden Bedingungen und Setzung einer Frist von 6 Monaten zur Antragstellung auf sonstige nachträgliche Übertragung ihrer Wohnung ins Wohnungseigentum" eingeladen:Unternehmensgegenstand der Beklagten, deren Alleingesellschafterin die Republik Österreich ist, ist primär die Errichtung und Verwaltung von Wohnbauten und die Vermietung der Wohnungen an Privatpersonen zu Wohnzwecken. Sie hat im Juni in einem Rundschreiben ca 16.500 Mieter "gemäß Paragraph 15 c, WGG unter den nachfolgenden Bedingungen und Setzung einer Frist von 6 Monaten zur Antragstellung auf sonstige nachträgliche Übertragung ihrer Wohnung ins Wohnungseigentum" eingeladen:
1. Mindestquote: Mindestens 25 % der Mieter des von Ihnen bewohnten Hauses stellen einen entsprechenden Antrag auf nachträgliche Übertragung Ihrer Wohnung ins Wohnungseigentum mittels beiliegendem Antragsformular.
2. Die Kosten für die Vertragserrichtung, der grundbücherlichen Durchführung und alle sonstigen Nebenkosten müssen von Ihnen getragen werden.
3. Sie ermächtigen uns im Falle der Einleitung des Verkaufsverfahrens einmalig einen anteiligen pauschalierten Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von öS 7.500,-- als Kostenbeitrag für die erforderlichen Schätzgutachten etc von Ihrem Konto abzubuchen.
Von diesem Einziehungsauftrag werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn Sie das Kaufanbot rechtsverbindlich annehmen, oder aus Gründen, die alleine in Ihrer Sphäre liegen, nicht annehmen. Insbesondere werden wir vom Abbuchungsauftrag keinen Gebrauch machen, wenn Sie Ihre Wohnung nicht kaufen, da der Kaufpreis den in der Beilage beispielhaft dargestellten Richtpreis um mehr als 25 % übersteigt. Weiters erklärte die Beklagte in dem Einladungsschreiben, sich über die Regelungen des WGG hinaus zum Verkauf der Wohnung zu verpflichten, wenn diverse, in dem Schreiben weiters genannte Bedingungen erfüllt sind. Als solche Bedingung nannte die Beklagte unter anderem den Umstand, dass bei der Verkehrswertermittlung das Vorliegen eines aufrechten Mietverhältnisses als wertbildender Umstand nicht berücksichtigt wird.
Dem Einladungsschreiben war ein Formular (Vertragsformblatt), bezeichnet als "Erklärung", für die Antragstellung auf Übertragung in das Wohnungseigentum durch den Mieter angeschlossen, das unter anderem nachstehende Klauseln enthält:
1. Ich ermächtige die B***** Gesellschaft mbH, *****, den
pauschalierten Kostenanteil von ATS 7.500,-- für Schätzgutachten und
Verfahrenskosten mittels Einziehungsermächtigungsverfahren von meinem
o der B***** Gesellschaft mbH
bekannt gegebenen Girokonto
o von meinem Konto Nr. ............ bei der
............. (Bank) ................ (BLZ) einmalig abzubuchen. Von
dieser Einziehungsermächtigung wird nur dann Gebrauch gemacht, wenn ich das Kaufanbot rechtsverbindlich annehme oder aus Gründen, die alleine in meiner Sphäre liegen, nicht annehme.
2. Das Verkaufsverfahren wird nur eingeleitet, wenn mindestens 25 % der Mieter der von mir bewohnten Wohnanlage einen Antrag auf sonstige nachträgliche Übertragung in das Eigentum gemäß § 15c WGG stellen.2. Das Verkaufsverfahren wird nur eingeleitet, wenn mindestens 25 % der Mieter der von mir bewohnten Wohnanlage einen Antrag auf sonstige nachträgliche Übertragung in das Eigentum gemäß Paragraph 15 c, WGG stellen.
3. Ich verzichte auf die Berücksichtigung des Vorliegens des aufrechten Miet- und sonstigen Nutzungsverhältnisses als wertbildender Umstand.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 20. 8. 2001 auf, die Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es gab daraufhin mehrere Gespräche zwischen den Parteien, wobei die Beklagte zuletzt mit Fax vom 28. 8. 2001 anbot, die erste Klausel dahin abzuändern, dass der Kostenersatz nur von jenen Mietern eingehoben wird, die nach dem Preisfestsetzungsverfahren vom Vertrag zurücktreten, und bezüglich der dritten Klausel zusicherte, auch dann ein Preisfestsetzungsverfahren durchführen zu lassen, wenn die Mieter nicht auf das Vorliegen des aufrechten Mietverhältnisses als wertbildender Umstand verzichten. Die Beklagte bot auch an, die geänderten Klauseln durch eine Unterlassungserklärung und Konventionalstrafe abzusichern. Die Klägerin lehnte jedoch die Vorschläge der Beklagten als nicht ausreichend ab.
Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass Vereinbarungen der Beklagten mit einem Mieter insoweit rechtsunwirksam seien, als sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 abweichen. Damit sei klargestellt, dass die Beklagte im vorliegenden Fall jedenfalls nach dem im § 15c geregelten Verfahren vorgehen müsse und nicht zum Nachteil der Mieter davon abweichen dürfe. Das inkriminierte Schreiben stelle ein Einladungsschreiben nach § 15c WGG dar. Es sei jedoch rechtswidrig im Sinn des § 21 WGG, wenn es Bedingungen für den Verkauf vorsehe, die für den Mieter im Vergleich zur gesetzlichen Vorgangsweise insgesamt nachteilig seien, so vorteilhaft eine rechtsgeschäftlich eingegangene Verkaufsverpflichtung seitens der Bauvereinigung auch (für den Mieter) sein möge. Vor Einleitung des Preisfestsetzungsverfahrens dürften für die Mieter keine nachteiligen Bedingungen zum Kauf gestellt werden.Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass Vereinbarungen der Beklagten mit einem Mieter insoweit rechtsunwirksam seien, als sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15, 15 b bis 20 und 22 abweichen. Damit sei klargestellt, dass die Beklagte im vorliegenden Fall jedenfalls nach dem im Paragraph 15 c, geregelten Verfahren vorgehen müsse und nicht zum Nachteil der Mieter davon abweichen dürfe. Das inkriminierte Schreiben stelle ein Einladungsschreiben nach Paragraph 15 c, WGG dar. Es sei jedoch rechtswidrig im Sinn des Paragraph 21, WGG, wenn es Bedingungen für den Verkauf vorsehe, die für den Mieter im Vergleich zur gesetzlichen Vorgangsweise insgesamt nachteilig seien, so vorteilhaft eine rechtsgeschäftlich eingegangene Verkaufsverpflichtung seitens der Bauvereinigung auch (für den Mieter) sein möge. Vor Einleitung des Preisfestsetzungsverfahrens dürften für die Mieter keine nachteiligen Bedingungen zum Kauf gestellt werden.
Die von der Beklagten verwendete Klausel über den Pauschalkostenersatz sei für die Mieter (selbst in der geänderten Fassung) deshalb nachteilig, weil die Verfahrenskosten erst nach Beendigung des Preisfestsetzungsverfahrens durch das Gericht festgesetzt werden und nicht einmal sicher sei, dass überhaupt Kosten anfallen.
Die Klausel über die Antragstellung von mindestens 25 % der Mieter sei deshalb für diese von Nachteil, weil diese manche Mieter von einer Antragstellung abschrecken könne.
Die Klausel über den Verzicht auf Berücksichtigung eines aufrechten Mietverhältnisses als wertbildenden Umstand sei schließlich schon deshalb für den Mieter von Nachteil, weil es ihm sein im Gesetz vorgesehenes Wahlrecht entziehe.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Zunächst sei die Frage zu prüfen, ob das Schreiben der Beklagten vom 25. 6. 2001 "Einladung zum Wohnungskauf, Antrag gemäß § 15c WGG" unter die Bestimmungen des § 15c WGG fällt. Der Meinung der Beklagten, dass sie mit diesem Schreiben den Mietern ein verbindliches Anbot gestellt habe und dieses daher nicht als Einladung der Mieter zur Antragstellung auf nachträgliche Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des § 15c Abs 1 WGG anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden. Nach § 21 Abs 1 seien Vereinbarungen ua dann rechtsunwirksam, wenn sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der §§ 13 bis 20 und 22 (also auch § 15c) abweichen. § 15c WGG sehe ein bestimmtes Verfahren vor, wenn die Bauvereinigung nach insgesamt 10-jähriger Überlassung in Miete die nachträgliche Einräumung des Wohnungseigentums beabsichtigt. Von diesem Verfahren dürfe die Bauvereinigung aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs 1 WGG zum Nachteil des Mieters nicht abweichen. Dies bedeute aber, dass dem Mieter keine über das Gesetz hinausgehende (nachteilige) Bedingungen auferlegt werden dürfen. Könnte die Bauvereinigung durch Änderung der Bezeichnung des Einladungsschreibens oder auch durch eine zusätzliche Selbstbindung in Form eines verbindlichen Anbots die Bestimmungen des § 15c WGG für diese Vorgangsweise unwirksam machen, stünde der Umgehung der vom Gesetzgeber ausdrücklich für zwingend erklärten Bestimmung des § 15c WGG Tür und Tor offen. Die Meinung der Beklagten, dass es ihr jederzeit freistehe, von einem Verkauf Abstand zu nehmen, und die Mieter daher durch allfällige Bedingungen im Anbotschreiben nicht belastet würden, weil ein Verkauf (eine Einräumung von Wohnungseigentum) von der Bauvereinigung möglicherweise ohnehin nicht durchgeführt werde, überzeuge nicht. Stellt der Mieter nämlich nach einer wie immer bezeichneten Einladung einen Antrag auf Einräumung von Wohnungseigentum innerhalb einer Frist von 6 Monaten, habe die Bauvereinigung das Verfahren nach § 15c Abs 2 WGG über die gerichtliche Festsetzung des Preises für die nachträgliche Übertragung des Wohnungseigentums einzuleiten, ohne dass sie das von weiteren für den Mieter nachteiligen Bedingungen abhängig machen könne. Der abweichenden Ansicht von Call in seinem Privatgutachten vom 21. 9. 2001 sei daher nicht zu folgen.Zunächst sei die Frage zu prüfen, ob das Schreiben der Beklagten vom 25. 6. 2001 "Einladung zum Wohnungskauf, Antrag gemäß Paragraph 15 c, WGG" unter die Bestimmungen des Paragraph 15 c, WGG fällt. Der Meinung der Beklagten, dass sie mit diesem Schreiben den Mietern ein verbindliches Anbot gestellt habe und dieses daher nicht als Einladung der Mieter zur Antragstellung auf nachträgliche Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des Paragraph 15 c, Absatz eins, WGG anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 21, Absatz eins, seien Vereinbarungen ua dann rechtsunwirksam, wenn sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 20 und 22 (also auch Paragraph 15 c,) abweichen. Paragraph 15 c, WGG sehe ein bestimmtes Verfahren vor, wenn die Bauvereinigung nach insgesamt 10-jähriger Überlassung in Miete die nachträgliche Einräumung des Wohnungseigentums beabsichtigt. Von diesem Verfahren dürfe die Bauvereinigung aufgrund der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, WGG zum Nachteil des Mieters nicht abweichen. Dies bedeute aber, dass dem Mieter keine über das Gesetz hinausgehende (nachteilige) Bedingungen auferlegt werden dürfen. Könnte die Bauvereinigung durch Änderung der Bezeichnung des Einladungsschreibens oder auch durch eine zusätzliche Selbstbindung in Form eines verbindlichen Anbots die Bestimmungen des Paragraph 15 c, WGG für diese Vorgangsweise unwirksam machen, stünde der Umgehung der vom Gesetzgeber ausdrücklich für zwingend erklärten Bestimmung des Paragraph 15 c, WGG Tür und Tor offen. Die Meinung der Beklagten, dass es ihr jederzeit freistehe, von einem Verkauf Abstand zu nehmen, und die Mieter daher durch allfällige Bedingungen im Anbotschreiben nicht belastet würden, weil ein Verkauf (eine Einräumung von Wohnungseigentum) von der Bauvereinigung möglicherweise ohnehin nicht durchgeführt werde, überzeuge nicht. Stellt der Mieter nämlich nach einer wie immer bezeichneten Einladung einen Antrag auf Einräumung von Wohnungseigentum innerhalb einer Frist von 6 Monaten, habe die Bauvereinigung das Verfahren nach Paragraph 15 c, Absatz 2, WGG über die gerichtliche Festsetzung des Preises für die nachträgliche Übertragung des Wohnungseigentums einzuleiten, ohne dass sie das von weiteren für den Mieter nachteiligen Bedingungen abhängig machen könne. Der abweichenden Ansicht von Call in seinem Privatgutachten vom 21. 9. 2001 sei daher nicht zu folgen.
In einem zweiten Schritt sei daher zu prüfen, ob die inkriminierten Klauseln den Mietern zum Nachteil gereichen.
Die Klausel, wonach mindestens 25 % der Mieter des Hauses einen entsprechenden Antrag auf nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum stellen müssen, damit die Beklagte den Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Festsetzungsverfahren stelle, würde den Rechtsanspruch des einzelnen Mieters auf Einleitung des Preisfestsetzungsverfahrens durch die Bauvereinigung, nachdem er einen entsprechenden Antrag gestellt hat, beseitigen. Es wäre damit in die Willkür der Bauvereinigung gestellt, ob sie ein Preisfestsetzungsverfahren einleitet, zumal sie dann auch die Möglichkeit hätte, durch eine entsprechende Hinaufsetzung der Mindestquote ihrer gesetzlichen Verpflichtungen praktisch immer zu entgehen. Ein Nachteil für den Mieter liege daher auf der Hand. Die Klausel über die Ermächtigung der Beklagten, einen pauschalierten Verfahrenskostenbeitrag von S 7.500,-- unter bestimmten Voraussetzungen von den Mietern einzuziehen, benachteilige diese schon deshalb, weil nicht sicher sei, ob Kosten in dieser Höhe, ja sogar ob überhaupt Kosten anfallen.
Die Klausel über den Verzicht auf Berücksichtigung des Vorliegens des aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses als wertbildenden Umstand stehe schließlich im Widerspruch zu § 15b Abs 3 WGG, der dem Mieter die Berechtigung einräumt, auf die Berücksichtigung des Vorliegens eines aufrechten Mietverhältnisses zu verzichten, ihm also ein Wahlrecht einräumt. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass die Beseitigung dieses Wahlrechtes einen Nachteil für den Mieter darstellt. Die abweichende Meinung von Puhr/Schuster (Prokurist bzw Geschäftsführer der beklagten Partei) in Schwimann ABGB III, Rz 28 zu § 15c WGG werde nicht näher begründet. Da sei der Unterlassungsanspruch der klagenden Partei gemäß § 28 KSchG gegeben und die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden.Die Klausel über den Verzicht auf Berücksichtigung des Vorliegens des aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses als wertbildenden Umstand stehe schließlich im Widerspruch zu Paragraph 15 b, Absatz 3, WGG, der dem Mieter die Berechtigung einräumt, auf die Berücksichtigung des Vorliegens eines aufrechten Mietverhältnisses zu verzichten, ihm also ein Wahlrecht einräumt. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass die Beseitigung dieses Wahlrechtes einen Nachteil für den Mieter darstellt. Die abweichende Meinung von Puhr/Schuster (Prokurist bzw Geschäftsführer der beklagten Partei) in Schwimann ABGB römisch drei, Rz 28 zu Paragraph 15 c, WGG werde nicht näher begründet. Da sei der Unterlassungsanspruch der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, KSchG gegeben und die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass der OGH noch nicht zur Frage Stellung genommen habe, wann ein Einladungsschreiben im Sinn des § 15c WGG vorliegt bzw welche Klauseln in einem Einladungsschreiben die Mieter benachteiligen. Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss hat die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn so abzuändern, dass der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen wird. Die klagende und gefährdete Partei hat hingegen in einer Revisionsrekursbeantwortung die Bestätigung des rekursgerichtlichen Beschlusses beantragt.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass der OGH noch nicht zur Frage Stellung genommen habe, wann ein Einladungsschreiben im Sinn des Paragraph 15 c, WGG vorliegt bzw welche Klauseln in einem Einladungsschreiben die Mieter benachteiligen. Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss hat die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn so abzuändern, dass der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen wird. Die klagende und gefährdete Partei hat hingegen in einer Revisionsrekursbeantwortung die Bestätigung des rekursgerichtlichen Beschlusses beantragt.