Rechtssatz RS0116914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116914
Entscheidungsdatum
25.02.2003
Norm
WGG 1979 §21 Abs1 Z1
WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15b
WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15c
Rechtssatz
Aus dem einseitig zwingenden Charakter der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 WGG 1979 folgt, dass eine gemeinnützige Bauvereinigung auch im Fall eines Verkaufs nicht von den zwingenden Vorgaben des § 15b Abs 3 bis 7 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 abgehen darf. Dass eine gemeinnützige Bauvereinigung keinem Verkaufszwang ausgesetzt ist, bedeutet, dass sie in der Entscheidung frei ist, ob sie das Kaufanbot eines Mieters annimmt oder ob sie ihren Mietern selbst ein verbindliches Verkaufsanbot stellt; tut sie dies aber, hat sich ihre Vertragserklärung an die zwingenden Vorgaben des § 15b Abs 3 bis 7 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 zu halten. Es ist hat daher nicht nur eine Einladung iSd § 15c Abs 1 WGG 1979 idF vor der WRN 2002, sondern auch ein verbindliches Verkaufsanbot der gemeinnützigen Bauvereinigung diesen zwingenden Normen zu entsprechen.Aus dem einseitig zwingenden Charakter der Paragraphen 13 bis 15, 15 b bis 20 und 22 WGG 1979 folgt, dass eine gemeinnützige Bauvereinigung auch im Fall eines Verkaufs nicht von den zwingenden Vorgaben des Paragraph 15 b, Absatz 3 bis 7 WGG 1979 in der Fassung vor der WRN 2002 abgehen darf. Dass eine gemeinnützige Bauvereinigung keinem Verkaufszwang ausgesetzt ist, bedeutet, dass sie in der Entscheidung frei ist, ob sie das Kaufanbot eines Mieters annimmt oder ob sie ihren Mietern selbst ein verbindliches Verkaufsanbot stellt; tut sie dies aber, hat sich ihre Vertragserklärung an die zwingenden Vorgaben des Paragraph 15 b, Absatz 3 bis 7 WGG 1979 in der Fassung vor der WRN 2002 zu halten. Es ist hat daher nicht nur eine Einladung iSd Paragraph 15 c, Absatz eins, WGG 1979 in der Fassung vor der WRN 2002, sondern auch ein verbindliches Verkaufsanbot der gemeinnützigen Bauvereinigung diesen zwingenden Normen zu entsprechen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 149/02a
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 149/02a
- 5 Ob 201/02y
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 201/02y
- 5 Ob 27/03m
Entscheidungstext OGH 25.02.2003 5 Ob 27/03m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116914
Dokumentnummer
JJR_20020625_OGH0002_0050OB00149_02A0000_002