Begründung:
Die klagende und gefährdete Partei beantragte zur Sicherung ihres gleichzeitig eingeklagten, auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln gemäß §§ 28 ff KSchG und Urteilsveröffentlichung gerichteten Anspruchs folgende einstweilige Verfügung:Die klagende und gefährdete Partei beantragte zur Sicherung ihres gleichzeitig eingeklagten, auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln gemäß Paragraphen 28, ff KSchG und Urteilsveröffentlichung gerichteten Anspruchs folgende einstweilige Verfügung:
"Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei wider die Gegnerin der gefährdeten Partei auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln gemäß §§ 28 ff KSchG, worauf die Klage gerichtet ist, wird der Gegnerin der gefährdeten Partei ab sofort verboten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern nachstehende Klauseln"Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei wider die Gegnerin der gefährdeten Partei auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln gemäß Paragraphen 28, ff KSchG, worauf die Klage gerichtet ist, wird der Gegnerin der gefährdeten Partei ab sofort verboten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern nachstehende Klauseln
-] Ich ermächtige die W***** GesmbH, *****, den pauschalierten Kostenanteil von ATS 7.500,-- für Schätzgutachten und Verfahrenskosten mittels Einziehungsermächtigungsverfahren von meinem
O der Wohnbaugesellschaft bekanntgegebenen Girokonto
O von meinem Konto Nr. .................... bei der
.................... (Bank) einmalig abzubuchen. Von dieser Einziehungsermächtigung wird nur dann Gebrauch gemacht, wenn ich das Kaufanbot rechtsverbindlich annehme oder aus Gründen, die alleine in meiner Sphäre liegen, nicht annehme:
-] Ich verzichte auf die Berücksichtigung des Vorliegens des aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses als wertbildender Umstand
oder sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich auf eine der vorstehend genannten Klauseln zu berufen, soweit diese bereits vereinbart worden ist.
Diese einstweilige Verfügung wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln gemäß § 28 ff KSchG gerichteten Klage erlassen."Diese einstweilige Verfügung wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln gemäß Paragraph 28, ff KSchG gerichteten Klage erlassen."
Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, sie sei gemäß § 29 KSchG berechtigt, einen Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 KSchG geltend zu machen. Die Beklagte sei als Gesellschaft mbH Unternehmerin und trete bei der von ihr ausgeübten Geschäftstätigkeit mit Verbrauchern in ganz Österreich in geschäftlichen Kontakt.Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, sie sei gemäß Paragraph 29, KSchG berechtigt, einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG geltend zu machen. Die Beklagte sei als Gesellschaft mbH Unternehmerin und trete bei der von ihr ausgeübten Geschäftstätigkeit mit Verbrauchern in ganz Österreich in geschäftlichen Kontakt.
Die Beklagte sei gemäß § 20 WGG (als eine ursprünglich Gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne des WGG) bei nachträglicher Übertragung des Eigentums an die Mieter zur Anwendung des § 15c WGG und zur Einhaltung des dort vorgesehenen Verfahrens verpflichtet. Die Beklagte habe in einem Rundschreiben vom Juni 2001 tausende Mieter eingeladen, einen Antrag auf Übertragung in das Wohnungseigentum zu stellen.Die Beklagte sei gemäß Paragraph 20, WGG (als eine ursprünglich Gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne des WGG) bei nachträglicher Übertragung des Eigentums an die Mieter zur Anwendung des Paragraph 15 c, WGG und zur Einhaltung des dort vorgesehenen Verfahrens verpflichtet. Die Beklagte habe in einem Rundschreiben vom Juni 2001 tausende Mieter eingeladen, einen Antrag auf Übertragung in das Wohnungseigentum zu stellen.
Dem Einladungsschreiben sei ein als "Erklärung" bezeichnetes Formular angeschlossen gewesen, das nachfolgende gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßende Klauseln enthalten habe:
1.) Ich ermächtige die W***** GesmbH, *****, den pauschalierten Kostenanteil von ATS 7.500,-- für Schätzgutachten und Verfahrenskosten mittels Einziehungsermächtigung von meinem
O der Wohnbaugesellschaft bekanntgegebenem Girokonto
O von meinem Konto Nr. .......................... bei der
............................. (Bank) einmalig abzubuchen. Von dieser Einziehungsermächtigung wird nur dann Gebrauch gemacht, wenn ich das Kaufanbot rechtsverbindlich annehme oder aus Gründen, die alleine in meiner Sphäre liegen, nicht annehme.
2.) Ich verzichte auf die Berücksichtigung des Vorliegens des aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses als wertbildender Umstand.
Diese Klauseln verstießen gegen §§ 15b, c und 21 WGG. Die klagende Partei habe die Beklagte gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgemahnt. Die Beklagte habe jedoch keine Bereitschaft gezeigt, die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern habe die Ansicht vertreten, dass die von ihr verwendeten Klauseln rechtlich zulässig seien.Diese Klauseln verstießen gegen Paragraphen 15 b,, c und 21 WGG. Die klagende Partei habe die Beklagte gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgemahnt. Die Beklagte habe jedoch keine Bereitschaft gezeigt, die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern habe die Ansicht vertreten, dass die von ihr verwendeten Klauseln rechtlich zulässig seien.
Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus und brachte im Wesentlichen vor:
Das Rundschreiben der Beklagten vom Juni 2001 stelle kein Einladungsschreiben gemäß § 14c WGG dar, sondern ein verbindliches Anbot. Das Verfahren gemäß § 15c WGG sei daher nicht einzuleiten gewesen und mangels Gesetzwidrigkeit sei § 21 WGG nicht anwendbar. Darüber hinaus sei die Vorgangsweise der Beklagten, selbst wenn man von einem Einladungsschreiben nach § 15c ausgehen sollte, nicht gesetzwidrig.Das Rundschreiben der Beklagten vom Juni 2001 stelle kein Einladungsschreiben gemäß Paragraph 14 c, WGG dar, sondern ein verbindliches Anbot. Das Verfahren gemäß Paragraph 15 c, WGG sei daher nicht einzuleiten gewesen und mangels Gesetzwidrigkeit sei Paragraph 21, WGG nicht anwendbar. Darüber hinaus sei die Vorgangsweise der Beklagten, selbst wenn man von einem Einladungsschreiben nach Paragraph 15 c, ausgehen sollte, nicht gesetzwidrig.
Die Klausel über den pauschalierten Kostenanteil sei nach der Klarstellung in ihrem Schreiben vom 12. 10. 2001 nicht mehr unklar iSd § 6 Abs 3 KSchG und auch nicht den Konsumenten gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.Die Klausel über den pauschalierten Kostenanteil sei nach der Klarstellung in ihrem Schreiben vom 12. 10. 2001 nicht mehr unklar iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und auch nicht den Konsumenten gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Die Klausel über den Verzicht auf Berücksichtigung des Vorliegens des aufrechten Mietverhältnisses verstoße ebenfalls nicht gegen §§ 15b, c und 21 WGG, da der Mieter zu keinem Zeitpunkt ein durchsetzbares Recht habe, die Wohnung zu erwerben, und es eine freie Wahlmöglichkeit der Beklagten gebe, ob sie überhaupt oder nur unter Bedingungen verkaufen wolle.Die Klausel über den Verzicht auf Berücksichtigung des Vorliegens des aufrechten Mietverhältnisses verstoße ebenfalls nicht gegen Paragraphen 15 b,, c und 21 WGG, da der Mieter zu keinem Zeitpunkt ein durchsetzbares Recht habe, die Wohnung zu erwerben, und es eine freie Wahlmöglichkeit der Beklagten gebe, ob sie überhaupt oder nur unter Bedingungen verkaufen wolle.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab.
Es ging von folgendem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt aus:
Die klagende und gefährdete Partei, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, ist zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches wie hier (§ 28 KSchG) gemäß § 29 KSchG aktiv klagslegitimiert. Die beklagte und gefährdete Partei ist eine mit Sitz in Wien eingetragene Gesellschaft mbH, welche bis 28. 7. 2001 unter der Bezeichnung "W*****, gemeinnützige Gesellschaft mbH" firmierte. Der Unternehmensgegenstand der Beklagten liegt primär in der Errichtung und Verwaltung von Wohnbauten und der Vermietung selbiger an Privatpersonen. Die Gesellschafterinnen der Beklagten sind die Republik Österreich sowie die Stadtgemeinde M***** und B*****. Ursprünglich war die Beklagte eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung iSd Bestimmungen des Wohnungsgemeinnutzungsrechtes (WGG). Da sie keine gegenteilige schriftliche Erklärung bis spätestens 31. 3. 2001 abgegeben hat, gilt die Beklagte gemäß § 39 Abs 6a WGG ab 1. 4. 2001 nun nicht mehr als gemeinnützig anerkannt. Mit einem Rundschreiben lud die Beklagte im Juni 2001 Mieter ihrer Wohnung ein, einen Antrag auf sonstige nachträgliche Übertragungen in das Eigentum gemäß § 15c WGG innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu stellen. Dieses Rundschreiben, welches an tausende Mieter und potentielle Kaufinteressenten versendet wurde, enthielt ein Formblatt mit der Bezeichnung "Erklärung zur Antragstellung auf sonstige nachträgliche Übertragung der Mietwohnung in das Eigentum". Als wesentlicher Bestandteil dieser Erklärung des Kaufinteressenten sind darin die im Spruch der beantragten einstweiligen Verfügung wiedergegebenen Klauseln enthalten.Die klagende und gefährdete Partei, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, ist zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches wie hier (Paragraph 28, KSchG) gemäß Paragraph 29, KSchG aktiv klagslegitimiert. Die beklagte und gefährdete Partei ist eine mit Sitz in Wien eingetragene Gesellschaft mbH, welche bis 28. 7. 2001 unter der Bezeichnung "W*****, gemeinnützige Gesellschaft mbH" firmierte. Der Unternehmensgegenstand der Beklagten liegt primär in der Errichtung und Verwaltung von Wohnbauten und der Vermietung selbiger an Privatpersonen. Die Gesellschafterinnen der Beklagten sind die Republik Österreich sowie die Stadtgemeinde M***** und B*****. Ursprünglich war die Beklagte eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung iSd Bestimmungen des Wohnungsgemeinnutzungsrechtes (WGG). Da sie keine gegenteilige schriftliche Erklärung bis spätestens 31. 3. 2001 abgegeben hat, gilt die Beklagte gemäß Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG ab 1. 4. 2001 nun nicht mehr als gemeinnützig anerkannt. Mit einem Rundschreiben lud die Beklagte im Juni 2001 Mieter ihrer Wohnung ein, einen Antrag auf sonstige nachträgliche Übertragungen in das Eigentum gemäß Paragraph 15 c, WGG innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu stellen. Dieses Rundschreiben, welches an tausende Mieter und potentielle Kaufinteressenten versendet wurde, enthielt ein Formblatt mit der Bezeichnung "Erklärung zur Antragstellung auf sonstige nachträgliche Übertragung der Mietwohnung in das Eigentum". Als wesentlicher Bestandteil dieser Erklärung des Kaufinteressenten sind darin die im Spruch der beantragten einstweiligen Verfügung wiedergegebenen Klauseln enthalten.
Trotz mehrfacher Kontakte und Gespräche im Vorfeld ließ sich keine Einigung über die zulässige Textierung des Formblatts erreichen. Nach erfolgter Abmahnung der Beklagten im Sinn des § 28 Abs 2 KSchG am 20. 8. 2001 reichte die Klägerin die vorliegende Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Zuvor hatte die Beklagte versichert, den pauschalierten Kostenbeitrag lediglich von jenen Mietern einzuheben, die einen Antrag auf Preisfestsetzung stellen und in der Folge die Wohnung nicht kaufen, obwohl sie von der Beklagten zum Kauf eingeladen wurden und sich der Preis innerhalb einer Bandbreite von 25 % des bekanntgegebenen Richtpreises bewegt. Außerdem war von der Beklagten erklärt worden, dass sie den Verkehrswert des Objektes sowohl unter als auch ohne Berücksichtigung des aufrechten Mietverhältnisses feststellen werde, wobei jedoch eine Veräußerung nur zum Verkehrswert in Frage komme.Trotz mehrfacher Kontakte und Gespräche im Vorfeld ließ sich keine Einigung über die zulässige Textierung des Formblatts erreichen. Nach erfolgter Abmahnung der Beklagten im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG am 20. 8. 2001 reichte die Klägerin die vorliegende Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Zuvor hatte die Beklagte versichert, den pauschalierten Kostenbeitrag lediglich von jenen Mietern einzuheben, die einen Antrag auf Preisfestsetzung stellen und in der Folge die Wohnung nicht kaufen, obwohl sie von der Beklagten zum Kauf eingeladen wurden und sich der Preis innerhalb einer Bandbreite von 25 % des bekanntgegebenen Richtpreises bewegt. Außerdem war von der Beklagten erklärt worden, dass sie den Verkehrswert des Objektes sowohl unter als auch ohne Berücksichtigung des aufrechten Mietverhältnisses feststellen werde, wobei jedoch eine Veräußerung nur zum Verkehrswert in Frage komme.
Die anfallenden Verfahrenskosten setzen sich im Wesentlichen aus drei Komponenten zusammen: Die Beklagte benötigt ein Nutzwertgutachten für alle Wohnungen des Hauses, welches ca ATS 2.500,-- pro Wohnung kostet, weiters eine Verkehrswertermittlung die auf ca ATS 3.500,-- pro Wohnung kommt, und schließlich bei Objekten, die älter als 20 Jahre sind, ein Bauzustandsgutachten, welches auf das gesamte Haus bezogen ist und etwa ATS 20.000,-- bis 30.000,-- kostet. Die betriebswirtschaftliche Kalkulation der Beklagten, der 25 % Kaufinteressenten zugrunde liegen, nimmt sohin die Kosten des Außerstreitverfahrens mit ca ATS 17.000,-- an, was sich aus der Summierung der Schätzungskosten - umgelegt auf eine Einzelwohnung - und einem kleinen Anteil an internen Bearbeitungs- bzw Abwicklungskosten ergibt. Diesen abgezogen, errechnet sich (halbiert) wiederum ein Betrag von ca ATS 7.500,--.
Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus:
Trotz Verlust der Gemeinnützigkeit auf Seiten der Beklagten seien gemäß § 20 Abs 1 Z 3 WGG die Bestimmungen der §§ 13 bis 22 WGG weiters sinngemäß anzuwenden. Dies normiere eine zwingende Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung des § 15c WGG und zur Einhaltung des dort vorgesehenen Verfahrens bei der nachträglichen Übertragung des Eigentums an Mieter ihrer Wohnungen. Der Gesetzgeber habe gewisse Verfahrensrechte zum Schutz der Kaufinteressenten vorgesehen, grundsätzlich aber der Privatautonomie keine allzu großen Einschränkungen auferlegt. Das Rundschreiben der Beklagten sei als Angebot und nicht bloß als Einladung zur Anbotstellung zu werten. Dieses Anbot stehe jedoch unter mehreren Bedingungen, unter denen sich die Beklagte zum Verkauf bereit erklärt habe. Die Beklagte verkaufe ihre Wohnungen ua nur, wenn eine Einziehungsermächtigung unter bestimmten Voraussetzungen für einen pauschalierten Kostenanteil von S 7.500,-- abgegeben werde (Klausel 1) und auf die Berücksichtigung des Vorliegens eines aufrechten Mietverhältnisses als wertbildenden Umstandes verzichtet wird (Klausel 2). Die Klausel 1 sei weder gesetz- noch sittenwidrig. Im Rahmen des § 15c WGG bestünden während des Verfahrens zur Preisfestsetzung gesetzliche Besonderheiten, die Tragung der Kosten dieses Verfahrens bleibe jedoch den Parteienvereinbarungen vorbehalten. Der Verkäufer einer Wohnung außerhalb des WGG-Regimes könne die Kosten der Gutachten auf seine Vertragspartner im Wege des Preises überwälzen, was der Beklagten nach dem WGG nicht möglich sei. Eine vorherige Klärung der Kostentragung wäre daher sinnvoll, da die im Preisfestsetzungsverfahren nach dem WGG entstehenden Kosten das Doppelte des Betrages von S 7.500,-- übersteigen, könne von einer gröblichen Benachteiligung des Konsumenten im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB nicht die Rede sein. Dies auch deshalb, weil dieser Kostenanteil als vertragliche Konventionalstrafe angesehen werden könnte. Auch die Klausel 2 sei nicht zu beanstanden. Der erklärte Verzicht des Mieters auf die Berücksichtigung des aufrechten Mietverhältnisses sei, da ihm ein Rechtsanspruch zur Übertragung des Wohnungseigentums ohnehin nicht zustehe, sachlich begründet und unbedenklich. Über Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei erließ das Gericht zweiter Instanz die beantragte einstweilige Verfügung. Es ging dabei von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:Trotz Verlust der Gemeinnützigkeit auf Seiten der Beklagten seien gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, WGG die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 22 WGG weiters sinngemäß anzuwenden. Dies normiere eine zwingende Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung des Paragraph 15 c, WGG und zur Einhaltung des dort vorgesehenen Verfahrens bei der nachträglichen Übertragung des Eigentums an Mieter ihrer Wohnungen. Der Gesetzgeber habe gewisse Verfahrensrechte zum Schutz der Kaufinteressenten vorgesehen, grundsätzlich aber der Privatautonomie keine allzu großen Einschränkungen auferlegt. Das Rundschreiben der Beklagten sei als Angebot und nicht bloß als Einladung zur Anbotstellung zu werten. Dieses Anbot stehe jedoch unter mehreren Bedingungen, unter denen sich die Beklagte zum Verkauf bereit erklärt habe. Die Beklagte verkaufe ihre Wohnungen ua nur, wenn eine Einziehungsermächtigung unter bestimmten Voraussetzungen für einen pauschalierten Kostenanteil von S 7.500,-- abgegeben werde (Klausel 1) und auf die Berücksichtigung des Vorliegens eines aufrechten Mietverhältnisses als wertbildenden Umstandes verzichtet wird (Klausel 2). Die Klausel 1 sei weder gesetz- noch sittenwidrig. Im Rahmen des Paragraph 15 c, WGG bestünden während des Verfahrens zur Preisfestsetzung gesetzliche Besonderheiten, die Tragung der Kosten dieses Verfahrens bleibe jedoch den Parteienvereinbarungen vorbehalten. Der Verkäufer einer Wohnung außerhalb des WGG-Regimes könne die Kosten der Gutachten auf seine Vertragspartner im Wege des Preises überwälzen, was der Beklagten nach dem WGG nicht möglich sei. Eine vorherige Klärung der Kostentragung wäre daher sinnvoll, da die im Preisfestsetzungsverfahren nach dem WGG entstehenden Kosten das Doppelte des Betrages von S 7.500,-- übersteigen, könne von einer gröblichen Benachteiligung des Konsumenten im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht die Rede sein. Dies auch deshalb, weil dieser Kostenanteil als vertragliche Konventionalstrafe angesehen werden könnte. Auch die Klausel 2 sei nicht zu beanstanden. Der erklärte Verzicht des Mieters auf die Berücksichtigung des aufrechten Mietverhältnisses sei, da ihm ein Rechtsanspruch zur Übertragung des Wohnungseigentums ohnehin nicht zustehe, sachlich begründet und unbedenklich. Über Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei erließ das Gericht zweiter Instanz die beantragte einstweilige Verfügung. Es ging dabei von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:
Zunächst sei die Frage zu prüfen, ob das Schreiben der Beklagten vom Juni 2001 unter die Bestimmungen des § 15c WGG fällt. Die Beklagte vermeine, dass sie mit diesem Schreiben den Mietern ein verbindliches Anbot gestellt habe und dieses daher nicht als Einladung der Mieter zur Antragstellung auf nachträgliche Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des § 15c Abs 1 WGG anzusehen sei. Dieser Meinung könne nicht gefolgt werden.Zunächst sei die Frage zu prüfen, ob das Schreiben der Beklagten vom Juni 2001 unter die Bestimmungen des Paragraph 15 c, WGG fällt. Die Beklagte vermeine, dass sie mit diesem Schreiben den Mietern ein verbindliches Anbot gestellt habe und dieses daher nicht als Einladung der Mieter zur Antragstellung auf nachträgliche Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des Paragraph 15 c, Absatz eins, WGG anzusehen sei. Dieser Meinung könne nicht gefolgt werden.
Nach § 21 Abs 1 seien Vereinbarungen ua dann rechsunwirksam wenn sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der §§ 13 bis 20 und 22 (also auch § 15c) abweichen. § 15c WGG sehe ein bestimmtes Verfahren vor, wenn die Bauvereinigung nach insgesamt 10-jähriger Überlassung in Miete die nachträgliche Einräumung des Wohnungseigentums beabsichtigt. Von diesem Verfahren dürfe die Bauvereinigung aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs 1 WGG zum Nachteil des Mieters nicht abweichen. Dies bedeute aber, dass dem Mieter keine über das Gesetz hinausgehende (nachteilige) Bedingungen auferlegt werden dürfen. Stünde es der Bauvereinigung frei, durch Änderung der Bezeichnung des Einladungsschreibens oder auch durch eine zusätzliche Selbstbindung in Form eines verbindlichen Anbotes die Bestimmungen des § 15c WGG für diese Vorgangsweise unwirksam zu machen, stünde der Umgehung der vom Gesetzgeber ausdrücklich für zwingend erklärten Bestimmung des § 15c WGG Tür und Tor offen. Die Meinung der Beklagten, dass es ihr jederzeit freistehe von einem Verkauf Abstand zu nehmen und die Mieter daher durch allfällige Bedingungen in Anbotschreiben nicht belastet würden, weil ein Verkauf (eine Einräumung von Wohnungseigentum) von der Bauvereinigung möglicherweise ohnehin nicht durchgeführt werde, überzeugen nicht. Stellt der Mieter nämlich nach einer wie immer bezeichneten Einladung einen Antrag auf Einräumung von Wohnungseigentum innerhalb einer Frist von 6 Monaten, so habe die Bauvereinigung das Verfahren nach § 15c Abs 2 WGG über die gerichtliche Festsetzung des Preises für die nachträgliche Übertragung des Wohnungseigentums einzuleiten, ohne dass sie das von weiteren für den Mieter nachteiligen Bedingungen abhängig machen könne.Nach Paragraph 21, Absatz eins, seien Vereinbarungen ua dann rechsunwirksam wenn sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 20 und 22 (also auch Paragraph 15 c,) abweichen. Paragraph 15 c, WGG sehe ein bestimmtes Verfahren vor, wenn die Bauvereinigung nach insgesamt 10-jähriger Überlassung in Miete die nachträgliche Einräumung des Wohnungseigentums beabsichtigt. Von diesem Verfahren dürfe die Bauvereinigung aufgrund der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, WGG zum Nachteil des Mieters nicht abweichen. Dies bedeute aber, dass dem Mieter keine über das Gesetz hinausgehende (nachteilige) Bedingungen auferlegt werden dürfen. Stünde es der Bauvereinigung frei, durch Änderung der Bezeichnung des Einladungsschreibens oder auch durch eine zusätzliche Selbstbindung in Form eines verbindlichen Anbotes die Bestimmungen des Paragraph 15 c, WGG für diese Vorgangsweise unwirksam zu machen, stünde der Umgehung der vom Gesetzgeber ausdrücklich für zwingend erklärten Bestimmung des Paragraph 15 c, WGG Tür und Tor offen. Die Meinung der Beklagten, dass es ihr jederzeit freistehe von einem Verkauf Abstand zu nehmen und die Mieter daher durch allfällige Bedingungen in Anbotschreiben nicht belastet würden, weil ein Verkauf (eine Einräumung von Wohnungseigentum) von der Bauvereinigung möglicherweise ohnehin nicht durchgeführt werde, überzeugen nicht. Stellt der Mieter nämlich nach einer wie immer bezeichneten Einladung einen Antrag auf Einräumung von Wohnungseigentum innerhalb einer Frist von 6 Monaten, so habe die Bauvereinigung das Verfahren nach Paragraph 15 c, Absatz 2, WGG über die gerichtliche Festsetzung des Preises für die nachträgliche Übertragung des Wohnungseigentums einzuleiten, ohne dass sie das von weiteren für den Mieter nachteiligen Bedingungen abhängig machen könne.
Es sei daher weiters zu prüfen, ob die inkriminierten Klauseln im Schreiben der Beklagten, die jedenfalls von § 15c abwichen, den Mietern zum Nachteil gereichen.Es sei daher weiters zu prüfen, ob die inkriminierten Klauseln im Schreiben der Beklagten, die jedenfalls von Paragraph 15 c, abwichen, den Mietern zum Nachteil gereichen.
Die Klausel über die Ermächtigung der Beklagten, einen pauschalierten Verfahrenskostenbeitrag von S 7.500,-- unter bestimmten Voraussetzungen von den Mietern einzubeziehen, benachteilige diese schon deshalb, weil nicht sicher sei, ob Kosten in dieser Höhe anfallen. Zutreffend zeige die klagende Partei auf, dass von den in den Feststellungen des Erstgerichtes genannten Beträgen lediglich die Kosten von S 3.500,-- auf die Verkehrswertermittlung, also das Preisfestsetzungsverfahren, entfallen. Die Festsetzung einer Konventionalstrafe, wie es das Erstgericht erwägt, wäre aber ebenfalls eine benachteiligende Bedingung.
Die Klausel über den Verzicht auf Berücksichtigung des Vorliegens des aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses als wertbildenden Umstand stehe im Widerspruch zu § 15b Abs 3 WGG, der dem Mieter die Berechtigung einräumt, auf die Berücksichtigung des Vorliegens eines aufrechten Mietverhältnisses zu verzichten, ihm also ein Wahlrecht einräume. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass die Beseitigung dieses Wahlrechtes einen Nachteil für den Mieter darstellt. Die abweichende Meinung von Puhr/Schuster (Schuster sei Geschäftsführer der beklagten Partei) in Schwimann ABGB III, Rz 28 zu § 15c WGG werde nicht näher begründet.Die Klausel über den Verzicht auf Berücksichtigung des Vorliegens des aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses als wertbildenden Umstand stehe im Widerspruch zu Paragraph 15 b, Absatz 3, WGG, der dem Mieter die Berechtigung einräumt, auf die Berücksichtigung des Vorliegens eines aufrechten Mietverhältnisses zu verzichten, ihm also ein Wahlrecht einräume. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass die Beseitigung dieses Wahlrechtes einen Nachteil für den Mieter darstellt. Die abweichende Meinung von Puhr/Schuster (Schuster sei Geschäftsführer der beklagten Partei) in Schwimann ABGB römisch drei, Rz 28 zu Paragraph 15 c, WGG werde nicht näher begründet.
Da der Unterlassungsanspruch der klagenden Partei gemäß § 28 KSchG daher bestehe sei die einstweilige Verfügung zu erlassen gewesen. Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss hat die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn so abzuändern, dass der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen wird. Die klagende und gefährdete Partei hat hingegen in einer Revisionsrekursbeantwortung die Bestätigung des rekursgerichtlichen Beschlusses beantragt.Da der Unterlassungsanspruch der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, KSchG daher bestehe sei die einstweilige Verfügung zu erlassen gewesen. Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss hat die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn so abzuändern, dass der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen wird. Die klagende und gefährdete Partei hat hingegen in einer Revisionsrekursbeantwortung die Bestätigung des rekursgerichtlichen Beschlusses beantragt.