Rechtssatz RS0116915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116915
Entscheidungsdatum
14.12.2017
Rechtssatz
Der Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG besteht schon dann, wenn die dort beschriebenen Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Kollidieren sie mit einer zwingenden Gesetzesbestimmung, ist die Nachteiligkeit für die angesprochenen Verbraucher gar nicht zu untersuchen, umgekehrt aber auch nicht, ob ihnen der Wegfall der beanstandeten Klausel überhaupt einen Vorteil verschaffen könnte, weil feststeht, dass der andere Teil gar nicht bereit ist, zu gesetzeskonformen Bedingungen zu kontrahieren.Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG besteht schon dann, wenn die dort beschriebenen Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Kollidieren sie mit einer zwingenden Gesetzesbestimmung, ist die Nachteiligkeit für die angesprochenen Verbraucher gar nicht zu untersuchen, umgekehrt aber auch nicht, ob ihnen der Wegfall der beanstandeten Klausel überhaupt einen Vorteil verschaffen könnte, weil feststeht, dass der andere Teil gar nicht bereit ist, zu gesetzeskonformen Bedingungen zu kontrahieren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 149/02a
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 149/02a
- 5 Ob 201/02y
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 201/02y
- 2 Ob 155/16g
Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
Auch; Veröff: SZ 2017/143
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116915
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20020625_OGH0002_0050OB00149_02A0000_003