Rechtssatz RS0116933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116933
Entscheidungsdatum
19.09.2002
Rechtssatz
Ein Vertrag, in dem im Zusammenhang mit der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Darlehens durch eine Brauerei vereinbart wird, dass eine bestimmte Gesamtmenge sowie eine jährliche Mindestmenge an Bier abgenommen werden muss, ist nicht als ein reiner Darlehensvertrag mit der Nebenabrede des Bierbezuges, sondern als gemischter Vertrag zu qualifizieren. Wird der Bierbezug vorzeitig beendet, so ist das Darlehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig getilgt.
Schlagworte
Bierlieferungsvertrag; Bierbezugsvertrag; Bierabnahmeverpflichtung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116933
Dokumentnummer
JJR_20020919_OGH0002_0080OB00071_02B0000_001