Rechtssatz RS0116967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116967
Entscheidungsdatum
17.10.2002
Rechtssatz
Die Arbeitsbereitschaft muss für jeden Arbeitstag zumindest vorgesehen sein, damit es zur Verlängerung der Normalarbeitszeit kommen kann. Ist auf Grund Dienstplanes die Arbeitszeit derart verteilt, dass an bestimmten Tagen ausschließlich Arbeit im engeren Sinn und nicht Arbeitsbereitschaft zu leisten ist, unterfallen diese Tage nicht der Regelung des §5AZG, sodass für die die Normalarbeitszeit des § 3 AZG übersteigende Arbeitsdauer Überstundenvergütung zu leisten ist.Die Arbeitsbereitschaft muss für jeden Arbeitstag zumindest vorgesehen sein, damit es zur Verlängerung der Normalarbeitszeit kommen kann. Ist auf Grund Dienstplanes die Arbeitszeit derart verteilt, dass an bestimmten Tagen ausschließlich Arbeit im engeren Sinn und nicht Arbeitsbereitschaft zu leisten ist, unterfallen diese Tage nicht der Regelung des §5AZG, sodass für die die Normalarbeitszeit des Paragraph 3, AZG übersteigende Arbeitsdauer Überstundenvergütung zu leisten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116967
Dokumentnummer
JJR_20021017_OGH0002_008OBA00035_02H0000_001