Rechtssatz RS0116999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116999
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Rechtssatz
Die objektive Unvermietbarkeit eines Objektes kann sich auch aus seiner Widmung für Zwecke der Mietergemeinschaft ergeben. Gängige Beispiele hiefür sind etwa Trockenräume oder Abstellräume für Fahrräder beziehungsweise Kinderwagen. Auch Räume, die allen Mietern für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung stehen, können darunter fallen. Hiebei ist jedoch zur Wahrung eines stabilen, keiner Manipulation zugänglichen und jederzeit leicht feststellbaren Aufteilungsschlüssels für die Bewirtschaftungskosten des Hauses ein strenger Maßstab anzulegen. Die Widmung für Gemeinschaftszwecke muss eindeutig, dauerhaft und einer einseitigen Abänderung durch den Vermieter entzogen sein. Eine durch den Bauzustand und Ausstattungszustand des Objekts indizierte Vermietbarkeit hat nach diesen Kriterien der Vermieter zu widerlegen; Zweifel an der Unvermietbarkeit gehen zu seinen Lasten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 117/02w
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 117/02w
- 5 Ob 134/08d
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 134/08d
Vgl auch; Beisatz: Eine durch den objektiven Zustand der Objekte indizierte Vermietbarkeit hat der Vermieter zu widerlegen, den daher Zweifel an der Unvermietbarkeit belasten. (T1)
- 5 Ob 255/12d
Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 255/12d
Vgl; Beisatz: Hier: Kellerräume. (T2)
- 5 Ob 128/17k
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 128/17k
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 29/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 29/25p
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116999
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20020827_OGH0002_0050OB00117_02W0000_001