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Rechtssatz RS0117074

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117074

Geschäftszahl

9ObA193/02a

Entscheidungsdatum

13.11.2002

Norm

MuttSchG §14 Abs4

Rechtssatz

§14 Abs4 MSchG ist gemeinschaftskonform so auszulegen, dass einmalige, für eine bestimmte Beschäftigungsperiode gewidmete Zahlungen, welche nicht von dritter Seite (-wie zum Beispiel hinsichtlich der Sonderzahlungen: vom Sozialversicherungsträger -) ersetzt werden und in deren Genuss andere Arbeitnehmer kommen, die nicht durch ein Beschäftigungsverbot an Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber gehindert waren (hier: Leistungsprämie), wegen einer durch eine Schutzfrist bedingte Abwesenheit einer Arbeitnehmerin nicht gekürzt werden dürfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117074

Dokumentnummer

JJR_20021113_OGH0002_009OBA00193_02A0000_002