Rechtssatz RS0117074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117074
Entscheidungsdatum
13.11.2002
Rechtssatz
§14 Abs4 MSchG ist gemeinschaftskonform so auszulegen, dass einmalige, für eine bestimmte Beschäftigungsperiode gewidmete Zahlungen, welche nicht von dritter Seite (-wie zum Beispiel hinsichtlich der Sonderzahlungen: vom Sozialversicherungsträger -) ersetzt werden und in deren Genuss andere Arbeitnehmer kommen, die nicht durch ein Beschäftigungsverbot an Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber gehindert waren (hier: Leistungsprämie), wegen einer durch eine Schutzfrist bedingte Abwesenheit einer Arbeitnehmerin nicht gekürzt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117074
Dokumentnummer
JJR_20021113_OGH0002_009OBA00193_02A0000_002