Entscheidungsgründe:
Der am 1. 5. 1999 in Kraft getretene 48. Nachtrag zu dem hier anzuwendenden 1. Kollektivvertrag für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten lautet auszugsweise, wie folgt:
„Leistungsprämie: Den Bediensteten, die sich am 1. Mai 1999 in einem Dienstverhältnis zur Austro Control GmbH befanden, wird eine Leistungsprämie in Höhe von 95 % des am 1. Mai 1999 gebührenden Gehaltes gewährt.
Die Leistungsprämien sind einmalige Zahlungen und stellen kein Präjudiz für die Zukunft dar."
Die früheren Nachträge enthalten betreffend die Leistungsprämien folgende Formulierungen:
47. Nachtrag, in Kraft getreten am 1. 5. 1998:
„Den Bediensteten, die sich am 1. 5. 1998 in einem Dienstverhältnis zur Austro Control GmbH befanden, wird eine Leistungsprämie in Höhe von 90 % des am 1. 5. 1998 gebührenden Gehaltes gewährt. Diese Leistungsprämien sind einmalige Zahlungen und stellen kein Präjudiz für die Zukunft dar."
46. Nachtrag, in Kraft getreten am 1. 5. 1997:
Gleichlautend mit den vorgenannten Nachträgen, mit der Maßgabe, dass der Stichtag der 1. 5. 1997 ist und die Höhe der Leistungsprämie 80 % beträgt.
43. Nachtrag, in Kraft getreten mit der Unterzeichnung am 13. 9. 1996:
Gleichlautend mit den vorgenannten Nachträgen, mit der Maßgabe, dass der Stichtag der 1. 5. 1996 ist, die Höhe der Leistungsprämie 120 % beträgt und eine Reduzierung für Flugverkehrsleiter in der „Übergangsversorgung" bestimmt wird.
Der nach dem hier maßgeblichen Zeitraum am 1. 5. 2000 in Kraft getretene 50. Nachtrag lautet hinsichtlich der Leistungsprämie, wie folgt:
„Den Bediensteten, die sich am 1. Mai 2000 in einem Dienstverhältnis zur Austro Control GmbH befanden, wird für die Zeit Mai 1999 bis April 2000 eine Leistungsprämie in Höhe von 55 % des am 1. Mai 2000 aufgrund ihrer Einstufung im Kollvektivvertragsschema gebührenden Gehaltes gewährt. Den Bediensteten, die sich am 1. Mai 2001 in einem Dienstverhältnis zur Austro-Control GmbH befinden, wird für die Zeit Mai 2000 bis April 2001 eine Leistungsprämie in Höhe von 40 % des am 1. Mai 2001 aufgrund ihrer Einstufung im Kollektivvertragsschema gebührenden Gehaltes und darüber hinaus ein Fixbetrag, gestaffelt ... , gewährt:............
Die Leistungsprämien sind einmalige Zahlungen und stellen kein Präjudiz für die Zukunft dar."
Die Zeiträume von Mai bis zum nächstfolgenden April waren mit den jeweiligen Wirtschaftsjahren der beklagten Partei ident, welche erst beginnend mit 2001 auf Kalenderjahre umstellte.
Die Klägerin ist seit 4. 11. 1990 als Flugverkehrsleiterin am Flughafen Innsbruck bei der beklagten Partei beschäftigt. Sie befand sich vom 4. 2. 1999 bis zur Geburt ihres Sohnes am 3. 4. 1999 und anschließend weitere 8 Wochen bis einschließlich 29. 9. 1999 im Mutterschutz. Am 30. 5. 1999 trat sie wieder ihren Dienst an und war ab diesem Zeitpunkt auf eigenen Wunsch gemäß § 15c (damalige Fassung) MSchG mit 50 % (d.s 20 Wochenstunden) teilzeitbeschäftigt. Ausgehend vom Mai-Gehalt 1999, welches der Klägerin ohne das Hindernis des Beschäftigungsverbotes zugekommen wäre, zahlte die beklagte Partei der Klägerin einen nach den folgenden Kriterien ermittelten Leistungsprämienanteil: Die Leistungprämie wurde auf das Kalenderjahr 1999 angerechnet. Für die Zeit der aktiven Beschäftigung vor Antritt des Mutterschutzes vom 1. 1. bis 3. 2. 1999 wurden 95 % des auf diesen Zeitraum entfallenden Anteils zuerkannt, für die Zeit ab 30. 5. 1999 bis 31. 12. 1999 95 % von 50 % des auf diesen Zeitabschnitt entfallenden Anteils.Die Klägerin ist seit 4. 11. 1990 als Flugverkehrsleiterin am Flughafen Innsbruck bei der beklagten Partei beschäftigt. Sie befand sich vom 4. 2. 1999 bis zur Geburt ihres Sohnes am 3. 4. 1999 und anschließend weitere 8 Wochen bis einschließlich 29. 9. 1999 im Mutterschutz. Am 30. 5. 1999 trat sie wieder ihren Dienst an und war ab diesem Zeitpunkt auf eigenen Wunsch gemäß Paragraph 15 c, (damalige Fassung) MSchG mit 50 % (d.s 20 Wochenstunden) teilzeitbeschäftigt. Ausgehend vom Mai-Gehalt 1999, welches der Klägerin ohne das Hindernis des Beschäftigungsverbotes zugekommen wäre, zahlte die beklagte Partei der Klägerin einen nach den folgenden Kriterien ermittelten Leistungsprämienanteil: Die Leistungprämie wurde auf das Kalenderjahr 1999 angerechnet. Für die Zeit der aktiven Beschäftigung vor Antritt des Mutterschutzes vom 1. 1. bis 3. 2. 1999 wurden 95 % des auf diesen Zeitraum entfallenden Anteils zuerkannt, für die Zeit ab 30. 5. 1999 bis 31. 12. 1999 95 % von 50 % des auf diesen Zeitabschnitt entfallenden Anteils.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Differenz auf die Gesamtleistungsprämie per 1. 5. 1999. Die Kürzung durch die beklagte Partei sei eine nicht gerechtfertigte, geschlechtsbezogene Diskriminierung der Klägerin und widerspreche insbesondere Art 141 EG (ex Art 119 EG-V).Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Differenz auf die Gesamtleistungsprämie per 1. 5. 1999. Die Kürzung durch die beklagte Partei sei eine nicht gerechtfertigte, geschlechtsbezogene Diskriminierung der Klägerin und widerspreche insbesondere Artikel 141, EG (ex Artikel 119, EG-V).
Die beklagte Partei beantragte, gestützt auf die oben dargelegte Rechtsansicht, die Abweisung des Klagebegehrens. Insbesondere § 14 Abs 4 MSchG lasse eine anteilige Kürzung der einmaligen Zahlung für die Zeit des Beschäftigungsverbotes im Kalenderjahr 1999 zu. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.Die beklagte Partei beantragte, gestützt auf die oben dargelegte Rechtsansicht, die Abweisung des Klagebegehrens. Insbesondere Paragraph 14, Absatz 4, MSchG lasse eine anteilige Kürzung der einmaligen Zahlung für die Zeit des Beschäftigungsverbotes im Kalenderjahr 1999 zu. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es hat dabei die Fragen, ob die Leistungsprämien ein Entgelt für das vor dem Stichtag liegende Wirtschaftsjahr sein sollten und die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 14 Abs 4 MSchG eine Zuerkennung der gesamten Leistungsprämie an die Klägerin bedingen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es hat dabei die Fragen, ob die Leistungsprämien ein Entgelt für das vor dem Stichtag liegende Wirtschaftsjahr sein sollten und die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 14, Absatz 4, MSchG eine Zuerkennung der gesamten Leistungsprämie an die Klägerin bedingen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: