Rechtssatz RS0117125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117125
Entscheidungsdatum
31.08.2018
Rechtssatz
Der Reiseveranstaltungsvertrag ist nach herrschender Ansicht ein gemischter Vertrag, der Elemente des Werkvertrages, des Dienstleistungsvertrages und der Geschäftsbesorgung enthält und bei dem sich die Gewährleistungsrechte des Reisenden grundsätzlich nach §1167 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung richten. §31e KSchG enthält für den Reiseveranstaltungsvertrag eine Sondergewährleistungsvorschrift, die die allgemeine Regelung des §1167 ABGB nicht verdrängt, sondern nur ergänzt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 11/02i
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 11/02i
Veröff: SZ 2002/130
- 3 Ob 118/14w
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 118/14w
Auch
- 8 Ob 14/18v
Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 Ob 14/18v
Auch
- 6 Ob 146/18s
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 146/18s
Vgl; Beisatz: § 31e Abs 1 KSchG normiert eine verschuldensunabhängige Hilfestellungspflicht des Reiseveranstalters, die adäquate Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten umfasst. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewährleistungsbestimmungen, sondern um eigenständige, zusätzliche Rechtsansprüche des Reisenden, sodass der Reiseveranstalter am Urlaubsort alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen muss, um dem Reisenden die ordnungsgemäße Erfüllung der Reiseleistung zu ermöglichen. In diesem Sinne können die „angemessenen Vorkehrungen“, die der Reiseveranstalter nach § 31e Abs 1 KSchG treffen muss, über die bloße Verbesserung hinausgehen. (T1)
Beisatz: Ein Reiseveranstalter, der den Rückflug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erbringt, weil die Fluglinie den Flug annulliert, ist nicht nur dazu verpflichtet, den Reisenden möglichst bald mit einem Ersatzflug an sein Ziel zu befördern, sondern muss – als „angemessene Vorkehrung“ – dem Reisenden auch ein Hotel zur Übernachtung bis zum neuen Rückflug zur Verfügung stellen. (T2)
Beisatz: § 31e Abs 1 KSchG sieht kein ausdrückliches Verlangen des Reisenden nach Abhilfe vor. Der Reiseveranstalter muss daher grundsätzlich von sich aus tätig werden und für „angemessene Vorkehrungen“ und Hilfestellung im Sinn des § 31e Abs 1 KSchG sorgen, sobald ihm bekannt ist, dass eine Leistungsstörung vorliegt. (T3); Veröff: SZ 2018/67
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117125
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20021010_OGH0002_0060OB00011_02I0000_003