Rechtssatz RS0117146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117146
Entscheidungsdatum
11.12.2002
Rechtssatz
Auch wenn das Stmk ROG keinen Verfahrenskostenersatz vorsieht, wäre es im Hinblick auf die vorliegende kontradiktorische Materie unbillig, der obsiegenden Partei den Ersatz der durch die Verfahrensführung verursachten, notwendigen Aufwendungen, insbesondere die Kosten ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung, zu versagen (vgl Klicka/Oberhammer, AußStrG³ 54 ua).Auch wenn das Stmk ROG keinen Verfahrenskostenersatz vorsieht, wäre es im Hinblick auf die vorliegende kontradiktorische Materie unbillig, der obsiegenden Partei den Ersatz der durch die Verfahrensführung verursachten, notwendigen Aufwendungen, insbesondere die Kosten ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung, zu versagen vergleiche Klicka/Oberhammer, AußStrG³ 54 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117146
Dokumentnummer
JJR_20021211_OGH0002_0070OB00259_02T0000_002