Begründung:
Mit seinem am 3. 12. 1998 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller als Eigentümer diverser Grundstücke die Festsetzung eines angemessenen Entschädigungsbetrags im Sinne des § 34 Abs 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1994 über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974; im Folgenden Stmk. ROG), weil die Antragsgegnerin hinsichtlich seiner, ursprünglich als Bauland ausgewiesener Grundstücke im Flächenwidmungsplan eine Umwidmung in das Freiland vorgenommen habe, wodurch (unter anderem) ihm für die Baureifmachung entstandene Kosten frustriert seien.Mit seinem am 3. 12. 1998 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller als Eigentümer diverser Grundstücke die Festsetzung eines angemessenen Entschädigungsbetrags im Sinne des Paragraph 34, Absatz 5, des Gesetzes vom 25. Juni 1994 über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974; im Folgenden Stmk. ROG), weil die Antragsgegnerin hinsichtlich seiner, ursprünglich als Bauland ausgewiesener Grundstücke im Flächenwidmungsplan eine Umwidmung in das Freiland vorgenommen habe, wodurch (unter anderem) ihm für die Baureifmachung entstandene Kosten frustriert seien.
Zuvor hatte der Antragsteller am 20. 3. 1998 bereits einen entsprechenden Entschädigungsantrag an die Bezirkshauptmannschaft D***** gestellt, der mit Bescheid vom 2. 9. 1998 als unzulässig zurückgewiesen worden war, weil er nicht innerhalb der von § 34 Abs 5 Stmk ROG normierten Jahresfrist gestellt worden sei. Die vom Antragsteller dagegen an die Steiermärkische Landesregierung erhobene Berufung blieb erfolglos.Zuvor hatte der Antragsteller am 20. 3. 1998 bereits einen entsprechenden Entschädigungsantrag an die Bezirkshauptmannschaft D***** gestellt, der mit Bescheid vom 2. 9. 1998 als unzulässig zurückgewiesen worden war, weil er nicht innerhalb der von Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG normierten Jahresfrist gestellt worden sei. Die vom Antragsteller dagegen an die Steiermärkische Landesregierung erhobene Berufung blieb erfolglos.
In seinem Antrag an das Gericht führte der Antragsteller aus, er sei aus Vorsichtsgründen bzw zur Fristenwahrung gehalten, auch gerichtlich einen Entschädigungsantrag zu stellen, da allenfalls auch hinsichtlich des Anspruchsgrundes nur ein gerichtliches Verfahren Art 6 EMRK genüge.In seinem Antrag an das Gericht führte der Antragsteller aus, er sei aus Vorsichtsgründen bzw zur Fristenwahrung gehalten, auch gerichtlich einen Entschädigungsantrag zu stellen, da allenfalls auch hinsichtlich des Anspruchsgrundes nur ein gerichtliches Verfahren Artikel 6, EMRK genüge.
Das Erstgericht wies den Antrag a limine zurück, weil es den Rechtsweg für unzulässig erachtete. Das Gericht könne gemäß § 34 Abs 5 Stmk ROG keinesfalls über den Grund, sondern lediglich über die Höhe einer Entschädigung entscheiden, was einen rechtskräftigen (stattgebenden) Bescheid der Verwaltungsbehörde voraussetzte. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und bestätigte daher dessen Entscheidung. Hinsichtlich der von der Verwaltungsbehörde behandelten Frage der Verfristung der Antragstellung bestehe keine sukzessive Zuständigkeit des Gerichts. In seinem gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurs mit dem er die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen anstrebt, macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, § 34 Abs 5 Stmk ROG sei unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK insofern verfassungswidrig, als nicht jedenfalls auch hinsichtlich des Anspruchsgrundes die sukzessive Kompetenz des Gerichts zur Entscheidung über einen Entschädigungsantrag gegeben sei. Der Oberste Gerichtshof teilte diese verfassungsmäßigen Bedenken und sah sich daher veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, in § 34 Abs 5 Stmk ROG im dritten und im vierten Satz jeweils die Worte "der Höhe", als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag hat der Verfassungsgerichtshof (den die vom Antragsteller gegen die Berufungsentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung erhobene, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde auch von Amts wegen zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs 5 Stmk ROG bewogen hatte) mit seinem Erkenntnis vom 12. 10. 2002, G 117/02, G 74/00-8, entsprochen. Der Landeshauptmann von Steiermark wurde verpflichtet, den betreffenden Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.Das Erstgericht wies den Antrag a limine zurück, weil es den Rechtsweg für unzulässig erachtete. Das Gericht könne gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG keinesfalls über den Grund, sondern lediglich über die Höhe einer Entschädigung entscheiden, was einen rechtskräftigen (stattgebenden) Bescheid der Verwaltungsbehörde voraussetzte. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und bestätigte daher dessen Entscheidung. Hinsichtlich der von der Verwaltungsbehörde behandelten Frage der Verfristung der Antragstellung bestehe keine sukzessive Zuständigkeit des Gerichts. In seinem gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurs mit dem er die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen anstrebt, macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG sei unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK insofern verfassungswidrig, als nicht jedenfalls auch hinsichtlich des Anspruchsgrundes die sukzessive Kompetenz des Gerichts zur Entscheidung über einen Entschädigungsantrag gegeben sei. Der Oberste Gerichtshof teilte diese verfassungsmäßigen Bedenken und sah sich daher veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, in Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG im dritten und im vierten Satz jeweils die Worte "der Höhe", als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag hat der Verfassungsgerichtshof (den die vom Antragsteller gegen die Berufungsentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung erhobene, auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde auch von Amts wegen zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG bewogen hatte) mit seinem Erkenntnis vom 12. 10. 2002, G 117/02, G 74/00-8, entsprochen. Der Landeshauptmann von Steiermark wurde verpflichtet, den betreffenden Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 34 Abs 5 Stmk ROG 1974 lautet(e) (die aufgehobenen Worte der Bestimmung werden hervorgehoben):Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG 1974 lautet(e) (die aufgehobenen Worte der Bestimmung werden hervorgehoben):
Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes, im Falle einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.